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Urlaub bei Kündigung

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

Hallo,

Ich habe eine Frage an euch. Ich habe über den Sommer hinweg meinen gesamten Jahresurlaub (30Tage) verplant. Nun hat sich aufgrund privater Gegebenheiten herausgestellt, dass ich wohl zum 1.10. bei meinem Arbeitgeber (>6 Monate) kündigen werde. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.

Nun habe ich also zum Zeitpunkt meiner Kündigung schon die gesamten 30 Tage Urlaub genommen - der Urlaub ist auch gebucht, da kann bzw. will ich also auch nichts kürzen.

Kann/Wird/Darf der aktuelle Arbeitgeber Geld für den bereits genommenen Urlaub zurückfordern? Oder habe ich da einfach Glück und der Arbeitgeber ist der Dumme? Kann mir letzteres kaum vorstellen, sonst würde das ja jeder machen der wechseln will.

Ich habe schon gelesen das es - wegen dem gesetzlichen Mindesturlaub - Urlaubsbescheinigungen gibt, welche der alte Arbeitgeber ausstellen kann - ist das üblich das der neue Arbeitgeber diese explizit anfordert? Oder wecke ich da beim neuen Arbeitgeber einfach keine schlafenden Hunde und freue mich über den Urlaubsanspruch für die 3 Monate??

Falls von Belang: TVöD

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 07.03.2022:

Hallo,

Ich habe eine Frage an euch. Ich habe über den Sommer hinweg meinen gesamten Jahresurlaub (30Tage) verplant. Nun hat sich aufgrund privater Gegebenheiten herausgestellt, dass ich wohl zum 1.10. bei meinem Arbeitgeber (>6 Monate) kündigen werde. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.

Nun habe ich also zum Zeitpunkt meiner Kündigung schon die gesamten 30 Tage Urlaub genommen - der Urlaub ist auch gebucht, da kann bzw. will ich also auch nichts kürzen.

Kann/Wird/Darf der aktuelle Arbeitgeber Geld für den bereits genommenen Urlaub zurückfordern? Oder habe ich da einfach Glück und der Arbeitgeber ist der Dumme? Kann mir letzteres kaum vorstellen, sonst würde das ja jeder machen der wechseln will.

Ich habe schon gelesen das es - wegen dem gesetzlichen Mindesturlaub - Urlaubsbescheinigungen gibt, welche der alte Arbeitgeber ausstellen kann - ist das üblich das der neue Arbeitgeber diese explizit anfordert? Oder wecke ich da beim neuen Arbeitgeber einfach keine schlafenden Hunde und freue mich über den Urlaubsanspruch für die 3 Monate??

Falls von Belang: TVöD

Selbstverständlich ist der Arbeitgeber in dem Fall nicht der Dumme, deshalb gibt es mit unter auch eine Kündigungsfrist, denn sonst würde jeder seinen Urlaub nehmen und am nächsten Tag die Kündigung einreichen.

Der Arbeitgeber kann die Tage die du bis zu deinem Austrittsdatum zu viel genommen hast in Rechnung stellen: du müsstest also Geld zurück überweisen, oder er zahlt dir weniger Gehalt aus in deinem letzten Monat.

Es ist auch schon vorgekommen, dass man bei 1-2 Tagen einfach sagt Schwamm drüber, denn da geht man nicht davon aus dass jemand das böswillig macht, so wie in deinem Fall ;)

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

Meines Wissens steht einem bei einer Kündigung nach dem 30.6. der volle Jahresurlaub zu (Es sei denn, das ist im Vertrag explizit anders geregelt)

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

Wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet, dann kannst du deinen gesamten vertraglich zustehenden Urlaub verwenden. Du kriegst (immer) eine Urlaubsbescheinigung für deinen nächsten Arbeitgeber, so dass du keinen doppelten Urlaub für dieses Kalenderjahr bekommen kannst.

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

Das ist völliger Quatsch. Wenn du in der zweiten Hälfte des Jahre gehst, hast du Anspruch auf den vollständigen Jahresurlaub und bei dem neuen AG nochmal zusätzlich für 3 Monate. Ich habe auch letztes Jahr zum 30.09 gekündigt, 20 von 30 Urlaubstage als Urlaub über den Sommer genommen und mir die anderen 10 auszahlen lassen. Mein neuer AG hat mir dann für die 3 Monate nochmal 7 Tage gegeben (anteilig für 28 Urlaubstage). Die Urlaubsbescheinigung habe ich dann einfach weggeworfen und hat auch niemanden interessiert. Ich wüsste nicht, dass es einen Anspruch des neuen AGs gibt, diese einzusehen.

WiWi Gast schrieb am 08.03.2022:

Hallo,

Ich habe eine Frage an euch. Ich habe über den Sommer hinweg meinen gesamten Jahresurlaub (30Tage) verplant. Nun hat sich aufgrund privater Gegebenheiten herausgestellt, dass ich wohl zum 1.10. bei meinem Arbeitgeber (>6 Monate) kündigen werde. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.

Nun habe ich also zum Zeitpunkt meiner Kündigung schon die gesamten 30 Tage Urlaub genommen - der Urlaub ist auch gebucht, da kann bzw. will ich also auch nichts kürzen.

Kann/Wird/Darf der aktuelle Arbeitgeber Geld für den bereits genommenen Urlaub zurückfordern? Oder habe ich da einfach Glück und der Arbeitgeber ist der Dumme? Kann mir letzteres kaum vorstellen, sonst würde das ja jeder machen der wechseln will.

Ich habe schon gelesen das es - wegen dem gesetzlichen Mindesturlaub - Urlaubsbescheinigungen gibt, welche der alte Arbeitgeber ausstellen kann - ist das üblich das der neue Arbeitgeber diese explizit anfordert? Oder wecke ich da beim neuen Arbeitgeber einfach keine schlafenden Hunde und freue mich über den Urlaubsanspruch für die 3 Monate??

Falls von Belang: TVöD

Selbstverständlich ist der Arbeitgeber in dem Fall nicht der Dumme, deshalb gibt es mit unter auch eine Kündigungsfrist, denn sonst würde jeder seinen Urlaub nehmen und am nächsten Tag die Kündigung einreichen.

Der Arbeitgeber kann die Tage die du bis zu deinem Austrittsdatum zu viel genommen hast in Rechnung stellen: du müsstest also Geld zurück überweisen, oder er zahlt dir weniger Gehalt aus in deinem letzten Monat.

Es ist auch schon vorgekommen, dass man bei 1-2 Tagen einfach sagt Schwamm drüber, denn da geht man nicht davon aus dass jemand das böswillig macht, so wie in deinem Fall ;)

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 07.03.2022:

Hallo,

Ich habe eine Frage an euch. Ich habe über den Sommer hinweg meinen gesamten Jahresurlaub (30Tage) verplant. Nun hat sich aufgrund privater Gegebenheiten herausgestellt, dass ich wohl zum 1.10. bei meinem Arbeitgeber (>6 Monate) kündigen werde. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.

Nun habe ich also zum Zeitpunkt meiner Kündigung schon die gesamten 30 Tage Urlaub genommen - der Urlaub ist auch gebucht, da kann bzw. will ich also auch nichts kürzen.

Kann/Wird/Darf der aktuelle Arbeitgeber Geld für den bereits genommenen Urlaub zurückfordern? Oder habe ich da einfach Glück und der Arbeitgeber ist der Dumme? Kann mir letzteres kaum vorstellen, sonst würde das ja jeder machen der wechseln will.

Ich habe schon gelesen das es - wegen dem gesetzlichen Mindesturlaub - Urlaubsbescheinigungen gibt, welche der alte Arbeitgeber ausstellen kann - ist das üblich das der neue Arbeitgeber diese explizit anfordert? Oder wecke ich da beim neuen Arbeitgeber einfach keine schlafenden Hunde und freue mich über den Urlaubsanspruch für die 3 Monate??

Falls von Belang: TVöD

Dir steht bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte der volle Urlaub zu, wenn in deinem Arbeitsvertrag nichts gegenteiliges steht. Siehe
https://www.ihk-emden.de/recht/arbeitsrecht/urlaub/berechnung-des-urlaubsanspruchs-bei-beendigung-des-arbeitsverha-2358098

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 08.03.2022:

WiWi Gast schrieb am 07.03.2022:

Hallo,

Ich habe eine Frage an euch. Ich habe über den Sommer hinweg meinen gesamten Jahresurlaub (30Tage) verplant. Nun hat sich aufgrund privater Gegebenheiten herausgestellt, dass ich wohl zum 1.10. bei meinem Arbeitgeber (>6 Monate) kündigen werde. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.

Nun habe ich also zum Zeitpunkt meiner Kündigung schon die gesamten 30 Tage Urlaub genommen - der Urlaub ist auch gebucht, da kann bzw. will ich also auch nichts kürzen.

Kann/Wird/Darf der aktuelle Arbeitgeber Geld für den bereits genommenen Urlaub zurückfordern? Oder habe ich da einfach Glück und der Arbeitgeber ist der Dumme? Kann mir letzteres kaum vorstellen, sonst würde das ja jeder machen der wechseln will.

Ich habe schon gelesen das es - wegen dem gesetzlichen Mindesturlaub - Urlaubsbescheinigungen gibt, welche der alte Arbeitgeber ausstellen kann - ist das üblich das der neue Arbeitgeber diese explizit anfordert? Oder wecke ich da beim neuen Arbeitgeber einfach keine schlafenden Hunde und freue mich über den Urlaubsanspruch für die 3 Monate??

Falls von Belang: TVöD

Selbstverständlich ist der Arbeitgeber in dem Fall nicht der Dumme, deshalb gibt es mit unter auch eine Kündigungsfrist, denn sonst würde jeder seinen Urlaub nehmen und am nächsten Tag die Kündigung einreichen.

Der Arbeitgeber kann die Tage die du bis zu deinem Austrittsdatum zu viel genommen hast in Rechnung stellen: du müsstest also Geld zurück überweisen, oder er zahlt dir weniger Gehalt aus in deinem letzten Monat.

Es ist auch schon vorgekommen, dass man bei 1-2 Tagen einfach sagt Schwamm drüber, denn da geht man nicht davon aus dass jemand das böswillig macht, so wie in deinem Fall ;)

Das ist einfach falsch. Zu viel genommen Urlaub muss sich der Arbeitgeber ans Bein binden, aber in der Praxis gilt wie immer: wo kein Kläger, da kein Richter. Also unüblich ist es nicht.
Aber, vermutlich werden sie dir den Urlaub anteilig auf 10 Monate kürzen und entweder du nimmst dann unbezahlten Urlaub oder verkürzt deinen Sommerurlaub oder bezahlst dafür. Und ob ein Arbeitgeber eine Bescheinigung möchte, wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Ich musste bislang immer eine einreichen

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

Laut IHK:

Beendigung nach dem 30.06.
Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06., z. B. zum 31.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.
In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel aufgenommen wurde (dt. etwa zeitanteilig). Dies ist eine Regelung, nach welcher der Urlaub im Jahr des Ausscheidens aus dem Unternehmen nur anteilig gewährt werden soll.
Ein Formulierungsbeispiel, das die aktuelle Rechtsprechung des BAG und des EuGH berücksichtigt: "Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird."
Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind z. B. 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.
Findet sich im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel wieder, so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann.
Die anteilige Berechnung kommt dabei bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen erst bei einem Ausscheiden zum 30.09. zum Tragen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage).

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

Wenn Du im zweiten Halbjahr ausscheidest steht Dir der gesamte Jahresurlaub zu ;-) Also: keine Sorge

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Ceterum censeo

Urlaub bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 08.03.2022:

Laut IHK:

Beendigung nach dem 30.06.
Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06., z. B. zum 31.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.
In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel aufgenommen wurde (dt. etwa zeitanteilig). Dies ist eine Regelung, nach welcher der Urlaub im Jahr des Ausscheidens aus dem Unternehmen nur anteilig gewährt werden soll.
Ein Formulierungsbeispiel, das die aktuelle Rechtsprechung des BAG und des EuGH berücksichtigt: "Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird."
Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind z. B. 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.
Findet sich im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel wieder, so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann.
Die anteilige Berechnung kommt dabei bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen erst bei einem Ausscheiden zum 30.09. zum Tragen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage).

Zwar für meinen Geschmack an der ein oder anderen Stelle etwas schlicht formuliert (Grenz- und Ausnahmefälle werden offenbar pauschal ausgeklammert), aber fast der einzig korrekte Beitrag hier (gruselig, was hier sonst proklamiert wird). Ergänzend würde ich hinzufügen, dass der neue Arbeitgeber selbstverständlich den bisher in Anspruch genommenen Urlaub entsprechend in Abzug bringen kann (dafür die erwähnte Bescheinigung).
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 08.03.2022:

Laut IHK:

Beendigung nach dem 30.06.
Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06., z. B. zum 31.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.
In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel aufgenommen wurde (dt. etwa zeitanteilig). Dies ist eine Regelung, nach welcher der Urlaub im Jahr des Ausscheidens aus dem Unternehmen nur anteilig gewährt werden soll.
Ein Formulierungsbeispiel, das die aktuelle Rechtsprechung des BAG und des EuGH berücksichtigt: "Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird."
Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind z. B. 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.
Findet sich im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel wieder, so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann.
Die anteilige Berechnung kommt dabei bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen erst bei einem Ausscheiden zum 30.09. zum Tragen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage).

——
Frage: In meinem Arbeitsvertrag stehen 28 Tage. Ich habe zum 15.10.23 gekündigt. Nun stehen mir laut Arbeitgeber nur 20 zu und da ich 23 bereits genommen habe, ziehen sie mir die 3 Tage vom Gehalt ab. Im Arbeitsvertrag ist keine Klausel also die Rata-Telmporis-Regel, vermerkt. Laut Internet Recherche und Rechnung stehen mir eig 24,5 Tage zu. Da ich im zweiten Halbjahr gekündigt habe und keine Klausel vermerkt wurde, stehen mir nur 20 zu. Ich bin verwirrt und brauche da mal einen Rat. Vllt kennt sich jemand aus?

antworten
WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 20.10.2023:

Laut IHK:

Beendigung nach dem 30.06.
Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06., z. B. zum 31.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.
In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel aufgenommen wurde (dt. etwa zeitanteilig). Dies ist eine Regelung, nach welcher der Urlaub im Jahr des Ausscheidens aus dem Unternehmen nur anteilig gewährt werden soll.
Ein Formulierungsbeispiel, das die aktuelle Rechtsprechung des BAG und des EuGH berücksichtigt: "Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird."
Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind z. B. 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.
Findet sich im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel wieder, so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann.
Die anteilige Berechnung kommt dabei bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen erst bei einem Ausscheiden zum 30.09. zum Tragen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage).

——
Frage: In meinem Arbeitsvertrag stehen 28 Tage. Ich habe zum 15.10.23 gekündigt. Nun stehen mir laut Arbeitgeber nur 20 zu und da ich 23 bereits genommen habe, ziehen sie mir die 3 Tage vom Gehalt ab. Im Arbeitsvertrag ist keine Klausel also die Rata-Telmporis-Regel, vermerkt. Laut Internet Recherche und Rechnung stehen mir eig 24,5 Tage zu. Da ich im zweiten Halbjahr gekündigt habe und keine Klausel vermerkt wurde, stehen mir nur 20 zu. Ich bin verwirrt und brauche da mal einen Rat. Vllt kennt sich jemand aus?

Dir stehen alle 28 Tage zu. Wenn du Rechtsschutzversicherung hast, würde ich mich wehren. Wenn nicht, lohnt es sich nicht. Du zahlst dem Anwalt mehr als du jemals bekommen wirst.

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

Alternativ den Sachverhalt mit den Gerichtsurteilen selbst darlegen und sonst mit Anwalt drohen. Vielleicht reicht es ja schon aus, dass sie es ändern.

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 21.10.2023:

Alternativ den Sachverhalt mit den Gerichtsurteilen selbst darlegen und sonst mit Anwalt drohen. Vielleicht reicht es ja schon aus, dass sie es ändern.

Meinst du wirklich, der Arbeitgeber ist bei so einem Fall vom Anwalt beeindruckt? Der Arbeitgeber weiß auch, dass das leere Drohungen sind, da man da sowieso nicht klagen kann und selbst wenn man es versucht, vergeht ein halbes Jahr. Da lohnt sich der Eigenaufwand überhaupt nicht. Wenn man sich lächerlich machen will, kann man das aber machen.

antworten
WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

Ja, ist er. Die Kosten des AG werden sich durch einen (verlorenen) Prozess erheblich erhöhen und es wird deutlich sichtbar für die Belegschaft ein klarer Präzedenzfall geschaffen.

Auch wenn der AN den Urlaub nicht mehr wirklich nehmen kann, ausgezahlt werden müssen die zunächst nicht gewährten Urlaubsansprüche dann im Nachgang.

WiWi Gast schrieb am 21.10.2023:

Alternativ den Sachverhalt mit den Gerichtsurteilen selbst darlegen und sonst mit Anwalt drohen. Vielleicht reicht es ja schon aus, dass sie es ändern.

Meinst du wirklich, der Arbeitgeber ist bei so einem Fall vom Anwalt beeindruckt? Der Arbeitgeber weiß auch, dass das leere Drohungen sind, da man da sowieso nicht klagen kann und selbst wenn man es versucht, vergeht ein halbes Jahr. Da lohnt sich der Eigenaufwand überhaupt nicht. Wenn man sich lächerlich machen will, kann man das aber machen.

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WiWi Gast

Urlaub bei Kündigung

WiWi Gast schrieb am 08.03.2022:

Laut IHK:

Beendigung nach dem 30.06.
Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06., z. B. zum 31.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.
In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel aufgenommen wurde (dt. etwa zeitanteilig). Dies ist eine Regelung, nach welcher der Urlaub im Jahr des Ausscheidens aus dem Unternehmen nur anteilig gewährt werden soll.
Ein Formulierungsbeispiel, das die aktuelle Rechtsprechung des BAG und des EuGH berücksichtigt: "Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird."
Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind z. B. 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.
Findet sich im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel wieder, so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann.
Die anteilige Berechnung kommt dabei bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen erst bei einem Ausscheiden zum 30.09. zum Tragen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage).

Vielen Dank für die interessanten Infos. Weiss jemand, wie es diesbzgl. bei der Deutschen Bahn aussieht, für Angestellte mit dem Wahlmodell +6 oder +12 Urlaubstage? Haben die Arbeitsverträge die pro rata temporis"-Klausel? Von der Regelung mit dem vollen Mindesturlaub bis zum 30.6. hätte man ja gar nichts, denn selbst die Hälfte des gesamten Urlaubsanspruchs (30 Tage plus 12 Zusatztage) sind ja schon 21 Urlaubstage.

Ich frage nach, da ich das besagte Wahlmodell habe und über eine Kündigung nachdenke.

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