WiWi Gast schrieb am 27.08.2020:
Sorry, aber Handlungsvollmacht ist keine Prokura. Du bringst da einiges durcheinander.
Klar, es gehen regelmäßig die E-Mails an die Belegschaft der Art "Mitarbeiter XY wurde mit Wirkung zum XX.XX.XXXX als Prokurist im Handelsregister eingetragen." und dann bringe ich etwas durcheinander...
Mein Chef ist Prokurist, eine direkte Kollegin ebenfalls (Controlling).
Entweder die Person, die Emails schreibt, hat keine Ahnung was ein Prokurist ist, oder dein Unternehmen ist mit einem sehr unfähigen Management bestraft.
Einfach mal ein Blick in den HGB werfen
§49 HGB
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Der Prokurist kann alles, was der Geschäftsführer kann außer Grundstücke verkaufen und belasten.
Es geht weiter mit §50 HGB
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
Ein Prokurist von Ryanair z.B. dürfte die gesamte Flotte für weit unter Wert verkaufen ohne es abzusprechen und die Inhaber müssten erstmal die Schuld begleichen. Dem Prokuristen würde dann daraufhin die Vollmacht entzogen werden und er selbst fristlos gekündigt, aber rechtliche Konsequenzen im Sinne von Schadensersatz hätte er nicht zu befürchten, weil er mit Prokura dazu berechtigt ist.
antworten