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Anspruch auf Mindestlohn?

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WiWi Gast

Anspruch auf Mindestlohn?

Hallo Forum,
ich habe eine Frage dazu, ob in meinem Fall evtl. Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Mindestlohns besteht.
Zu Beginn des Jahres habe ich zunächst ein freiwilliges, dreimonatiges Praktikum bei einem Unternehmen in NRW absolviert. Freiwillig heißt in meinen Fall dass ich immatrikulierter Student bin und mir für dieses Praktikum extra ein Urlaubssemester genommen habe. Dieses Praktikum war also nicht durch die Studienordnung meiner Hochschule oder sonst irgendwie vorgeschrieben. Während dieser drei Monate wurde mir ein Gehalt von 450 € gezahlt.
Im Verlaufe des Praktikums wurde mir eine Verlängerung des Praktikums für weitere vier Monate angeboten. In dieser Vertragsverlängerung steht ausdrücklich, dass ich weiterhin als Praktikant beschäftigt bin. Ab Beginn des vierten Monats wurde dann der Mindestlohn gezahlt. Insgesamt war ich damit für sieben Monate ununterbrochen als freiwilliger Praktikant beschäftigt.
Meine Frage ist nun, ob hier für die ersten drei Monate ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Mindestlohns besteht (bzw. die Differenz zwischen den bereits erhaltenen 450 € und dem gesetzlichen Mindestlohn), da freiwillige Praktika > 3 Monate ja eigentlich ab dem ersten Tag an mit dem Mindestlohn zu vergüten sind.

Die Personalabteilung des Unternehmens hat mir mitgeteilt, dass in meinem Fall kein Anspruch auf Mindestlohn für die ersten drei Monate besteht. Der ursprüngliche Praktikumsvertrag sei schließlich "ohne Absicht auf Verlängerung des Praktikantenverhältnisses geschlossen worden". Daher würde der Mindestlohn erst ab Beginn des vierten Monats greifen.

Auf der Internetseite des Zolls habe ich zu dieser Thematik folgendes gefunden:
"Für freiwillige Praktika (Orientierungspraktika und ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika) bis zu drei Monaten gilt kein Mindestlohn. Dauert ein solches Praktikum länger als drei Monate, fällt es komplett unter den Mindestlohn und ist ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das gilt sowohl, wenn das Praktikum von vornherein länger als drei Monate dauert, als auch, wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikum über drei Monate hinaus verlängert wird".

Wie seht ihr diesen Fall? Wie ist vorzugehen, falls Anspruch besteht?
Sorry für den langen Text.
Vielen Dank für eure Hilfe.

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WiWi Gast

Anspruch auf Mindestlohn?

WiWi Gast schrieb am 28.09.2018:

Hallo Forum,
ich habe eine Frage dazu, ob in meinem Fall evtl. Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Mindestlohns besteht.
Zu Beginn des Jahres habe ich zunächst ein freiwilliges, dreimonatiges Praktikum bei einem Unternehmen in NRW absolviert. Freiwillig heißt in meinen Fall dass ich immatrikulierter Student bin und mir für dieses Praktikum extra ein Urlaubssemester genommen habe. Dieses Praktikum war also nicht durch die Studienordnung meiner Hochschule oder sonst irgendwie vorgeschrieben. Während dieser drei Monate wurde mir ein Gehalt von 450 € gezahlt.
Im Verlaufe des Praktikums wurde mir eine Verlängerung des Praktikums für weitere vier Monate angeboten. In dieser Vertragsverlängerung steht ausdrücklich, dass ich weiterhin als Praktikant beschäftigt bin. Ab Beginn des vierten Monats wurde dann der Mindestlohn gezahlt. Insgesamt war ich damit für sieben Monate ununterbrochen als freiwilliger Praktikant beschäftigt.
Meine Frage ist nun, ob hier für die ersten drei Monate ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Mindestlohns besteht (bzw. die Differenz zwischen den bereits erhaltenen 450 € und dem gesetzlichen Mindestlohn), da freiwillige Praktika > 3 Monate ja eigentlich ab dem ersten Tag an mit dem Mindestlohn zu vergüten sind.

Die Personalabteilung des Unternehmens hat mir mitgeteilt, dass in meinem Fall kein Anspruch auf Mindestlohn für die ersten drei Monate besteht. Der ursprüngliche Praktikumsvertrag sei schließlich "ohne Absicht auf Verlängerung des Praktikantenverhältnisses geschlossen worden". Daher würde der Mindestlohn erst ab Beginn des vierten Monats greifen.

Auf der Internetseite des Zolls habe ich zu dieser Thematik folgendes gefunden:
"Für freiwillige Praktika (Orientierungspraktika und ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika) bis zu drei Monaten gilt kein Mindestlohn. Dauert ein solches Praktikum länger als drei Monate, fällt es komplett unter den Mindestlohn und ist ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das gilt sowohl, wenn das Praktikum von vornherein länger als drei Monate dauert, als auch, wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikum über drei Monate hinaus verlängert wird".

Wie seht ihr diesen Fall? Wie ist vorzugehen, falls Anspruch besteht?
Sorry für den langen Text.
Vielen Dank für eure Hilfe.

Es gibt keine einheitliche Rechtssprechung ab wann der Mindestlohn gilt, wenn das Praktikum nach 3 Monate verlängert wird. Die Rechtsliteratur streitet sich darüber, ob dann der Mindestlohn rückwirkend gilt.
Wenn es dir wichtig ist, dann würde ich einen Anwalt konsultieren. Der soll das prüfen und ggf. das Unternehmen anschreiben.
Überschlagen sind das ja ca. 3x1000 Euro brutto Unterschied. Logischerweise müsstest du dann auch die jeweiligen Steuern und Sozialabgaben nach bezahlen.

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WiWi Gast

Anspruch auf Mindestlohn?

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WiWi Gast

Anspruch auf Mindestlohn?

WiWi Gast schrieb am 28.09.2018:

Hallo Forum,
ich habe eine Frage dazu, ob in meinem Fall evtl. Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Mindestlohns besteht.
Zu Beginn des Jahres habe ich zunächst ein freiwilliges, dreimonatiges Praktikum bei einem Unternehmen in NRW absolviert. Freiwillig heißt in meinen Fall dass ich immatrikulierter Student bin und mir für dieses Praktikum extra ein Urlaubssemester genommen habe. Dieses Praktikum war also nicht durch die Studienordnung meiner Hochschule oder sonst irgendwie vorgeschrieben. Während dieser drei Monate wurde mir ein Gehalt von 450 € gezahlt.
Im Verlaufe des Praktikums wurde mir eine Verlängerung des Praktikums für weitere vier Monate angeboten. In dieser Vertragsverlängerung steht ausdrücklich, dass ich weiterhin als Praktikant beschäftigt bin. Ab Beginn des vierten Monats wurde dann der Mindestlohn gezahlt. Insgesamt war ich damit für sieben Monate ununterbrochen als freiwilliger Praktikant beschäftigt.
Meine Frage ist nun, ob hier für die ersten drei Monate ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Mindestlohns besteht (bzw. die Differenz zwischen den bereits erhaltenen 450 € und dem gesetzlichen Mindestlohn), da freiwillige Praktika > 3 Monate ja eigentlich ab dem ersten Tag an mit dem Mindestlohn zu vergüten sind.

Die Personalabteilung des Unternehmens hat mir mitgeteilt, dass in meinem Fall kein Anspruch auf Mindestlohn für die ersten drei Monate besteht. Der ursprüngliche Praktikumsvertrag sei schließlich "ohne Absicht auf Verlängerung des Praktikantenverhältnisses geschlossen worden". Daher würde der Mindestlohn erst ab Beginn des vierten Monats greifen.

Auf der Internetseite des Zolls habe ich zu dieser Thematik folgendes gefunden:
"Für freiwillige Praktika (Orientierungspraktika und ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika) bis zu drei Monaten gilt kein Mindestlohn. Dauert ein solches Praktikum länger als drei Monate, fällt es komplett unter den Mindestlohn und ist ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das gilt sowohl, wenn das Praktikum von vornherein länger als drei Monate dauert, als auch, wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikum über drei Monate hinaus verlängert wird".

Wie seht ihr diesen Fall? Wie ist vorzugehen, falls Anspruch besteht?
Sorry für den langen Text.
Vielen Dank für eure Hilfe.

Ein schlauer AG beschäftigt dich danach als Werkstudent und eben nicht als Praktikant. Hatte mich vor wenigen Monaten mit dem Thema ebenso beschäftigt und würde hier tatsächlich auf Mindestlohn tippen. Es ist nämlich sehr schwer nachzuweisen, dass die Weiterbeschäftigung nicht geplant war. Hast du jetzt andere Aufgaben, wäre das ein Indiz für eine ungeplante Weiterbeschäftigung.

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WiWi Gast

Anspruch auf Mindestlohn?

Wenn du im Urlaubssemester bist, dann bist du weder immatrikuliert noch ordentlicher Student.

Deine Logik geht also nicht auf.

Wegen den paar Kröten so einen Aufstand zu machen und den AG zu vergraulen halte ich für die denkbar schlechteste Lösung.

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