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Freier Mitarbeiter für die Doktorand

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Beitrag
Da Vinci

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

Hallo,

ich promoviere zur Zeit bei einem Unternehmen und sie zahlen mir monatlich eine sogenannte "Aufwandsentschädigung". Ich erhalte also den vollen Betrag brutto, der im Vertrag steht, ohne Abzüge von Lohnsteuer, Sozialbeiträgen usw. Sie sagten, dass ich meine eigenen Versicherungen und Steuern zahlen muss. Bei den Versicherungen entscheide ich mich für eine private, um Geld zu sparen. Denn wenn ich bei der gesetzlichen Krankenkasse bleibe, dann muss ich jeden Monat fast 350 Euro zahlen.

Aber meine Hauptsorge gilt den Steuern. Meine Fragen sind also

  1. Wie viel Steuern muss ich zahlen? Sagen wir mal, ich verdiene 24.000 im Jahr ( ohne Versicherungen und sonstige).
  2. Muss ich die Umsatzsteuer bezahlen?
  3. Falle ich unter die Kategorie der Selbstständigen oder Freiberufler? - Ich bestimme meine Arbeitszeiten und meinen Arbeitsort selbst.

Bitte helfen Sie mir, meinen Kopf frei zu bekommen. Und Informationen und Erfahrungsaustausch wird sehr geschätzt :)

Vielen Dank!

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Ceterum censeo

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

Eine ungewöhnliche Konstellation, aber ich kenne auch nicht die genaue Ausgestaltung deines Vertrages und des Promotionsverhältnisses. Aber zu deinen Fragen:

  1. Unter der Annahme von 3.000 Euro Sonderausgaben und 1.000 Euro Werbungskosten verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro und - bei einem leidigen Steuerpflichtigen, ohne Kinder und Konfession - eine Steuerbelastung in 2021 von 2.266 Euro.

  2. Dies lässt sich aufgrund der Sachlage erstmal nicht einschätzen, eine Steuerbefreiung vermag ich erstmal nicht zu erkennen, aber ob ein Leistungsaustausch vorliegt ebensowenig. Schau hierzu auch noch mal in deinen Vertrag. Bedenke, dass die Grenzen der Kleinunternehmerregelung bei 22.000 Euro/50.000 Euro liegen.

  3. Ob du tatsächlich selbstständig bist, ließe sich am ehesten über ein Statusfeststellungsverfahren der DRV klären, ich traue mir hier keine Beurteilung zu. Aber einen "freien Beruf" sehe ich hier nicht, lediglich (falls relevant) eine reguläre "normale" selbstständige Tätigkeit. Wofür ist das aber relevant?

Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

Die Statusfeststellung würde ich nicht empfehlen. Würde es bei der Selbstsändigkeit darauf ankommen lassen. Scheinselbsttändigkeit wird dir in diesem Sachverhalt niemand unterstellen.

Ceterum censeo schrieb am 08.04.2021:

Eine ungewöhnliche Konstellation, aber ich kenne auch nicht die genaue Ausgestaltung deines Vertrages und des Promotionsverhältnisses. Aber zu deinen Fragen:

  1. Unter der Annahme von 3.000 Euro Sonderausgaben und 1.000 Euro Werbungskosten verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro und - bei einem leidigen Steuerpflichtigen, ohne Kinder und Konfession - eine Steuerbelastung in 2021 von 2.266 Euro.

  2. Dies lässt sich aufgrund der Sachlage erstmal nicht einschätzen, eine Steuerbefreiung vermag ich erstmal nicht zu erkennen, aber ob ein Leistungsaustausch vorliegt ebensowenig. Schau hierzu auch noch mal in deinen Vertrag. Bedenke, dass die Grenzen der Kleinunternehmerregelung bei 22.000 Euro/50.000 Euro liegen.

  3. Ob du tatsächlich selbstständig bist, ließe sich am ehesten über ein Statusfeststellungsverfahren der DRV klären, ich traue mir hier keine Beurteilung zu. Aber einen "freien Beruf" sehe ich hier nicht, lediglich (falls relevant) eine reguläre "normale" selbstständige Tätigkeit. Wofür ist das aber relevant?

Liebe Grüße

antworten
DaVinci#

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

Hallo @Ceterum censeo,

Vielen Dank für die klare Erklärung.

Der Vertrag lautet so

  • Durch diese Vereinbarung wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Doktorand und der Gesellschaft begründet. Soziale Leistungen seitens der Gesellschaft werden nicht gewährt.

  • Die Versteuerung sämtlicher von der Gesellschaft an den Doktoranden zu leistenden Zahlungen obliegt dem Doktoranden.

  • Vorsorglich wird der Doktorand darauf hingewiesen, dass er die Umsatzsteuer an das für ihn zuständige Finanzamt im Rahmen der von ihm zu erstellenden
    Umsatzsteuervoranmeldung / Umsatzsteuererklärung abzuführen hat. Für die negativen Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Doktorand persönlich.

  • Für den Fall, dass für die Tätigkeit des Doktoranden ein Gewerbeschein erforderlich ist, hat der Doktorand diesen ausstellen zu lassen. Die verbindliche Auskunft über die Frage der Notwendigkeit eines Gewerbescheins obliegt den zuständigen Behörden.

Ich schreibe nur meine Doktorarbeit mit ihnen. Ich verkaufe ihnen nichts. Aber in der Tat biete ich meine Dienstleistung in Form von Wissen aus meiner Doktorarbeit an.

Liebe Grüße

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Ceterum censeo schrieb am 08.04.2021:

Eine ungewöhnliche Konstellation, aber ich kenne auch nicht die genaue Ausgestaltung deines Vertrages und des Promotionsverhältnisses. Aber zu deinen Fragen:

  1. Unter der Annahme von 3.000 Euro Sonderausgaben und 1.000 Euro Werbungskosten verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro und - bei einem leidigen Steuerpflichtigen, ohne Kinder und Konfession - eine Steuerbelastung in 2021 von 2.266 Euro.

  2. Dies lässt sich aufgrund der Sachlage erstmal nicht einschätzen, eine Steuerbefreiung vermag ich erstmal nicht zu erkennen, aber ob ein Leistungsaustausch vorliegt ebensowenig. Schau hierzu auch noch mal in deinen Vertrag. Bedenke, dass die Grenzen der Kleinunternehmerregelung bei 22.000 Euro/50.000 Euro liegen.

  3. Ob du tatsächlich selbstständig bist, ließe sich am ehesten über ein Statusfeststellungsverfahren der DRV klären, ich traue mir hier keine Beurteilung zu. Aber einen "freien Beruf" sehe ich hier nicht, lediglich (falls relevant) eine reguläre "normale" selbstständige Tätigkeit. Wofür ist das aber relevant?

Liebe Grüße

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WiWi Gast

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

Ceterum censeo schrieb am 08.04.2021:

Eine ungewöhnliche Konstellation, aber ich kenne auch nicht die genaue Ausgestaltung deines Vertrages und des Promotionsverhältnisses. Aber zu deinen Fragen:

  1. Unter der Annahme von 3.000 Euro Sonderausgaben und 1.000 Euro Werbungskosten verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro und - bei einem leidigen Steuerpflichtigen, ohne Kinder und Konfession - eine Steuerbelastung in 2021 von 2.266 Euro.

  2. Dies lässt sich aufgrund der Sachlage erstmal nicht einschätzen, eine Steuerbefreiung vermag ich erstmal nicht zu erkennen, aber ob ein Leistungsaustausch vorliegt ebensowenig. Schau hierzu auch noch mal in deinen Vertrag. Bedenke, dass die Grenzen der Kleinunternehmerregelung bei 22.000 Euro/50.000 Euro liegen.

  3. Ob du tatsächlich selbstständig bist, ließe sich am ehesten über ein Statusfeststellungsverfahren der DRV klären, ich traue mir hier keine Beurteilung zu. Aber einen "freien Beruf" sehe ich hier nicht, lediglich (falls relevant) eine reguläre "normale" selbstständige Tätigkeit. Wofür ist das aber relevant?

"lediglich eine reguläre normale selbstständige Tätigkeit" Was genau soll das denn sein?

Also was man hier alles zu lesen bekommt. Als Einzelunternehmer ist man entweder Gewerbetreibender (sprich Gewerbesteuer) oder Freiberufler. Ob Umsatzsteuer anfällt ist davon unabhängig und hängt davon ab ob man Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst (falls man unter der Grenze von 21k bleibt) oder eben nicht. Als Freiberufler hättest du also wegen entfallener Gewerbesteuer einen Vorteil. Wenn du keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst, würde auch die Pflicht zur Buchführung.

Ich hatte mal eine "Aufwandsentschädigung" für ein Studentenprojekt in einem Unternehmen. Das muss als selbsständige Tätigkeit angemeldet und ensprechend gehändelt werden. Da du bei der Anmeldung beim Finanzamt auch eine Tätigkeitsbeschreibung angeben musst, erfolgt automatisch eine Einstufung des Finanzamtes in Freiberuflich oder Gewerblich.

Liebe Grüße

antworten
Ceterum censeo

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

WiWi Gast schrieb am 08.04.2021:

"lediglich eine reguläre normale selbstständige Tätigkeit" Was genau soll das denn sein?

Die Tautologie war hier nicht beabsichtigt und darf getrost ignoriert werden. Ich bezog mich hier auf die feinsinnige - für die praktische Anwendung vermutlich irrelevante und sicherlich nicht in Stein gemeißelte - Unterscheidung in klassische "freie Berufe" der gängigen Berufsgruppen (Ärzte, Architekten, Anwälte & Co.) und den schwammigen, oftmals mit Abgrenzungsproblemen behafteten "sonstigen" selbstständigen Tätigkeiten. Sollte dir das ganze etwas zu akademisch sein, darfst du es getrost ignorieren.

Also was man hier alles zu lesen bekommt. Als Einzelunternehmer ist man entweder Gewerbetreibender (sprich Gewerbesteuer) oder Freiberufler. Ob Umsatzsteuer anfällt ist davon unabhängig und hängt davon ab ob man Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst (falls man unter der Grenze von 21k bleibt) oder eben nicht. Als Freiberufler hättest du also wegen entfallener Gewerbesteuer einen Vorteil. Wenn du keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst, würde auch die Pflicht zur Buchführung.

Ich hatte mal eine "Aufwandsentschädigung" für ein Studentenprojekt in einem Unternehmen. Das muss als selbsständige Tätigkeit angemeldet und ensprechend gehändelt werden. Da du bei der Anmeldung beim Finanzamt auch eine Tätigkeitsbeschreibung angeben musst, erfolgt automatisch eine Einstufung des Finanzamtes in Freiberuflich oder Gewerblich.

Dein einleitender Satz trifft es ganz gut: "Also was man hier alles zu lesen bekommt" - so schaffst du es in deinem Beitrag gekonnt, ein sehr schönes Beispiel für Halbwissen abzuliefern. ;-)
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

Ceterum censeo schrieb am 09.04.2021:

WiWi Gast schrieb am 08.04.2021:

"lediglich eine reguläre normale selbstständige Tätigkeit" Was genau soll das denn sein?

Die Tautologie war hier nicht beabsichtigt und darf getrost ignoriert werden. Ich bezog mich hier auf die feinsinnige - für die praktische Anwendung vermutlich irrelevante und sicherlich nicht in Stein gemeißelte - Unterscheidung in klassische "freie Berufe" der gängigen Berufsgruppen (Ärzte, Architekten, Anwälte & Co.) und den schwammigen, oftmals mit Abgrenzungsproblemen behafteten "sonstigen" selbstständigen Tätigkeiten. Sollte dir das ganze etwas zu akademisch sein, darfst du es getrost ignorieren.

Also was man hier alles zu lesen bekommt. Als Einzelunternehmer ist man entweder Gewerbetreibender (sprich Gewerbesteuer) oder Freiberufler. Ob Umsatzsteuer anfällt ist davon unabhängig und hängt davon ab ob man Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst (falls man unter der Grenze von 21k bleibt) oder eben nicht. Als Freiberufler hättest du also wegen entfallener Gewerbesteuer einen Vorteil. Wenn du keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst, würde auch die Pflicht zur Buchführung.

Ich hatte mal eine "Aufwandsentschädigung" für ein Studentenprojekt in einem Unternehmen. Das muss als selbsständige Tätigkeit angemeldet und ensprechend gehändelt werden. Da du bei der Anmeldung beim Finanzamt auch eine Tätigkeitsbeschreibung angeben musst, erfolgt automatisch eine Einstufung des Finanzamtes in Freiberuflich oder Gewerblich.

Dein einleitender Satz trifft es ganz gut: "Also was man hier alles zu lesen bekommt" - so schaffst du es in deinem Beitrag gekonnt, ein sehr schönes Beispiel für Halbwissen abzuliefern. ;-)
Liebe Grüße

Erkläre das mal. Ich bin seit 10 Jahren selbstständig und kenne mich eigentlich gut aus. Zumindest beim Einzelunternehmertum. GmbHs hab ich noch keine ;-)

antworten
Ceterum censeo

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

WiWi Gast schrieb am 09.04.2021:

Erkläre das mal. Ich bin seit 10 Jahren selbstständig und kenne mich eigentlich gut aus. Zumindest beim Einzelunternehmertum. GmbHs hab ich noch keine ;-)

Dann werde ich dir den Gefallen tun und einmal in aller Kürze die von dir aufgeführten Punkte entsprechend würdigen:

Also was man hier alles zu lesen bekommt. Als Einzelunternehmer ist man entweder Gewerbetreibender (sprich Gewerbesteuer) oder Freiberufler.

Sieh oben, weiterhin wurden hier alle übrigen selbstständigen Tätigkeiten, die explizit keine freiberuflichen Tätigkeiten darstellen (z. b. die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied, § 18 Abs, 1 Nr. 3 3. Alt. EStG) sowie der komplette Bereich der Land- und Forstwirte (!) außer Acht gelassen. Hier wurde mindestens unsauber gearbeitet.

Ob Umsatzsteuer anfällt ist davon unabhängig und hängt davon ab ob man Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst (falls man unter der Grenze von 21k bleibt) oder eben nicht.

Schlicht falsch. Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer zu entrichten ist, hängt von zahlreichen Punkten und Beurteilungen ab, eine derart verkürzte Darstellung ist schlicht falsch. Wir müssen prüfen, ob ein Leistungsaustausch stattfindet, der Umsatz steuerbar ist, wo der Leistungsort belegen ist, ob Steuerbefreiungen vorliegen, welcher Steuersatz anzuwenden ist, etc. Ein bloßes "Kleinunternehmerregelung - Hopp oder Top" ist hier weder angebracht, noch wird es der Fragestellung gerecht. Weiterhin ist natürlich anzumerken, dass der Betrag in § 19 UStG 22.000 Euro und nicht 21.000 Euro beträgt - dies mögen für dich nur Korinthen sein, in der Praxis und im vorliegenden Sachverhalt aber höchst relevant.

Als Freiberufler hättest du also wegen entfallener Gewerbesteuer einen Vorteil.

Eine derart pauschale Aussage ist schlicht nicht zutreffend, es kommt immer auf den Gewerbesteuer-Hebesatz und das konkrete Einkommen an. Zum einen besteht ein Freibetrag in der Gewerbesteuer von 24.500 €, daher wäre der TE unter Annahme obiger Angaben hier gar nicht betroffen. Zum anderen besteht im Einkommensteuerrecht die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG. Je nach Hebesatz kann die Gewerbesteuerpflicht des Einzelunternehmers daher negativ sein (Hebesatz über Anrechnungshöchstwert), neutral (Hebesatz gleich/darunter) oder sogar positiv (durch die Schattenwirkung des Solidaritätszuschlags, Hebesatz darunter/in der Nähe des Höchstwertes).

Wenn du keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst, würde auch die Pflicht zur Buchführung. [bestehen/entfallen?]

Die Pflicht zur Buchführung ist nicht an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gekoppelt. Vielmehr ergibt sich diese direkt aus dem jeweiligen Gesetz (idR HGB), weil ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht (sog. originäre Buchführungspflicht, § 140 AO) oder weil gesetzte Grenzwerte überschritten werden (sog. derivative Buchführungspflicht, § 141 AO). Hier ist jedoch wieder die Unterscheidung in Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte oder Freiberufler/sonstige Selbstständige relevant, da für diese Erleichterungen gelten. Daher verkennt dein Beitrag auch hier die Rechts- und Sachlage.

Basierend auf diesen Informationen und Anmerkungen kommst du ja vielleicht nochmal in die Verlegenheit, deinen bisherigen Kenntnisstand neu zu bewerten. ;-)
Liebe Grüße

antworten
Ceterum censeo

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

DaVinci# schrieb am 08.04.2021:

Hallo @Ceterum censeo,

Vielen Dank für die klare Erklärung.

Der Vertrag lautet so

  • Durch diese Vereinbarung wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Doktorand und der Gesellschaft begründet. Soziale Leistungen seitens der Gesellschaft werden nicht gewährt.

  • Die Versteuerung sämtlicher von der Gesellschaft an den Doktoranden zu leistenden Zahlungen obliegt dem Doktoranden.

  • Vorsorglich wird der Doktorand darauf hingewiesen, dass er die Umsatzsteuer an das für ihn zuständige Finanzamt im Rahmen der von ihm zu erstellenden
    Umsatzsteuervoranmeldung / Umsatzsteuererklärung abzuführen hat. Für die negativen Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Doktorand persönlich.

  • Für den Fall, dass für die Tätigkeit des Doktoranden ein Gewerbeschein erforderlich ist, hat der Doktorand diesen ausstellen zu lassen. Die verbindliche Auskunft über die Frage der Notwendigkeit eines Gewerbescheins obliegt den zuständigen Behörden.

Ich schreibe nur meine Doktorarbeit mit ihnen. Ich verkaufe ihnen nichts. Aber in der Tat biete ich meine Dienstleistung in Form von Wissen aus meiner Doktorarbeit an.

Liebe Grüße

Basierend auf diesen Informationen würde ich deine Ausgangsfragen wie folgt beantworten: Ja, du erzielst vermutlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (ohne Gewähr, da ich den Sachverhalt nicht vollumfänglich beurteilen kann).
Ja, du musst dich nun selbst um deine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (KV/PV, etc.) bemühen.
Ja, du musst den Überschuss aus deinen Einkünften der Einkommensteuer unterwerfen.
Ja, aller Wahrscheinlichkeit nach wird hierauf auch Umsatzsteuer zu entrichten sein, zumindest, wenn du ein Einkommen in entsprechender Höhe in mehr als einem Jahr erzielst (insb. wg. der Kleinunternehmerregelung). Dies lässt sich jedoch aus der Ferne nicht beurteilen, da man die genauen Vertragsbedingungen nicht kennt; uU besteht nämlich auch bei einer Steuerbefreiung nach § 19 UStG eine Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG (unberechtigter Steuerausweis). Dies wäre z. B. der Fall, wenn explizit im Vertrag Umsatzsteuer ausgewiesen ist, die das Unternehmen als Vorsteuer geltend machen könnte.

Da hier derart viele Unwägbarkeiten bestehen, solltest du dir überlegen, ggf. professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

Ceterum censeo schrieb am 09.04.2021:

DaVinci# schrieb am 08.04.2021:

Hallo @Ceterum censeo,

Vielen Dank für die klare Erklärung.

Der Vertrag lautet so

  • Durch diese Vereinbarung wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Doktorand und der Gesellschaft begründet. Soziale Leistungen seitens der Gesellschaft werden nicht gewährt.

  • Die Versteuerung sämtlicher von der Gesellschaft an den Doktoranden zu leistenden Zahlungen obliegt dem Doktoranden.

  • Vorsorglich wird der Doktorand darauf hingewiesen, dass er die Umsatzsteuer an das für ihn zuständige Finanzamt im Rahmen der von ihm zu erstellenden
    Umsatzsteuervoranmeldung / Umsatzsteuererklärung abzuführen hat. Für die negativen Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Doktorand persönlich.

  • Für den Fall, dass für die Tätigkeit des Doktoranden ein Gewerbeschein erforderlich ist, hat der Doktorand diesen ausstellen zu lassen. Die verbindliche Auskunft über die Frage der Notwendigkeit eines Gewerbescheins obliegt den zuständigen Behörden.

Ich schreibe nur meine Doktorarbeit mit ihnen. Ich verkaufe ihnen nichts. Aber in der Tat biete ich meine Dienstleistung in Form von Wissen aus meiner Doktorarbeit an.

Liebe Grüße

Basierend auf diesen Informationen würde ich deine Ausgangsfragen wie folgt beantworten: Ja, du erzielst vermutlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (ohne Gewähr, da ich den Sachverhalt nicht vollumfänglich beurteilen kann).
Ja, du musst dich nun selbst um deine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (KV/PV, etc.) bemühen.
Ja, du musst den Überschuss aus deinen Einkünften der Einkommensteuer unterwerfen.
Ja, aller Wahrscheinlichkeit nach wird hierauf auch Umsatzsteuer zu entrichten sein, zumindest, wenn du ein Einkommen in entsprechender Höhe in mehr als einem Jahr erzielst (insb. wg. der Kleinunternehmerregelung). Dies lässt sich jedoch aus der Ferne nicht beurteilen, da man die genauen Vertragsbedingungen nicht kennt; uU besteht nämlich auch bei einer Steuerbefreiung nach § 19 UStG eine Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG (unberechtigter Steuerausweis). Dies wäre z. B. der Fall, wenn explizit im Vertrag Umsatzsteuer ausgewiesen ist, die das Unternehmen als Vorsteuer geltend machen könnte.

Ich hatte als Student ebenfalls mal eine solche "Aufwandsentschädigung". Im meinem Fall wurde fix ein Betrag, sagen wir 1k pro Monat bezahlt. Um die Frage, mit der Steuer habe ich mich selbst zu kümmern, hieß es. Am Ende lief es dann darauf hinaus, dass ich selbstständig, als freiberufler gemeldet war. Wegen noch einer anderen Tätigkeit kam ich über die Kleinunternehmerregelungsgrenze. Hieß also alles mit Umsatzssteuer. Ok denkt man, dann halt 1k + Umsatzsteuer jeden Monat vom Unternhmen, und die machen dann ja Vorsteuerabzug etc. Tja, falsch gedacht. Ich bekam genau die 1k und keine Cent mehr, die dann halt als Nettobetrag + Umsatzsteuer "interpretiert" wurden. Hatte also faktisch dann deutlich weniger, weil von den 1k ja noch die Umsatzsteuer wegging. Hätte ich nicht Umsatzsteuer ausweisen müssen, wären mir 1k geblieben. Fand das alles reichlich unlogisch, aber so war die Nummer. Von nem Kollegen im Studium bei einem anderen Unternehmen hab ich ähnliches gehört.

Da hier derart viele Unwägbarkeiten bestehen, solltest du dir überlegen, ggf. professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

Ceterum censeo schrieb am 09.04.2021:

Erkläre das mal. Ich bin seit 10 Jahren selbstständig und kenne mich eigentlich gut aus. Zumindest beim Einzelunternehmertum. GmbHs hab ich noch keine ;-)

Dann werde ich dir den Gefallen tun und einmal in aller Kürze die von dir aufgeführten Punkte entsprechend würdigen:

Also was man hier alles zu lesen bekommt. Als Einzelunternehmer ist man entweder Gewerbetreibender (sprich Gewerbesteuer) oder Freiberufler.

Sieh oben, weiterhin wurden hier alle übrigen selbstständigen Tätigkeiten, die explizit keine freiberuflichen Tätigkeiten darstellen (z. b. die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied, § 18 Abs, 1 Nr. 3 3. Alt. EStG) sowie der komplette Bereich der Land- und Forstwirte (!) außer Acht gelassen. Hier wurde mindestens unsauber gearbeitet.

Natürlich lasse ich Land- und Forstwirtschaft und Ausichtsratstätigkeiten hier aus, weil das ja offensichtlich beim TE nicht der Fall ist. Sonst hätte er es wohl erwähnt.

Ob Umsatzsteuer anfällt ist davon unabhängig und hängt davon ab ob man Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst (falls man unter der Grenze von 21k bleibt) oder eben nicht.

Schlicht falsch. Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer zu entrichten ist, hängt von zahlreichen Punkten und Beurteilungen ab, eine derart verkürzte Darstellung ist schlicht falsch. Wir müssen prüfen, ob ein Leistungsaustausch stattfindet, der Umsatz steuerbar ist, wo der Leistungsort belegen ist, ob Steuerbefreiungen vorliegen, welcher Steuersatz anzuwenden ist, etc. Ein bloßes "Kleinunternehmerregelung - Hopp oder Top" ist hier weder angebracht, noch wird es der Fragestellung gerecht.

Hier wurde erstmal nur gefragt, wie so etwas überhaupt zu handhaben ist. Welcher genaue Steuersatz z.B. anzuwenden ist, spielt doch dabei erstmal gar keine Rolle, wenn man eh nicht die Wahl hat. Vom Leistungsaustausch können wir wohl ausgehen und die Geschichte mit dem Leistungsort. Ok das ist ne komplizierte Thematik, aber bei im Inland erbrachten Leistungen, bei einem deutschen Unternehmen, so wie es rüber kommt doch viele konstalationen die das Thema kompliziert machen, wegfallen lassen. Du musst die ganze Fragestellung nicht künslich komplizierter Diskutieren, als sie vermutlich ist.

Weiterhin ist natürlich anzumerken, dass der Betrag in § 19 UStG 22.000 Euro und nicht 21.000 Euro beträgt - dies mögen für dich nur Korinthen sein, in der Praxis und im vorliegenden Sachverhalt aber höchst relevant.

Als Freiberufler hättest du also wegen entfallener Gewerbesteuer einen Vorteil.

Eine derart pauschale Aussage ist schlicht nicht zutreffend, es kommt immer auf den Gewerbesteuer-Hebesatz und das konkrete Einkommen an. Zum einen besteht ein Freibetrag in der Gewerbesteuer von 24.500 €, daher wäre der TE unter Annahme obiger Angaben hier gar nicht betroffen. Zum anderen besteht im Einkommensteuerrecht die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG. Je nach Hebesatz kann die Gewerbesteuerpflicht des Einzelunternehmers daher negativ sein (Hebesatz über Anrechnungshöchstwert), neutral (Hebesatz gleich/darunter) oder sogar positiv (durch die Schattenwirkung des Solidaritätszuschlags, Hebesatz darunter/in der Nähe des Höchstwertes).

Klar gibt es solche Sachen wie Freibeträge, aber wir diskutieren ja hier auch keine andern Steuerlich relevanten Grenzen. Außerdem muss einem klar sein, dass viele Unternehmen den Aufwandsentschädigungsbetrag als fix behandelt und mögliche Steuern, nicht mehr separat mit einbeziehtn. Sprich sollten hier noch Umsatz- bzw. Gewerbesteueranfallen, sind die in dem Betrag bereits inkludiert. Ob das juristisch haltbar ist, kann ich nicht beurteilen, ist aber bei solchen Aufwandsentschädigungen gängige Alltagspraxis.

Wenn du keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst, würde auch die Pflicht zur Buchführung. [bestehen/entfallen?]

Die Pflicht zur Buchführung ist nicht an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gekoppelt. Vielmehr ergibt sich diese direkt aus dem jeweiligen Gesetz (idR HGB), weil ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht (sog. originäre Buchführungspflicht, § 140 AO) oder weil gesetzte Grenzwerte überschritten werden (sog. derivative Buchführungspflicht, § 141 AO). Hier ist jedoch wieder die Unterscheidung in Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte oder Freiberufler/sonstige Selbstständige relevant, da für diese Erleichterungen gelten. Daher verkennt dein Beitrag auch hier die Rechts- und Sachlage.

Vielleicht hast du meine Satz falsch verstanden, aber ich hatte nie das behauptet, was du glaubst, was ich behauptet habe, sondern genau das was du hier schreibst.

Basierend auf diesen Informationen und Anmerkungen kommst du ja vielleicht nochmal in die Verlegenheit, deinen bisherigen Kenntnisstand neu zu bewerten. ;-)
Liebe Grüße

antworten
Ceterum censeo

Freier Mitarbeiter für die Doktorand

WiWi Gast schrieb am 10.04.2021:

[...]

Hier wurde erstmal nur gefragt, wie so etwas überhaupt zu handhaben ist. Welcher genaue Steuersatz z.B. anzuwenden ist, spielt doch dabei erstmal gar keine Rolle, wenn man eh nicht die Wahl hat. Vom Leistungsaustausch können wir wohl ausgehen und die Geschichte mit dem Leistungsort. Ok das ist ne komplizierte Thematik, aber bei im Inland erbrachten Leistungen, bei einem deutschen Unternehmen, so wie es rüber kommt doch viele konstalationen die das Thema kompliziert machen, wegfallen lassen. Du musst die ganze Fragestellung nicht künslich komplizierter Diskutieren, als sie vermutlich ist.

[...]

*Lach*
Du bist mir ein Früchtchen. Belassen wir es gerne beim Dissens, ich gönne ja einem jeden seine eigene Meinung. ;-)
Liebe Grüße

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Starker Anstieg der Promotionen von FH-Absolventen

Gebäuder der FH / Hochschule Bochum

Immer mehr Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochabsolventen werden promoviert. Dies zeigt die jüngste Befragung der Hochschulrektorenkonferenz. In den Prüfungsjahren 2009 bis 2011 verliehen sie rund 47 Prozent mehr Inhabern von Fachhochschuldiplomen einen Doktorgrad als im Vergleichszeitraum 2006 bis 2008.

Studie: Promotions- und Arbeitsbedingungen Promovierender in Deutschland

Eine Deutschlandflagge weht vor einem blauen Himmel.

Die Zahl der abgeschlossenen Promotionen liegt in Deutschland seit vielen Jahren auf einem hohen Niveau. Im Jahr 2011 haben hierzulande rund 27.000 Promovierte die Universitäten verlassen. Die neue Studie »Promotionen im Fokus« wirft einen detaillierten Blick auf die Situation von Promovierenden in unterschiedlichen Promotionskontexten.

Antworten auf Freier Mitarbeiter für die Doktorand

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