listrea schrieb am 30.07.2020:
Um Professor zu werden muss man schlicht berufen werden. Die Promotion ist keine Vorraussetzung. Eine FH kann in Ausnahmefellen auch Juniorprofessuren und Vertretungsprofessuren als Berufserfahrungen anerkennen. Alles schon erlebt. Was davon aber in der Realität umgesetzt wird ist eine andere Sache. Die Zeiten, wo man wirklich ohne Promotion BWL-FH-Prof werden konnte, sind wohl vorbei, da die Nachfrage zu hoch ist.
Selbst für eine Universitätsprofessur ist die Promotion formal keine Vorraussetzung. Das wurde damals mal in einer Berufungskommission, der ich angehört hatte, thematisiert. Natürlich kann der Unipräsident dann die Berufung als letzte Instanz ablehnen, aber streng-genommen kann eine Berufungskommission jegliche formalen "Hürden" eines Bewerbers außer Kraft setzen. Sowohl an der FH, als auch an der Uni.
Jain. Wenn wir hier formal werden wollen, dann bitte dezidiert. Die Kompetenzordnung unseres schönen Grundgesetzes weist u. a. den Bereich der Hochschulbildung den einzelnen Bundesländern zu. Diese haben sämtlich Hochschulgesetze erlassen, die auch Regelungen zur Berufung von Professoren enthalten. Auf dieser Basis verabschiedet idR der Senat der jeweiligen Universität eine Berufungsordnung, die detailliertere Regelungen hierzu enthält. Hieran sind alle Beteiligten im Berufungsverfahren, also die Berufungskommission, evtl. die Fakultät und der Präsident gebunden, möchte sie keinen rechtsfehlerhaften Ruf aussprechen. Eine Voraussetzung die immer wieder auftaucht, ist der Nachweis der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, idR durch die Promotion. Es lässt sich daher festhalten: Eine einschlägige Promotion ist grundsätzlich Voraussetzung für die Berufung.
Nun verhält es sich jedoch in allen mir bekannten Hochschulgesetzen so, dass hier entsprechende Öffnungsklauseln vorgesehen wurden, das vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Diesem Beispiel folgen natürlich auch die Berufungsordnungen der Hochschulen, weswegen eine Promotion tatsächlich nicht in jedem Fall zwingend nötig ist.
Falsch ist jedoch, dass die Berufungskommission "jegliche formalen Hürden" außer Kraft setzen kann. Sie kann lediglich im ihr zugewiesenen Kompetenzrahmen von einzelnen Voraussetzungen absehen.
Liebe Grüße
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