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Einfache Frage: Buchhaltung Einzelunternehmen

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WiWi Gast

Einfache Frage: Buchhaltung Einzelunternehmen

Moin!

Einfache Frage, ich steh gerade auf dem Schlauch und finde keine klare Aussage:

Unternehmer A, umsatzsteuerabzugsberechtigt, erbringt zu Geschäftsaufnahme eine Privateinlage i.H.v. 5.000,- ? von seinem Privatkonto auf sein Geschäftskonto.

Nachdem die Geschäfte gut laufen und es möglich ist, seine damalige Einlage wieder zu entnehmen, möchte er diese 5.000,- ? wieder zurückbuchen.

Wird diese Entnahme der exakten damaligen Einlage ebenfalls in der Einkommenssteuer berücksichtigt, oder wird sie steuerfrei entnommen? Sollte ersteres der Fall sein, würde das bedeuten, der Unternehmer zahlt auf seine Privateinlage am Ende Steuern, die er nicht zahlen würde, wenn er das Geld gar nicht erst einbringt. Das WEITERE Entnahmen, egal in welcher Höhe, steuerliche Auswirkungen haben, ist klar. Es geht hier nur um die Privateinlage zur Aufnahme der Geschäfte.

Danke euch.

antworten
WiWi Gast

Re: Einfache Frage: Buchhaltung Einzelunternehmen

Jede (Privat-)Entnahme von geldlichen Mitteln aus dem (Einzel-)Unternehmen hat steuerliche Auswirkungen. Die Entnahmen werden bei der Gewinnermittlung des UN für die Einkommensteuerermittlung wieder hinzugerechnet im sog. Betriebsvermögensvergleich

antworten
WiWi Gast

Re: Einfache Frage: Buchhaltung Einzelunternehmen

Das war aber nicht die Frage, es geht eher darum, wie sich die Einlage auswirkt bzw. wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Kann die Einlage wie ein Verlustvortrag wirken, kann eine Entnahme in Höhe der Einlage steuerfrei erfolgen, kann die Einlage steuerlich abgesetzt werden?

antworten
WiWi Gast

Re: Einfache Frage: Buchhaltung Einzelunternehmen

Also wenn Du Dir die Mühe gemacht hättest, Dich "nur" alleine schon mit dem Wikipedia-Artikel des Betriebsvermögensvergleiches zu befassen hättest Du feststellen können, dass eine (Privat-)Einlage (hier ausnahmsweise die erste "Stamm-"Einlage" in eine Unternehmung) im Schritt "Betriebsvermögensänderung zu Gewinn/Verlust" entsprechend negativ berücksichtigt wird.

Somit ist die erste Einlage als Negativwert berücksichtigt, wenn sie als Privatentnahme zu einem späteren Zeitpunkt wieder hinzugerechnet würde.

1) Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
2) - Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
3) = Betriebsvermögensänderung (Zunahme oder Abnahme) bzw. Gewinn

4) Betriebsvermögensänderung (Zunahme oder Abnahme) bzw. Gewinn
5) + Privatentnahmen des Wirtschaftsjahres
6) - Privateinlagen des Wirtschaftsjahres
7) = Gewinn / Verlust

Jahr 0 (Gründung)
1 = EUR 10.100
2 = EUR 0
3 = EUR 10.100
4 = EUR 10.100
5 = EUR 0
6 = EUR -5.000
7 = EUR 5.100 (steuerliche Auswirkung / Grundlage)

Jahr 1
1 = EUR 45.100
2 = EUR 10.100
3 = EUR 35.000
4 = EUR 35.000
5 = EUR +5.000
6 = EUR 0
7 = EUR 40.000 (steuerliche Auswirkung / Grundlage)

Zusammengefasst sind am Jahresende im Betriebsvermögen EUR 45.100 EUR vorhanden; dieses entspricht auch der Summe die steuerliche Auswirkungen für die Einkommensteuer hat weil sie alleine dem erwirtschafteten Betrag entspricht. Die Einlage (5 t?) welche im Jahr 0 eingebracht wurde wurde im Jahr 1 wieder entnommen; ohne steuerliche Auswirkungen an dieser (geschäftlichen Stelle)

Ist die Frage nun hinreichend genug beantwortet?

Lounge Gast schrieb:

Das war aber nicht die Frage, es geht eher darum, wie sich
die Einlage auswirkt bzw. wie eine Doppelbesteuerung
vermieden wird. Kann die Einlage wie ein Verlustvortrag
wirken, kann eine Entnahme in Höhe der Einlage steuerfrei
erfolgen, kann die Einlage steuerlich abgesetzt werden?

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