Man muss sich dazu einfach mal die Gesetzeslage anschauen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html
§132a StGB
"Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Und ganz wichtig zu aktuellen Thema:
"Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."
Das heißt, wer vortäuscht einen akademischen Titel zu haben, der macht sich genauso strafbar. Auch wenn man dieses "Exeuctive" davor schreibt, denn man gauckelt vor einen Master zu haben.
Es gab da auch schon Urteile mit folgendem Wortlaut, noch zu Diplomm natürlich:
"...dies gilt auch für die Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenüber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad... ,?Diplom? bzw. ?Dipl.? implizieren, wenn sie neben dem Namen geführt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Das Hinzufügen der Abkürzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschließen."
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