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Anlagevermögen vorfinanzieren wegen Inflation?

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simulcarum

Anlagevermögen vorfinanzieren wegen Inflation?

Hallo,

ich bin angehender Tischlermeister und habe vor, mich zum Januar 2023 selbstständig zu machen.
Nun stelle ich mir folgende Fragen. Durch die aktuelle Inflation werden viele Werkzeuge und Maschinen teuerer.
Mein Vorhaben ist, zur Gründung etwa 5.000 Euro in Handmaschinen und ähnliches zu investieren. Bei dem Geld handelt es sich um bereits vorhandenes Eigenkapital.
ich frage mich, ob es schlauer ist, die Anlagen als "Neu" im Januar 2023 zu kaufen und ggf. in Kauf zu nehmen, dass diese dann deutlich teurer sind? Oder kaufe ich lieber jetzt bereits ein, kann dann aber nicht den vollen Betrag als Ausgabe anrechnen.

An diesem Punkt muss ich gestehen, dass ich noch nicht genau verstanden habe, welche Möglichkeiten ich dabei habe. Wird eine Maschine im Anlagevermögen dann nach AfA abgeschrieben und hätte somit bereits einen Wertverlust von 8 Monaten (Mai-Dezember 2022) auf beispielsweise 3 Jahre laut Afa? Oder wie kann ich diese Anlagen einbringen?

Am liebsten wäre mir natürlich zu sagen, dass ich die Dinge zum Aufbau des Unternehmens bereits eingekauft habe und vollständig als Ausgabe einbringen mag. Wäre das möglich? Dafür wäre Mai 2022 vermutlich aber zu früh?

Da ich als Tischler viele Ausgaben zu Beginn habe, möchte ich möglichst viele Ausgaben auch vollständig als Ausgabe definieren können. Sonst schieße ich mir da direkt am Anfang selber ins Knie. Ggf. muss ich dafür auch in Kauf nehmen, dass Dinge dann teurer sind. Aber bei 7% Inflation komme ich doch ins Nachdenken.
Und auf die kurze Zeit wäre eine Anlage (zum Beispiel als über ETFs) vermutlich eher riskoreich als risikofrei. Das Geld liegt also einfach nur rum und alles wird teurer.

Ein kleiner Punkt wäre noch, den ich aber für die Berechnung gerne vernachlässigen mag, dass viele Investitionen mit Lieferzeiten bis zu 6 Monaten verbunden sind. Das könnte ggf. als Argument spannend sein? Im Januar will ich schließlich nicht noch einmal 6 Monate warten.

Danke für alle Meinungen und Antworten. Zur Frage, wie ich kurzfristige Ausgaben dann langfristig ab Januar 2023 in das Unternehmen einfließen lassen kann, bin ich sehr offen für ausführliche Antworten.

Liebster Gruß!

Ps: Geplant ist ein Einzelunternhemen ohne Angestelle, offiziell angemeldet als Tischler über die HWK mit Meisterbrief.
Großmaschinen sind im Mietverhältnis bereits vorhanden und es geht eher um die EInrichtung meines Werkstattbereiches und Baustellengeräte.

antworten
Ceterum censeo

Anlagevermögen vorfinanzieren wegen Inflation?

Ich möchte mich an dieser Stelle einmal nur zur steuerlichen Behandlung äußern:

Die angeschafften Wirtschaftsgüter werden - auch bei einem nicht-bilanzierenden Einzelunternehmer - gemäß den allg. Regelungen als Aufwand erfasst. Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr und Anschaffungskosten > 1.000 € werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA) und so der Aufwand über diesen Zeitraum entsprechend verteilt. Wirtschaftsgüter mit AK zwischen 800 und 1.000 € können in einen Sammelposten eingestellt werden und über 5 Jahre pauschal abgeschrieben werden (mEn derzeit uninteressant, vernachlässige ich daher). Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter 800 € können voll im Jahr des Erwerbs über die GWG-Sofortabschreibung aufwandswirksam erfasst werden. Da du nur für insgesamt 5.000 € planst zu investieren, sollte dies auf die meisten Wirtschaftsgüter ggf. zutreffen (?).

Es ist mEn auch unschädlich, wenn du die Werkzeuge bereits in 2022 anschaffst, auch wenn du hauptberuflich erst zum 01.01.2023 startest.

Liebe Grüße

antworten
simulcarum

Anlagevermögen vorfinanzieren wegen Inflation?

Ceterum censeo schrieb am 06.04.2022:

Ich möchte mich an dieser Stelle einmal nur zur steuerlichen Behandlung äußern:

Die angeschafften Wirtschaftsgüter werden - auch bei einem nicht-bilanzierenden Einzelunternehmer - gemäß den allg. Regelungen als Aufwand erfasst. Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr und Anschaffungskosten > 1.000 € werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA) und so der Aufwand über diesen Zeitraum entsprechend verteilt. Wirtschaftsgüter mit AK zwischen 800 und 1.000 € können in einen Sammelposten eingestellt werden und über 5 Jahre pauschal abgeschrieben werden (mEn derzeit uninteressant, vernachlässige ich daher). Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter 800 € können voll im Jahr des Erwerbs über die GWG-Sofortabschreibung aufwandswirksam erfasst werden. Da du nur für insgesamt 5.000 € planst zu investieren, sollte dies auf die meisten Wirtschaftsgüter ggf. zutreffen (?).

Es ist mEn auch unschädlich, wenn du die Werkzeuge bereits in 2022 anschaffst, auch wenn du hauptberuflich erst zum 01.01.2023 startest.

Liebe Grüße

Danke für die Antwort, cool.
Das meiste davon ist mir bekannt, ich bin jedoch tatsächlich gar nicht auf die Idee gekommen, das ganze so einzuordnen.
Der Punkt wäre hier also, die Anschaffungen jetzt einfach zu tätigen und dann im Jahr 2023 direkt als Aufwand einzubringen und somit voll abzuschreiben?
Das würde ich vielleicht noch mal prüfen/nachfragen, hätte dann aber so einen konkreten Ansatz mit einer klaren Fragen.

Mir ist irgendwann mal etwas im Kopf hängen geblieben, dass es auch extra eine Regel dazu gibt, dass ich Investitionen im Vorhinein tätige. Das wäre ja durchaus auch sinnvoll, da ich ja mit Anmeldung des Betriebs auch loslegen will und vorher ja genug Zeit habe mein EK zu investieren....

antworten
Ceterum censeo

Anlagevermögen vorfinanzieren wegen Inflation?

simulcarum schrieb am 07.04.2022:

Danke für die Antwort, cool.
Das meiste davon ist mir bekannt, ich bin jedoch tatsächlich gar nicht auf die Idee gekommen, das ganze so einzuordnen.
Der Punkt wäre hier also, die Anschaffungen jetzt einfach zu tätigen und dann im Jahr 2023 direkt als Aufwand einzubringen und somit voll abzuschreiben?

Hier musst du aufpassen. Grundsätzlich sind die Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung/Herstellung als Aufwand zu erfassen, ein Wahlrecht zur späteren Erfassung gibt es nicht. Jedoch ist dies auch möglich im Jahr der Betriebseröffnung (hier ggf. gegeben), was jedoch bei dir wieder zu Schwierigkeiten mit dem Vorsteuerabzug führen kann. Ist es denn für dich ein Problem, die Wirtschaftgüter noch in 2022 aufwandswirksam zu erfassen?
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Anlagevermögen vorfinanzieren wegen Inflation?

Ceterum censeo schrieb am 06.04.2022:

Ich möchte mich an dieser Stelle einmal nur zur steuerlichen Behandlung äußern:

Die angeschafften Wirtschaftsgüter werden - auch bei einem nicht-bilanzierenden Einzelunternehmer - gemäß den allg. Regelungen als Aufwand erfasst. Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr und Anschaffungskosten > 1.000 € werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA) und so der Aufwand über diesen Zeitraum entsprechend verteilt. Wirtschaftsgüter mit AK zwischen 800 und 1.000 € können in einen Sammelposten eingestellt werden und über 5 Jahre pauschal abgeschrieben werden (mEn derzeit uninteressant, vernachlässige ich daher). Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter 800 € können voll im Jahr des Erwerbs über die GWG-Sofortabschreibung aufwandswirksam erfasst werden. Da du nur für insgesamt 5.000 € planst zu investieren, sollte dies auf die meisten Wirtschaftsgüter ggf. zutreffen (?).

Es ist mEn auch unschädlich, wenn du die Werkzeuge bereits in 2022 anschaffst, auch wenn du hauptberuflich erst zum 01.01.2023 startest.

Liebe Grüße

  1. Es können in einem Sammelposten Ausgaben von 251 Euro bis 1.000 Euro eingestellt werden, und nicht 800 Euro bis 1.000 Euro.

  2. Selbstverständlich können keine Ausgaben vor der Gründung getätigt werden und die Rechnungen dann durch die Firma beglichen werden. Das erfüllt den Straftatbestand der Untreue (Kapitalgesellschaften) / Steuerhinterziehung. Es können aber die Anlagen als Einlage mit eingebracht werden.
antworten
Ceterum censeo

Anlagevermögen vorfinanzieren wegen Inflation?

WiWi Gast schrieb am 07.04.2022:

  1. Es können in einem Sammelposten Ausgaben von 251 Euro bis 1.000 Euro eingestellt werden, und nicht 800 Euro bis 1.000 Euro.

Ups, hier hast du selbstverständlich Recht, da habe ich mich im Eifer des Gefechts schlicht verschrieben. Nichtsdestotrotz ist der Sammelposten in der derzeitigen Konzeption nur noch in den seltensten Fällen sinnvoll, dies zeigt auch seine sehr zurückhaltende Anwendung durch die Praxis.

  1. Selbstverständlich können keine Ausgaben vor der Gründung getätigt werden und die Rechnungen dann durch die Firma beglichen werden. Das erfüllt den Straftatbestand der Untreue (Kapitalgesellschaften) / Steuerhinterziehung. Es können aber die Anlagen als Einlage mit eingebracht werden.

Diese Aussage ist hingegen Humbug. Der TE plant die Gründung eines Einzelunternehmens, hier treffen keine der von dir genannten Aussagen zu. Zivilrechtlich ist das Vermögen des Einzelunternehmens immer noch das des TE, daher scheidet § 266 StGB per se aus. Auch bei Kapitalgesellschaften wäre diese Aussage unzutreffend, beschäftige dich bitte einmal mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft und deren verschiedenen Gründungsstadien.
Für § 370 AO müsste der TE erst einmal Steuern verkürzen oder verspätet entrichten, dies erfordert eine vorsätzliche Falschabgabe einer entsprechenden Erklärung. Durch die bloße Anschaffung der Werkzeuge passiert hier exakt nichts.
Bevor hier im Internet daher mit Halbwissen aus dem Strafrecht Luft in die Hose gepumpt wird, empfehle ich eine umfangreiche und tiefgehende Befassung mit der Thematik.
Liebe Grüße

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