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GmbH Geschäftsführer und Angestellter

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WiWi Gast

GmbH Geschäftsführer und Angestellter

Kann man als normaler Angestellter bei einem Unternehmen gleichzeitig nebenher eine GmbH gründen und dort als Geschäftsführer fungieren?
(Stehen nicht in Konkurrenz)

Muss man das seinem Unternehmen mitteilen?

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Ceterum censeo

GmbH Geschäftsführer und Angestellter

Ich glaube, ich habe dieses Thema bereits einmal recht ausführlich beantwortet (Suchfunktion), daher hier nur in aller Kürze:
Grundsätzlich ist es möglich. Hierzu ist es erforderlich, dass du "nur" ein "normaler" Angestellter bist (also nicht z. B. leitender Angestellter mit Vorbehaltsklausel im Arbeitsvertrag), die andere Gesellschaft in keiner Weise in Konkurrenz zu deinem Arbeitgeber steht, du keine Informationen aus deinem Arbeitsverhältnis für diese fremdnutzt und sich deine Nebentätigkeit nicht negativ auf deine Haupttätigkeit auswirkt. Weiterhin hast du das Arbeitszeitgesetz zu beachten.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

GmbH Geschäftsführer und Angestellter

Kommt auf deinen Arbeitsvertrag an. Ggfs. ist vom bestehen AG eine Genehmigung erforderlich.

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WiWi Gast

GmbH Geschäftsführer und Angestellter

Ceterum censeo schrieb am 10.02.2020:

Ich glaube, ich habe dieses Thema bereits einmal recht ausführlich beantwortet (Suchfunktion), daher hier nur in aller Kürze:
Grundsätzlich ist es möglich. Hierzu ist es erforderlich, dass du "nur" ein "normaler" Angestellter bist (also nicht z. B. leitender Angestellter mit Vorbehaltsklausel im Arbeitsvertrag), die andere Gesellschaft in keiner Weise in Konkurrenz zu deinem Arbeitgeber steht, du keine Informationen aus deinem Arbeitsverhältnis für diese fremdnutzt und sich deine Nebentätigkeit nicht negativ auf deine Haupttätigkeit auswirkt. Weiterhin hast du das Arbeitszeitgesetz zu beachten.
Liebe Grüße

Solche allgemeinen Aussagen sind sehr gefährlich. Es kommt allgemein darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag steht. Die Stellung ist vollkommen irrelevant. Du kannst theoretisch auch zwei Geschäftsführerposten innehaben. Also einmal als rein Angestellter und einmal als Gesellschafter. Oder auch zwei Mal als Angestellter.
So oder so musst du deinen aktuellen Arbeitgeber informieren, wenn du Sperrklauseln im Vertrag hast. Sonst riskierst du eine Klage.

antworten
Ceterum censeo

GmbH Geschäftsführer und Angestellter

WiWi Gast schrieb am 10.02.2020:

Solche allgemeinen Aussagen sind sehr gefährlich. Es kommt allgemein darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag steht. Die Stellung ist vollkommen irrelevant. Du kannst theoretisch auch zwei Geschäftsführerposten innehaben. Also einmal als rein Angestellter und einmal als Gesellschafter. Oder auch zwei Mal als Angestellter.
So oder so musst du deinen aktuellen Arbeitgeber informieren, wenn du Sperrklauseln im Vertrag hast. Sonst riskierst du eine Klage.

Da der TE eine gnadenlos generische Frage stellte, kann meine Antwort natürlich ebenfalls nur allgemein und unspezifisch ausfallen. Vorbehaltlich weiterer Ausführungen des TE, wollte ich diese Thematik dennoch einmal einordnen.

Meine Aussagen zur Stellung des Arbeitnehmers bezogen sich implizit auf die Rechtsprechung des BAG zur Zulässigkeit von arbeitsvertraglichen Beschränkungen von Nebentätigkeiten, wo sehr wohl zwischen dem Geschäftsführer, der seine "gesamte Arbeitskraft" dem Unternehmen zur Verfügung stellt, und dem 20-Stunden-Nachtportier, welcher lediglich die vereinbarte Arbeitsleistung erbringt, unterschieden wird.

Liebe Grüße

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WiWi Gast

GmbH Geschäftsführer und Angestellter

Ceterum censeo schrieb am 10.02.2020:

Meine Aussagen zur Stellung des Arbeitnehmers bezogen sich implizit auf die Rechtsprechung des BAG zur Zulässigkeit von arbeitsvertraglichen Beschränkungen von Nebentätigkeiten, wo sehr wohl zwischen dem Geschäftsführer, der seine "gesamte Arbeitskraft" dem Unternehmen zur Verfügung stellt, und dem 20-Stunden-Nachtportier, welcher lediglich die vereinbarte Arbeitsleistung erbringt, unterschieden wird.

Mag sein, aber darum geht es hier nicht, weil es bei deinem Beispiel den Geschäftsführer im Angestellenverhältnis betrifft und nicht, so wie hier, einen Fremdgeschäftsführer ohne zwingende Anstellung in Nebentätigkeit. Welche Rahmenbedingungen ein Geschäftsführer unterliegt, regelt alleine die Geschäftsordnung, festgelegt durch die Gesellschafter (was hier die gleiche Person ist). Das ist wichtig für die Haftung. Natürlich kannst du in Teilzeit "deine volle Arbeitskraft" dem Unternehmen widmen. Darauf läuft es ja auch in diesem Fall explizit hinaus. Es bietet sich an, dies auch rechtlich festzulegen, auch wenn es eine Ein-Personen-GmbH ist.

Auf der anderen Seite ist es vollkommen irrelevant, welche Stellung (also welche Leitungsebene) du bei deinem Hauptarbeitgeber inne hast. Es gilt alleine die Regelung des Arbeitsvertrages.

antworten
Ceterum censeo

GmbH Geschäftsführer und Angestellter

WiWi Gast schrieb am 10.02.2020:

Mag sein, aber darum geht es hier nicht, weil es bei deinem Beispiel den Geschäftsführer im Angestellenverhältnis betrifft und nicht, so wie hier, einen Fremdgeschäftsführer ohne zwingende Anstellung in Nebentätigkeit. Welche Rahmenbedingungen ein Geschäftsführer unterliegt, regelt alleine die Geschäftsordnung, festgelegt durch die Gesellschafter (was hier die gleiche Person ist). Das ist wichtig für die Haftung. Natürlich kannst du in Teilzeit "deine volle Arbeitskraft" dem Unternehmen widmen. Darauf läuft es ja auch in diesem Fall explizit hinaus. Es bietet sich an, dies auch rechtlich festzulegen, auch wenn es eine Ein-Personen-GmbH ist.

Auf der anderen Seite ist es vollkommen irrelevant, welche Stellung (also welche Leitungsebene) du bei deinem Hauptarbeitgeber inne hast. Es gilt alleine die Regelung des Arbeitsvertrages.

Ich fürchte, du reibst dich hier an einem Nebenkriegsschauplatz auf, der für den Sachverhalt weitestgehend irrelevant ist. Da der TE eine 1-Personen-GmbH gründen möchte, ist von arbeitsrechtlichen Problemen mit sich selbst nicht auszugehen. Dieses Thema habe ich daher auch ausgespart.

Meine Ausführungen betreffen sämtlich das (Haupt-)Arbeitsverhältnis des TE mit seinem derzeitigen Arbeitgeber. Natürlich gilt grundsätzlich der Arbeitsvertrag, aber selbst wenn dieser ein Verbot von Nebentätigkeiten beinhalten sollte, wäre dieses nicht unbedingt wirksam. Bei der Beurteilung dieser Klauseln unterscheiden die Arbeitsgerichte sehr wohl nach der "Stellung" des Arbeitnehmers und kommen regelmäßig zu dem Ergebnis, dass ein solches Verbot den "normalen Angestellten" unangemessen beeinträchtigt und unwirksam ist.

Liebe Grüße

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WiWi Gast

GmbH Geschäftsführer und Angestellter

Ceterum censeo schrieb am 10.02.2020:

Bei der Beurteilung dieser Klauseln unterscheiden die Arbeitsgerichte sehr wohl nach der "Stellung" des Arbeitnehmers und kommen regelmäßig zu dem Ergebnis, dass ein solches Verbot den "normalen Angestellten" unangemessen beeinträchtigt und unwirksam ist.

Kannst du das bitte einmal näher erläutern, inklusive Link zu Gerichtsverfahren? Mich betrifft das nämlich auch gerade.

antworten
Ceterum censeo

GmbH Geschäftsführer und Angestellter

WiWi Gast schrieb am 10.02.2020:

Kannst du das bitte einmal näher erläutern, inklusive Link zu Gerichtsverfahren? Mich betrifft das nämlich auch gerade.

Zum Anliegen des TE explizit:
"Die Übernahme der formalen Stellung eines GmbH-Geschäftsführers durch den Arbeitnehmer in einem mit dem Arbeitgeber nicht in Wettbewerb stehenden Unternehmen fällt nicht unter ein vertraglich vereinbartes Nebentätigkeitsverbot" (BAG vom 26. 8. 1976).

Zur Thematik allgemein ein (angepasster) Auszug aus dem Däubler:
Die grundgesetzlich-geschützte Berufsfreiheit berechtigt grundsätzlich zur Ausübung von Nebentätigkeiten (BVerfG vom 15.2.1967 – 1 BvR 569/62; BAG vom 26.6.2001 – 9 AZR 343/00). Grenzen ergeben sich aus zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitszeitrechts [...]. Arbeitnehmer haben die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten so zu gestalten, dass ihre jeweils eingegangenen arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt werden können. Maßstab ist jeweils die konkret eingegangene vertragliche Verpflichtung, was im Einzelfall zu erlaubten Nebentätigkeiten in beachtlichem Umfang führen kann. Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus der Nebentätigkeit ein notwendiger Zuverdienst erzielt wird, z. B. bei Teilzeit-Beschäftigungsverhältnissen.

Die Ausübung von Nebentätigkeiten kann im Arbeitsvertrag nur insoweit beschränkt oder an Genehmigungen gebunden werden, wie dies aufgrund zwingender Schutzgesetze oder rechtlich geschützter Belange des Arbeitgebers zulässig ist. Die vertragliche Einschränkung von Nebentätigkeiten bedarf stets eines sachlichen Grundes.
Ein solcher sachlicher Grund kann die Tätigkeit als leitender Angestellter (z. B. Betriebsleiter, Hauptabteilungsleiter, Prokuristen, etc.) sein. Diese haben dem Arbeitgeber idR ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und auch bei der Freizeitgestalltung auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Daher kann in diesem Fall die vertragliche Einschränkung von Nebentätigkeiten zulässig sein. Dies ist idR durch die besondere Bedeutung dieser Personengruppe, ihre Repräsentationsfunktion und Vergütung zu begründen.
Ein vertraglich vereinbartes Nebentätigkeitsverbot steht der Vorbereitung einer eigenen zulässigen wettbewerblichen Tätigkeit während der Freizeit oder in der Freistellung nach einer Künd. nicht entgegen.
Ich hoffe, ich konnte dir hier etwas weiterhelfen.
Liebe Grüße

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