WiWi Gast schrieb am 10.02.2020:
Kannst du das bitte einmal näher erläutern, inklusive Link zu Gerichtsverfahren? Mich betrifft das nämlich auch gerade.
Zum Anliegen des TE explizit:
"Die Übernahme der formalen Stellung eines GmbH-Geschäftsführers durch den Arbeitnehmer in einem mit dem Arbeitgeber nicht in Wettbewerb stehenden Unternehmen fällt nicht unter ein vertraglich vereinbartes Nebentätigkeitsverbot" (BAG vom 26. 8. 1976).
Zur Thematik allgemein ein (angepasster) Auszug aus dem Däubler:
Die grundgesetzlich-geschützte Berufsfreiheit berechtigt grundsätzlich zur Ausübung von Nebentätigkeiten (BVerfG vom 15.2.1967 – 1 BvR 569/62; BAG vom 26.6.2001 – 9 AZR 343/00). Grenzen ergeben sich aus zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitszeitrechts [...]. Arbeitnehmer haben die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten so zu gestalten, dass ihre jeweils eingegangenen arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt werden können. Maßstab ist jeweils die konkret eingegangene vertragliche Verpflichtung, was im Einzelfall zu erlaubten Nebentätigkeiten in beachtlichem Umfang führen kann. Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus der Nebentätigkeit ein notwendiger Zuverdienst erzielt wird, z. B. bei Teilzeit-Beschäftigungsverhältnissen.
Die Ausübung von Nebentätigkeiten kann im Arbeitsvertrag nur insoweit beschränkt oder an Genehmigungen gebunden werden, wie dies aufgrund zwingender Schutzgesetze oder rechtlich geschützter Belange des Arbeitgebers zulässig ist. Die vertragliche Einschränkung von Nebentätigkeiten bedarf stets eines sachlichen Grundes.
Ein solcher sachlicher Grund kann die Tätigkeit als leitender Angestellter (z. B. Betriebsleiter, Hauptabteilungsleiter, Prokuristen, etc.) sein. Diese haben dem Arbeitgeber idR ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und auch bei der Freizeitgestalltung auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Daher kann in diesem Fall die vertragliche Einschränkung von Nebentätigkeiten zulässig sein. Dies ist idR durch die besondere Bedeutung dieser Personengruppe, ihre Repräsentationsfunktion und Vergütung zu begründen.
Ein vertraglich vereinbartes Nebentätigkeitsverbot steht der Vorbereitung einer eigenen zulässigen wettbewerblichen Tätigkeit während der Freizeit oder in der Freistellung nach einer Künd. nicht entgegen.
Ich hoffe, ich konnte dir hier etwas weiterhelfen.
Liebe Grüße
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