Ceterum censeo schrieb am 30.09.2021:
know-it-all schrieb am 29.09.2021:
Für solche speziellen Fragen wendest du dich am Besten an den Steuerberater deines Vertrauens mit echter Expertise für solche Sachverhalte.
Wäre vermutlich das sinnigste, zumal die Fragestellung viel zu unspezifisch ist. Um welches Land handelt es sich (DBA)? Welche Gesellschaftsform (ggf. Hybrid)? Wer ist Gesellschafter (nat./jur. Person)? Wie wurden die Gewinne ermittelt (Bemessungsgrundlage)? Diese und viele weitere Fragen sind notwendig, um eine verlässliche Antwort zu erhalten
Eben.
1) Gewinne
Vor allem gilt das Welteinkommensprinzip, d. h. die Gesellschaft ermittelt den Gewinn aus ihrer Tätigkeit nach dem HGB auch wenn sich die Sachverhalte im Ausland abspielen.
Ist der Gewinn erst einmal ermittelt, richtet es sich nach dem Außensteuergesetz bzw. nach Doppeltbesteuerungsabkommen, welches Land für die Besteuerung zuständig ist: Es kann z. B. sei, dass Saudi - Arabien für die Besteuerung zuständig ist, weil Deutschland und das KSA das bei einem Sachverhalt zwischen Deutschland und Saudi - Arabien so vereinbart haben. Dann ist die Steuer dort abzuführen bzw. es ist am Stichtag eine Rückstellung zu bilden.
Gewinnermittlung heißt bei der KapGes: Der Gewinn ist im Zeitpunkt der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verursachung in die Bilanz aufzunehmen. ohne dass es auf den Zeitpunkt des Geldflusses ankommt. Besteht im Jahr 01 ein Anspruch, der im Jahr 05 erfüllt wird, so ist nach HGB die Angelegenheit im Jahr 01 zu bilanzieren.
2)
Vermögenswerte ... die kommen irgendwo her (Einnahmen oder Einzahlungen des Gesellschafters) und sind daher, auch wenn sie (Welteikommensprinzip) im Ausland belegen sind, in der inländischen Bilanz, die wohl nach HGB aufzustellen ist, richtig und vollständig zu erfassen.
Verstößt die Geschäftsführung der inländischen KapGes gegen Punkt 1) oder Punkt 2), ist m. E. sie sehr schnell im Bereich der Steuerhinterziehung und / oder im Bereich der Untreue.
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