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Doppelte Haushaltsführung - Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes ?

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iquasar21

Doppelte Haushaltsführung - Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes ?

Eine neue Frage hätte ich für mein Beispiel:
Sind die Voraussetzungen es für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt? Oder muss die die Zweitwohnung noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes liegen?, (die Entfernung < als 83 km )

Eckdaten:

  • Beschäftigungsort: Ingolstadt
  • Hauptwohnsitz : Unterschleißheim bei München
  • Zweitwohnung (nicht am Ort der „ersten Tätigkeitsstätte“): München Hbf ( 200m entfernt).
  • Weg zur Arbeit: mit dem Zug ( ICE von München Hbf nach Ingolstadt dauert 40 Minuten; von Unterschleißheim nach Ingolstadt dauert 1:40h).

Als Referenz:
"Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zweitwohnung noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes liegt, wenn die Entfernung 83 km beträgt und der Arbeitsplatz in weniger als einer Stunde erreicht werden kann. Für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist es auch unschädlich, wenn die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Familienwohnung mit 47 km wesentlich geringer ist. Maßgebend ist hier, dass es sich bei einer Entfernung von 83 km und einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde um eine übliche Pendelstrecke und Pendelzeit handelt (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 59/13)."

Quelle:
lohnsteuer-kompakt Seite

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Ceterum censeo

Doppelte Haushaltsführung - Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes ?

Lieber TE,

im vorliegenden Sachverhalt haben wir eine recht komplizierte Gemengelage, die fast alle Argumentationen zulässt. Da es dir vermutlich nicht um grundsätzliche Rechtsfragen, sondern vielmehr nur die reibungslose Veranlagung deiner Steuererklärung geht, beziehe ich mich in meinen Ausführungen vorwiegend auf Verwaltungsanweisungen. Außerdem unterstelle ich, dass in sämtlichen Fällen eine eigene "Wohnung" im Sinne steuerlicher Vorschriften besteht. Solltest du hingegen mit Ausführungen wie "Eigene Wohnung bei den Eltern" (aka Kinderzimmer) aufwarten, haben wir ganz andere Probleme als unten geschildert.

Zunächst ist zu klären, ob dein bisheriger Wohnsitz nicht bereits am Beschäftigungsort belegen ist. Dies würde eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich ausschließen. "Eine Hauptwohnung i. S. d. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 2 EStG ist am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser Wohnung seine erste Tätigkeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten kann in der Regel als zumutbar angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2017)." -> Dies wäre hier erfüllt und ggf. beruft sich das FA hierauf. Hiergegen kannst du/man jedoch einwenden, dass deine Fahrzeit "unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen" mehr als eine Stunde beträgt. Weiterhin schreibt das BMF weiter: Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet, wenn die Entfernung mehr als 50 km beträgt. -> Liegt hier vor. Daher wäre das 1. Kriterium erfüllt.

Als nächstes müsste die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte liegen. Dies ist aus Vereinfachungsgründen gegeben, wenn die Entfernung weniger als 50 km beträgt. -> Liegt bei uns nicht vor. "Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten ist dabei als zumutbar anzusehen (BFH-Urteil vom 19. April 2012)." Dies liegt lt. deinen Aussagen hier vor (40 Minuten Reisezeit).

Als 3. Kriterium müsste die berufliche Veranlassung der Zeitwohnung nachgewiesen werden. "Das ist insbesondere der Fall, wenn dadurch die Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt wird. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer beruflichen Veranlassung des Beziehens der Zweitwohnung oder -unterkunft ausgegangen werden, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung oder -unterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt [liegt hier nicht vor] oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird." -> Insb. der letztere Passus ist lt. deinen Aussagen ja erfüllt. Daher wäre auch dieses Kriterium erfüllt und die doppelte Haushaltsführung grundsätzlich anzuerkennen. Du musst dies nun lediglich noch durch geeignete Unterlagen nachweisen können, dann sollte deiner Veranlagung nichts im Wege stehen (im Zweifel auch über einen Rechtsbehelf).

Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Doppelte Haushaltsführung - Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes ?

Ich befinde mich in einem etwas anderen Fall:

Entfernung Erstwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) zu Tätigkeitsstätte 36 km.
Fahrtzeit jeweils etwa 50 Minuten.

Entfernung Zweitwohnung zu Tätigkeitsstätte 9 km.
Fahrtzeit jeweils etwa 10 Minuten.

Daher habe ich eine erhebliche Fahrtzeitverkürzung (2. Kriterium) und die berufliche Veranlassung ist gegeben, da die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt.

Ist die doppelte Haushaltsführung in meinem Fall ausgeschlossen, da die Entfernung Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte unter 50km beträgt und die Fahrtzeit idR unter 1h als zumutbar gilt?

antworten
WiWi Gast

Doppelte Haushaltsführung - Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes ?

Noch eine Ergänzung, die Fahrzeit von 50 Minuten ist nur bei Einsatz eines Kfz möglich. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt die Fahrzeit deutlich über einer Stunde.

antworten
Ceterum censeo

Doppelte Haushaltsführung - Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes ?

WiWi Gast schrieb am 20.05.2021:

Ist die doppelte Haushaltsführung in meinem Fall ausgeschlossen, da die Entfernung Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte unter 50km beträgt und die Fahrtzeit idR unter 1h als zumutbar gilt?

Hier ist die Frage, wie du deine Arbeitsstelle gewöhnlicherweise aufsuchst. Geschieht dies mittels deines privaten Kfz, wäre das tägliche Pendeln nach Ansicht der Finanzverwaltung zumutbar und die doppelte Haushaltsführung wohl nicht möglich. Fährst du regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sollte es hingegen möglich sein.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

Doppelte Haushaltsführung - Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes ?

Hallo ich hätte auch nochmal eine Frage zu diesem Thema.

Meine Beschäftigungsstätte liegt 88km von meinem Hauptwohnsitz entfernt, die Fahrtzeit (PKW, Autobahn) beträgt ca. 1h (ohne Stau / gute Witterung).

Ich überlege einen Zweitwohnsitz in Nähe des Beschäftigungsortes zu beziehen ( 20km, 30min Fahrtzeit).

Eine Fahrtzeit von 1h wäre ja zumutbar, zählt hier die Entfernung zur Erfüllung, dass der Hauptwohnsitz nicht am Beschäftigungsort liegt?

Vielen Dank vorab.

antworten
WiWi Gast

Doppelte Haushaltsführung - Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes ?

WiWi Gast schrieb am 06.12.2021:

Hallo ich hätte auch nochmal eine Frage zu diesem Thema.

Meine Beschäftigungsstätte liegt 88km von meinem Hauptwohnsitz entfernt, die Fahrtzeit (PKW, Autobahn) beträgt ca. 1h (ohne Stau / gute Witterung).

Ich überlege einen Zweitwohnsitz in Nähe des Beschäftigungsortes zu beziehen ( 20km, 30min Fahrtzeit).

Eine Fahrtzeit von 1h wäre ja zumutbar, zählt hier die Entfernung zur Erfüllung, dass der Hauptwohnsitz nicht am Beschäftigungsort liegt?

Vielen Dank vorab.

Ich bin kein Experte, aber es gibt glaube ich keine Experte, aber es gibt glaube ich keine ganz in Stein gemeißelte Grenzwerte sondern Einzelfallentscheidungen der zuständigen Finanzämter an Hand von Leitlinien. Als eine so eine Leitlinie habe ich eine Zeitersparnis in der Größenordnung von 1 h im Kopf. Das könnte dann bei dir schon schwierig werden.

Ich selbst habe auch einen Zweitwohnsitz bei einer Entfernung zum Erstwohnsitz von 80 km und ca. 1 h ohne Stau. Mein Zweitwohnsitz ist aber keine 4 km von meiner Arbeitsstätte entfernt.

Wäre ich Finanzbeamter, würde ich bei einem Zweitwohnsitz der immer noch eine Fahrzeit von 30 Minuten erfordert zumindest hinterfragen ob die Verkürzung des Arbeitsweges da der einzige/maßgebliche Grund für den Zweitwohnsitz ist.

Aber unsere Experten hier können bestimmt genauere Einblicke geben.

antworten
Ceterum censeo

Doppelte Haushaltsführung - Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes ?

WiWi Gast schrieb am 06.12.2021:

Hallo ich hätte auch nochmal eine Frage zu diesem Thema.

Meine Beschäftigungsstätte liegt 88km von meinem Hauptwohnsitz entfernt, die Fahrtzeit (PKW, Autobahn) beträgt ca. 1h (ohne Stau / gute Witterung).

Ich überlege einen Zweitwohnsitz in Nähe des Beschäftigungsortes zu beziehen ( 20km, 30min Fahrtzeit).

Eine Fahrtzeit von 1h wäre ja zumutbar, zählt hier die Entfernung zur Erfüllung, dass der Hauptwohnsitz nicht am Beschäftigungsort liegt?

Vielen Dank vorab.

Eine Fahrzeit von einer Stunde wäre tatsächlich noch zumutbar. Nach einer Vereinfachungsregelung des BMF soll jedoch davon auszugehen sein, dass der Hauptwohnsitz außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist, wenn die Entfernung zwischen beiden Orten mehr als 50 km beträgt (hier der Fall).

Der gleiche Maßstab ist beim Zweitwohnsitz heranzuziehen, um zu beurteilen, ob dieser am Ort der ersten Tätigkeitsstätte liegt. Beträgt die Entfernung zwischen beiden Orten weniger (!) als 50 km, soll dies der Fall sein (her ebenfalls erfüllt).
Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen vermag ich hier leider keine Angaben zu machen, mangels relevanter Informationen im Sachverhalt.
Liebe Grüße

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