WiWi Gast schrieb am 02.09.2021:
Hallo, weiß jemand ob man von der Vereinfachungsregelung für Konsignationslager nach §6b UStG am Ende der Kette eines ig Dreieckgeschäfts (§25b) Gebrauch machen kann? Ich finde leider absolut nichts in der Literatur diesbezüglich.
Vielen Dank und liebe Grüße
Konkret geht es um folgenden Sachverhalt:
Frankreich bestellt in Österreich, Österreich hat es nicht vorrätig und bestellt in Deutschland. Deutschland liefert direkt nach Frankreich in sein (deutsches) Konsignationslager, Frankreich holt sich die Ware ein paar Wochen später raus.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann liegt ja beim ig Dreiecksgeschäft die steuerbare und steuerpflichtige Lieferung im Bestimmungsland. Steuerschulder ist der mittlere Unternehmer, welcher die Steuerschuld aber mittels Reverse-Charge-Verfahren nach §13a I Nr.5, 25b II UStG auf den letzten Unternehmer, also den Empfänger der physischen Lieferung. Bei dem Konsignationslager ist die Lieferung im Abgangsmitgliedstaat jedoch steuerbar und steuerfrei. Kann also gar nicht erst mittels Reverse-Charge-Verfahren weitergegeben werden.
Vor allem steht überall etwas anderes, Schwarz/ Widmann/ Radeisen zum Beispiel zu §§3 IV Rz. 33 a - c, §§1 I Nr.5 1a I UStG:
Ig Erwerb wird nicht erst bei späterer Abholung bewirkt, sondern vielmehr bereits bei der Einlagerungen durch den Lieferer ins Lager.
Andernorts liest man dann, dass der Erwerb erst mit Übergang der tatsächlichen Verfügungsmacht stattfindet 😡
Bitte um Hilfe! :)
antworten