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Märzklausel und Vorsorgeaufwendungen

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WiWi Gast

Märzklausel und Vorsorgeaufwendungen

Hallo zusammen,

folgende Frage:
Wenn eine Sonderzahlung im Rahmen der Märzklausel abgerechnet wird, werden die SV Beiträge ja dem alten Kalenderjahr zugeordnet, die Versteuerung wird aber auf Grundlage des aktuellen Jahreseinkommens vorgenommen. Aber weder in der Lohnsteuerbescheinigung des alten Jahres noch in der Lohnsteuerbescheinigung des neuen Jahres werden die aus der Märzklausel abgeführten SV Beiträge aufgeführt. Wie können diese dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden?

Vielen Dank vorab.

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know-it-all

Märzklausel und Vorsorgeaufwendungen

WiWi Gast schrieb am 07.11.2019:

Hallo zusammen,

folgende Frage:
Wenn eine Sonderzahlung im Rahmen der Märzklausel abgerechnet wird, werden die SV Beiträge ja dem alten Kalenderjahr zugeordnet, die Versteuerung wird aber auf Grundlage des aktuellen Jahreseinkommens vorgenommen. Aber weder in der Lohnsteuerbescheinigung des alten Jahres noch in der Lohnsteuerbescheinigung des neuen Jahres werden die aus der Märzklausel abgeführten SV Beiträge aufgeführt. Wie können diese dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden?

Vielen Dank vorab.

Gute Frage!

Meine Vermutung, allerdings bin ich nicht 100% sicher: die im März gezahlten Beiträge werden wohl am Ende des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung erfolgt, vom AG ans Finanzamt gemeldet und wirken sich dann dort steuermindernd aus.

Die 4 Positionen auf der Lohnsteuerbescheinigung heißen ja auch simpel: "Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung" bzw. PV/AV/RV. Das ist dann meiner Meinung nach auch die Summe der im Kalenderjahr abgeführten Beiträge und nicht die Summe der dem Kalenderjahr zuordenbaren abgeführten Beiträge. Aber vielleicht liest hier ja auch ein Entgeltabrechnungsexperte, mit, der es genau weiß!?

PS: Am besten verdient man über der BBG RV/AV, dann ist es egal :-).

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