WiWi Gast schrieb am 26.03.2022:
Eine Grundregel des deutschen Einkommensteuergesetzes besagt, dass du immer dort Steuern zahlen musst, wo dein Wohnsitz ist. An diesem Ort hast du laut Steuerrecht deinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ und musst dort dein gesamtes Einkommen versteuern (einschließlich BBG). Das Ganze nennt sich Welteinkommensprinzip weil es auch für den Fall gilt dass du zB ins Ausland ziehst.
Was haben denn bitte Sozalversicherungsabgaben mit Steuern zu tun, außer, dass beide vom Bruttogehalt abgezogen werden? Hauptsache irgendwas schlaues schreiben, gell?
Auf der Haufe Seite habe ich folgendes gefunden:
"Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wird nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auf den Beschäftigungsort abgestellt."
Und in §228a SGB VI steht:
"(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen
- an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)),
- an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost), Anlage 2a)
maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden."
Hier wird also geregelt, dass im Beitragsgebiet erzieltes Einkommen (wohl Amtsdeutsch für die neuen Bundesländer), den dort gültigen BBGs unterliegt. Im Umkehrschluss ist somit auf in den alten Bundesländern erzieltes Einkommen auch die dort gültige BBG anzuwenden. Und für mich ist recht eindeutig, dass das Einkommen eines Arbeitnehmers an der Arbeitsstätte erzielt wird, und nicht "zu Hause".
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