Ceterum censeo schrieb am 12.11.2021:
Verfassungsrechtlich ohne weiteres möglich, war es doch die Rechtslage bis Ende 2008. In diesen Fällen (Gewinnausschüttung & Co.) würde dann doch das - hier offensichtlich nicht bekannte - Teileinkünfteverfahren greifen (wie derzeit auch bereits in bestimmten Fällen und/oder auf Antrag).
Weiterhin krankt deine Betrachtung leider an der simplen Addition der beispielhaften Steuersätze; eine seriöse Betrachtung würde hier ein korrektes "durchrechnen" erfordern.
Liebe Grüße
Rein sachlich betrachtet, hat das derzeitige Verfahren der Abgeltungssteuer durchaus seinen Reiz, da in den meisten Fällen durch den Steuerabzug bei der Bank das Thema durch ist, und man keine Steuererklärung benötigt, um die endgültige Steuerschuld zu bemessen.
Eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz würde vermutlich dazu führen, dass bei der Auszahlung von Kapitalerträgen zunächst 42% Steuer (=Spitzensteuersatz) einbehalten würden - Steuerzahler mit einem gerineren Steuersatz müssten sich also die zu viel entrichtete Steuer immer umständlich und bürokratisch über die Steuererklärung erstatten lassen.
Ob nun ein pauschaler Steuersatz auf Kapitaleinkünfte von 25% "gerecht" ist, darüber kann man sich lange streiten. Meinetwegen kann man den Steuersatz auch erhöhen. Um eine Mehrbelastung der Kleinsparer und "Mittelschicht" zu verhindern, wäre es aber nett, wenn dann die Freibeträge deutlich nach oben angepasst würden, und, noch besser, die Freibeträge auch jährlich inflationsangepasst würden. :-)
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