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SteuerangelegenheitenStudium absetzen

2 BvL 22-27/14

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Weiß jemand den aktuellen Stand von 2 BvL 22-27/14, ob man die Kosten des Erststudiums als Verlustvortrag nun mit dem ersten Gehalt verrechnen kann?

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Gibt es schon etwas neues? Weiß das jemand?

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Im Moment steht es immer noch auf der "Abarbeiten-Liste" ;)
Würde mich auch interessieren, wenn jemand was erfährt, bitte mitteilen.
Das gleiche werde ich dann natürlich auch machen :)

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Gibt es schon Neuigkeiten?

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

wie lang soll das ganze denn noch hinausgezögert werden?

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

WiWi Gast schrieb am 20.12.2018:

wie lang soll das ganze denn noch hinausgezögert werden?

Wahrscheinlich mind. bis zum nächsten Jahr damit für die, die jetzt auf eine Entscheidung warten ein Anspruchsjahr verfällt.

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

WiWi Gast schrieb am 25.12.2018:

WiWi Gast schrieb am 20.12.2018:

wie lang soll das ganze denn noch hinausgezögert werden?

Wahrscheinlich mind. bis zum nächsten Jahr damit für die, die jetzt auf eine Entscheidung warten ein Anspruchsjahr verfällt.

Das ist falsch, da der Zeitpunkt des Antrags zählt und nicht der des Urteils.

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Habe heute nach Email Anfrage ein postalisches Schreiben vom Bundesverfassungsgericht erhalten. Man könne mir zur Zeit noch nicht sagen, wann dieser Fall abschließend behandelt werden würde. Soviel dazu.

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Habe jetzt auch eine Nachricht geschickt, mal sehen was die sagen

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

WiWi Gast schrieb am 27.02.2019:

Habe jetzt auch eine Nachricht geschickt, mal sehen was die sagen

Und schon eine Rückmeldung?

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Jap,
"... derzeit in Bearbeitung ... Ein konkreter Entscheidungstermin ist noch nicht absehbar ..... Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch bestrebt, die Verfahren voraussichtlich im laufenden Jahr 2019 abzuschließen"

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

So langsam wirds auch Zeit...

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

ja wird definitiv Zeit, aber es stand ja schon 2018 auf der "Abarbeit-Liste" :D also kann es gut sein, dass 2019 auch kein Urteil fällt....

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Es ist Mai und von der Liste wurden gerade einmal 3 Themen abgearbeitet. Ich sehe auch dieses Jahr Schwarz. Ein Schelm der nun denken mag dass die Gerichte angewiesen wurden mit diesen Urteil noch zu warten bis eine Steuererklärung nur noch 4 Jahre Rückwirkend möglich ist (anstatt wie jetzt 7 Jahre aufgrund des BFH-Urteils vom 13. Januar 2015, Az. IX R 22/14- welches ja demnächst wieder auf 4 Jahre wieder reduziert werden soll).....

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

WiWi Gast schrieb am 17.05.2019:

Es ist Mai und von der Liste wurden gerade einmal 3 Themen abgearbeitet. Ich sehe auch dieses Jahr Schwarz. Ein Schelm der nun denken mag dass die Gerichte angewiesen wurden mit diesen Urteil noch zu warten bis eine Steuererklärung nur noch 4 Jahre Rückwirkend möglich ist (anstatt wie jetzt 7 Jahre aufgrund des BFH-Urteils vom 13. Januar 2015, Az. IX R 22/14- welches ja demnächst wieder auf 4 Jahre wieder reduziert werden soll).....

Wir leben glücklicherweise in einem Land, indem Richter Urteile fällen dürfen, die für den Staat u.U. sehr teuer werden können. Zudem ist es schnurzpiepegal, wie lange das Gericht noch benötigt, um eine rechtskräftige Entscheidung zu fällen, da wir ja alle Einspruch eingelegt haben und beantragt haben, dass das Verfahren ruht bis zu ebendieser Entscheidung des BVerfG bzw. BFH.

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

WiWi Gast schrieb am 17.05.2019:

Es ist Mai und von der Liste wurden gerade einmal 3 Themen abgearbeitet. Ich sehe auch dieses Jahr Schwarz. Ein Schelm der nun denken mag dass die Gerichte angewiesen wurden mit diesen Urteil noch zu warten bis eine Steuererklärung nur noch 4 Jahre Rückwirkend möglich ist (anstatt wie jetzt 7 Jahre aufgrund des BFH-Urteils vom 13. Januar 2015, Az. IX R 22/14- welches ja demnächst wieder auf 4 Jahre wieder reduziert werden soll).....

Macht das wirklich einen Unterschied? Ich dachte, wenn man Einspruch einlegt bis zum rechtskräftigen Entscheid der Gerichte, ruht das Verfahren unabhängig von einer 4 bzw. 7-Jahres Frist?! Oder bezieht sich deine Aussage nur auf den Fall, dass man eben nicht richtig Einspruch eingelegt hat?

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

ich habe noch etwas gefunden... auf der Seite (https://www.e-fellows.net/Studium/Studienfinanzierung/Geld-sparen-als-Student/Studienkosten-absetzen-und-Steuern-sparen/(page)/all) wird geschrieben:

[]...Dies ist zwar bis heute (Stand 25.04.2019) nicht geschehen, doch wurde vom BVerfG in der Zwischenzeit (April 2018) eine Stellungnahme des Verfassungsrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer eingeholt. Darin wird die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung bestätigt (vgl. https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2018/april/stellungnahme-der-brak-2018-11.pdf). Mit dem Urteil des BVerfG wird derzeit im zweiten Halbjahr 2019 oder Anfang 2020 gerechnet."

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

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Ceterum censeo

2 BvL 22-27/14

Bitte unterlasst dieses "pushen". Das BVerfG listet auf seiner Webseite alle anhängigen sowie die entschiedenen Verfahren auf. Eine 2-minütige Recherche verschafft hier viel Klarheit.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Ceterum censeo schrieb am 29.06.2019:

Bitte unterlasst dieses "pushen". Das BVerfG listet auf seiner Webseite alle anhängigen sowie die entschiedenen Verfahren auf. Eine 2-minütige Recherche verschafft hier viel Klarheit.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

push!

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Immer noch kein Termin oder neuer Stand - wie mir scheint ist meine Annahme richtig gewesen das das Thema noch 1 Jahr verschleppt werden soll.

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Pressemitteilung Nr. 2/2020 vom 10. Januar 2020

Beschluss vom 19. November 2019
2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Kosten können also nicht angesetzt werden. Ist Privatsache.

WiWi Gast schrieb am 10.01.2020:

Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Pressemitteilung Nr. 2/2020 vom 10. Januar 2020

Beschluss vom 19. November 2019
2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14

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Ceterum censeo

2 BvL 22-27/14

WiWi Gast schrieb am 10.01.2020:

Kosten können also nicht angesetzt werden. Ist Privatsache.

Zumindest nicht als Werbungskosten, aber dennoch als Sonderausgaben (was einen jedoch leider nicht weiterbringt in einer ausschließlich mehrperiodischen Betrachtung).
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Der Staat kann sich also freuen, kein Milliardenloch aufgebaut zu haben. Und ich bin ein paar Tausender ärmer :-(

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WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Ceterum censeo schrieb am 10.01.2020:

Kosten können also nicht angesetzt werden. Ist Privatsache.

Zumindest nicht als Werbungskosten, aber dennoch als Sonderausgaben (was einen jedoch leider nicht weiterbringt in einer ausschließlich mehrperiodischen Betrachtung).
Liebe Grüße

Das Urteil ist gelinde gesagt erschreckend. Charakterliche Förderung so so.. dabei ist zu beachten, dass hier nur der Abschluss zählt. Sobald man einen Abschluss in jeglicher Form erhält ist es vorbei mit der Charakterförderung. Es ist natürlich ein riesiger Unterscheid wenn man vor seinen Studium, eine 12 monatige Ausbildung absolviert. Dann dann ist der Charakter ja gefestigt und das nun bezeichnete 2.Studium kann als Verlustvortrag geltend gemacht werden. Dabei zählt auch nicht wie lange jemand studiert ob nun ein 1 Jahresturbostudium an einer Fernuni oder ein 6 Jahres Medizinstudium absolviert wird. Nur der Abschluss prägt deinen Charakter! Merkt euch das bitte! Ohne Abschluss könnt ihr euren Charakter vergessen - dieser ist dann einfach noch nicht geformt ( und das ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt)! Wehe also dem der sein Studium nicht abschließt!

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Das liegt auch am Gesetz. Das differenziert zwischen Erst- und Zweitausbilung. Richter machen keine Gesetze. Bedankt euch in Berlin. Vllt nächstes mal besser in der Schule aufpassen

antworten
Ceterum censeo

2 BvL 22-27/14

WiWi Gast schrieb am 20.01.2020:

Das Urteil ist gelinde gesagt erschreckend. Charakterliche Förderung so so.. dabei ist zu beachten, dass hier nur der Abschluss zählt. Sobald man einen Abschluss in jeglicher Form erhält ist es vorbei mit der Charakterförderung. Es ist natürlich ein riesiger Unterscheid wenn man vor seinen Studium, eine 12 monatige Ausbildung absolviert. Dann dann ist der Charakter ja gefestigt und das nun bezeichnete 2.Studium kann als Verlustvortrag geltend gemacht werden. Dabei zählt auch nicht wie lange jemand studiert ob nun ein 1 Jahresturbostudium an einer Fernuni oder ein 6 Jahres Medizinstudium absolviert wird. Nur der Abschluss prägt deinen Charakter! Merkt euch das bitte! Ohne Abschluss könnt ihr euren Charakter vergessen - dieser ist dann einfach noch nicht geformt ( und das ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt)! Wehe also dem der sein Studium nicht abschließt!

Ich kann jeden verstehen, der von diesem Urteil enttäuscht ist. Und ja, aufgrund der notwendigen Typisierung durch den Gesetzgeber ergeben sich im tatsächlichen Lebensumfeld manchmal Fälle, bei denen einem die Ungleichbehandlung ungerecht erscheint. Man kann nunmal nicht jeden Einzelfall regeln und aus Gründen der praktischen Rechtsanwendung müssen gewisse Ungerechtigkeiten auch in Kauf genommen werden. Dies mag zwar nicht der nikomachischen Ethik (oder wahlweise einer anderen Gerechtigkeitstheorie) entsprechen, ist jedoch unabdingbar um ein funktionsfähiges Staatswesen zu gewährleisten. Ganz so einfach, wie du es darstellst, haben es sich die Verfassungshüter in Karlsruhe übrigens nicht gemacht.

Ich bin mir einigermaßen sicher, dass dieses Thema auch in den nächsten Jahren noch im Schrifttum aufgegriffen wird (z. B. als Thema einer Dissertation) und ggf. auch nochmal irgendwann die Legislative/Judikative beschäftigen wird. Im Moment ist es jedoch - leider - zu akzeptieren.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Hallo,
weiß jemand wie das jetzt läuft? Ich habe für 2018 eine Steuererklärung abgeben und diese wurde vorläufig so akzeptiert als Werbungskostenabzug.
Muss ich jetzt was unternehmen oder wird das ganz automatisch durch das Finanzamt quasi zurückgenommen und die Kosten werden als Sonderausgaben abgezogen oder halt gar nicht?

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Ceterum censeo schrieb am 21.01.2020:

WiWi Gast schrieb am 20.01.2020:

Das Urteil ist gelinde gesagt erschreckend. Charakterliche Förderung so so.. dabei ist zu beachten, dass hier nur der Abschluss zählt. Sobald man einen Abschluss in jeglicher Form erhält ist es vorbei mit der Charakterförderung. Es ist natürlich ein riesiger Unterscheid wenn man vor seinen Studium, eine 12 monatige Ausbildung absolviert. Dann dann ist der Charakter ja gefestigt und das nun bezeichnete 2.Studium kann als Verlustvortrag geltend gemacht werden. Dabei zählt auch nicht wie lange jemand studiert ob nun ein 1 Jahresturbostudium an einer Fernuni oder ein 6 Jahres Medizinstudium absolviert wird. Nur der Abschluss prägt deinen Charakter! Merkt euch das bitte! Ohne Abschluss könnt ihr euren Charakter vergessen - dieser ist dann einfach noch nicht geformt ( und das ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt)! Wehe also dem der sein Studium nicht abschließt!

Ich kann jeden verstehen, der von diesem Urteil enttäuscht ist. Und ja, aufgrund der notwendigen Typisierung durch den Gesetzgeber ergeben sich im tatsächlichen Lebensumfeld manchmal Fälle, bei denen einem die Ungleichbehandlung ungerecht erscheint. Man kann nunmal nicht jeden Einzelfall regeln und aus Gründen der praktischen Rechtsanwendung müssen gewisse Ungerechtigkeiten auch in Kauf genommen werden. Dies mag zwar nicht der nikomachischen Ethik (oder wahlweise einer anderen Gerechtigkeitstheorie) entsprechen, ist jedoch unabdingbar um ein funktionsfähiges Staatswesen zu gewährleisten. Ganz so einfach, wie du es darstellst, haben es sich die Verfassungshüter in Karlsruhe übrigens nicht gemacht.

Ich bin mir einigermaßen sicher, dass dieses Thema auch in den nächsten Jahren noch im Schrifttum aufgegriffen wird (z. B. als Thema einer Dissertation) und ggf. auch nochmal irgendwann die Legislative/Judikative beschäftigen wird. Im Moment ist es jedoch - leider - zu akzeptieren.
Liebe Grüße

Auch wenn du hier versuchst eine Begründung einer Ungerechtigkeit hinter der Notwendigkeit der Bürokratie zu verstecken, so ist das Urteil dennoch grundlegend Falsch und Gesetzeswidrig. Nach §7 HRG (Hochschulrahmengesetz) ist das Studium in Deutschland folgenden Ziel unterworfen: "Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten...". Die persönliche Entwicklung spielt in dieser Zeit wie vom Gesetzgeber verlangt nur eine Nebenrolle. Das Urteil steht zu diesem Ziel konträr da es als primär-ziel - eben jene persönliche Entwicklung stellt. Die Begründung ist somit unschlüssig. Eine Änderung des HRG sollte also folglich unabdingbar sein. Als Kausalität ergibt sich des weiteren beispielsweise die Frage der Notwendigkeit nach Zulassungs- Voraussetzungen per NC. Ein Persönlichkeitstest sollte hier ausschlaggebender sein als andere Evaluationen.

antworten
Ceterum censeo

2 BvL 22-27/14

WiWi Gast schrieb am 05.02.2020:

Auch wenn du hier versuchst eine Begründung einer Ungerechtigkeit hinter der Notwendigkeit der Bürokratie zu verstecken, so ist das Urteil dennoch grundlegend Falsch und Gesetzeswidrig. Nach §7 HRG (Hochschulrahmengesetz) ist das Studium in Deutschland folgenden Ziel unterworfen: "Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten...". Die persönliche Entwicklung spielt in dieser Zeit wie vom Gesetzgeber verlangt nur eine Nebenrolle. Das Urteil steht zu diesem Ziel konträr da es als primär-ziel - eben jene persönliche Entwicklung stellt. Die Begründung ist somit unschlüssig. Eine Änderung des HRG sollte also folglich unabdingbar sein. Als Kausalität ergibt sich des weiteren beispielsweise die Frage der Notwendigkeit nach Zulassungs- Voraussetzungen per NC. Ein Persönlichkeitstest sollte hier ausschlaggebender sein als andere Evaluationen.

Deine stichhaltige Argumentation überzeugt mich vollends und ich werde sie umgehend nach Karlsruhe weiterleiten. Den verantwortlichen Verfassungshütern wird obgleich deiner Schläue sicherlich ein ordentlicher Schreck in die Glieder fahren und sie werden ihre roten Roben an den Nagel hängen. Die Nachfolger von deiner Gnade werden den Urteilsspruch umgehend revidieren und in deinem Sinne neu urteilen. ;-)

Aber Spaß beiseite: Wenn du schon Rechtsgrundlagen nennen möchtest, dann achte auf die Vollständigkeit. In § 7 HRG heißt es nämlich weiter: "[...] und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird." Selbst ohne diesen Zusatz wäre deine Argumentation dünn. Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, "gerechte" Regelungen zu erlassen, sondern lediglich, bestehende Rechtsnormen auf die Vereinbarkeit mit unserer Verfassung zu überprüfen - und hierbei steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Liebe Grüße

antworten
WiWi Gast

2 BvL 22-27/14

Ceterum censeo schrieb am 05.02.2020:

WiWi Gast schrieb am 05.02.2020:

Auch wenn du hier versuchst eine Begründung einer Ungerechtigkeit hinter der Notwendigkeit der Bürokratie zu verstecken, so ist das Urteil dennoch grundlegend Falsch und Gesetzeswidrig. Nach §7 HRG (Hochschulrahmengesetz) ist das Studium in Deutschland folgenden Ziel unterworfen: "Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten...". Die persönliche Entwicklung spielt in dieser Zeit wie vom Gesetzgeber verlangt nur eine Nebenrolle. Das Urteil steht zu diesem Ziel konträr da es als primär-ziel - eben jene persönliche Entwicklung stellt. Die Begründung ist somit unschlüssig. Eine Änderung des HRG sollte also folglich unabdingbar sein. Als Kausalität ergibt sich des weiteren beispielsweise die Frage der Notwendigkeit nach Zulassungs- Voraussetzungen per NC. Ein Persönlichkeitstest sollte hier ausschlaggebender sein als andere Evaluationen.

Deine stichhaltige Argumentation überzeugt mich vollends und ich werde sie umgehend nach Karlsruhe weiterleiten. Den verantwortlichen Verfassungshütern wird obgleich deiner Schläue sicherlich ein ordentlicher Schreck in die Glieder fahren und sie werden ihre roten Roben an den Nagel hängen. Die Nachfolger von deiner Gnade werden den Urteilsspruch umgehend revidieren und in deinem Sinne neu urteilen. ;-)

Aber Spaß beiseite: Wenn du schon Rechtsgrundlagen nennen möchtest, dann achte auf die Vollständigkeit. In § 7 HRG heißt es nämlich weiter: "[...] und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird." Selbst ohne diesen Zusatz wäre deine Argumentation dünn. Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, "gerechte" Regelungen zu erlassen, sondern lediglich, bestehende Rechtsnormen auf die Vereinbarkeit mit unserer Verfassung zu überprüfen - und hierbei steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Liebe Grüße

Wie war das mit dem Sarkasmus, Unsinn und Unvermögen ;)

Aber ich stimme dir zu, das Gerechtigkeit und Recht nicht immer vereinbar sind. Nun sind meine Argumente nun mal da und können auch durch Ergänzungen nicht weg diskutiert werden.
Ich möchte nur zu bedenken geben das möglicherweise Gerichte nicht unfehlbar sind und deren Entscheidungen nicht immer unbeeinflusst sind. Absit omen!

antworten
Ceterum censeo

2 BvL 22-27/14

WiWi Gast schrieb am 10.02.2020:

Aber ich stimme dir zu, das Gerechtigkeit und Recht nicht immer vereinbar sind. Nun sind meine Argumente nun mal da und können auch durch Ergänzungen nicht weg diskutiert werden.
Ich möchte nur zu bedenken geben das möglicherweise Gerichte nicht unfehlbar sind und deren Entscheidungen nicht immer unbeeinflusst sind. Absit omen!

Solange Menschen richten, wird es hier auch Fehler geben, dies liegt in der menschlichen Natur. Deswegen ist der Judikative jedoch nicht ihre Berechtigung abzusprechen.
Mir lag es auch fern, deine Argumente zu negieren, nur mich persönlich überzeugen sie leider nicht. Man kann über den Pluralismus der Rechtsordnungen nicht einfach so hinwegschreiten und die grundlegenden Prinzipien des deutschen Steuer- und Verfassungsrecht mit einem Verweis auf das HRG entkräften. Ich empfehle hierzu gerne die Lektüre der Habilitation des Kollegen Dieter Birk über "Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen".
Liebe Grüße

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