Ergänzend noch zum Vorposter:
Wenn du nicht verpflichtet bist Steuererklärungen einzureichen, hast du grundsätzlich 4 Jahre nach Ablauf des Jahres Zeit diese einzureichen.
Also für das Jahr 2015 bis Ende 2019.
Studiumskosten sind Sonderausgaben, wenn diese für eine Erstausbildung sind.
Hingegen handelt es sich um Werbungskosten, falls du bereits eine abgeschlossene Ausbildung besitzt (z.b Bachelorstudium).
Somit könntest du dann einen Verlustvortrag generieren.
Aufgrund deiner gegebenen Informationen, kann man das nun leider nicht beurteilen.
Falls du noch keinen Bachelor oder andere Ausbildung gemacht hast, würde ich aber trotzdem eine Erklärung für die Jahre abgeben und es als Werbungskosten beantragen.
Wenn dies abgelehnt wird, Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der BFH entschieden hat, ob es auch bei einer Erstausbildung Werbungskosten sind.
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