mind. 2x im monat und das was du ansprichst ist ganz klassisch die doppelte haushaltsführung es geht nur darum, ob
a) du einen erstwohnsitz hast an dem dein lebensmittelspunkt ist
- deine ganzen sozialen Kontakte, etc. sind dort
- wichtige Bezugspersonen ggf. Eigentum, etc.
- du deinen Lebensmittelpunkt dort auch langfristig siehst
b) du einen zweitwohnsitz hast und dort nur für deine berufliche und/oder berufsvorbereitende Massnahme (Master i. d. R. 2. Jahre) verweilst.
Ansonsten ist alles gleich zur doppelten Haushaltsführung
heißt max. 1000 Euro pro Monat an Abzug ab 12.000 Euro wird es kritisch und das Finanzamt schaut dir auf die Finger
Schnelle Antwort
Bei doppelter Haushaltsführung ist für eine Familienheimfahrt für jeden vollen Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € anzusetzen.
Für Verpflegungsmehraufwendungen können folgende Pauschbeträge angesetzt werden:
bei eintägiger Abwesenheit vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte von mehr als 8 Stunden 12 €,
bei mehrtägiger Abwesenheit für den An- und Abreisetag jeweils 12 €,
für die „Zwischentage“ mit Abwesenheit 24 Stunden 24 €;
bei eintägiger Auslandstätigkeit mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden vom Länderpauschbetrag 80 %, bei mehrtägiger Auslandstätigkeit für den An- und Abreisetag vom Länderpauschbetrag jeweils 80 %,
für die „Zwischentage“ mit Abwesenheit 24 Stunden vom Länderpauschbetrag 120 %.
Der Abzug ist auf 3 Monate beschränkt. Eine Unterbrechung führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert.
Als Unterkunftskosten können die tatsächlichen Aufwendungen, höchstens 1.000 € monatlich angesetzt werden.
Sie können vom Arbeitgeber für eine Übergangszeit von 3 Monaten mit einem Pauschbetrag von 20 €,
für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag von 5 € je Übernachtung steuerfrei erstattet werden - BMF, Schreiben v. 14.10.2014 - S 2353, BStBl 2014 I S. 1412; Rn. 108. (EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 3, EStG § 9 Abs. 4a Nr. 12 ) Stand: 01.04.2019
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