Vorausgesetzt, Du hast bisher keine ESt Erklärung in den Jahren vor Aufnahme Deiner Tätigkeit abgegeben, solltest Du die Kosten Deines Zweitstudiums rückwirkend bis 2006 jeweils in einer eigenen ESt Erklärung Jahreskonform für die einzelnen Jahre 2006 bis 2012 als vorweggenommene Werbungskosten (sehr wichtig)ansetzen können.
Weitere Voraussetzung sollte sein, dass Dein Zweitstudium mit Deiner in 2012 angetretenen Arbeit im direkten Zusammenhang steht.
Bitte Dein zuständiges Finanzamt mit dem Hinweis auf Dein Vorhaben die Zweitstudiumkosten für die vergangenen Jahre mit Deiner Erstbeantragung für das Jahr 2012 vornehmen zu wollen um eine Verlängerung der Abgabefrist für Deine ESt Erklärung 2012 bis (z.B. 30.09.2013), da Du mehr Zeit benötigst um alle Nachweise zum Zweitstudium für die vergangenen Jahre zusammenzutragen. Tue dies schriftlich mit Angabe Deiner Steuer ID Nr. und bitte um eine schriftliche Bestätigung.
Keine Sorge, Dir geht nichts verloren, solange Deine EST Erklärung 2012 und früher bis spätestens zum 31.12.2013 beim FA eingeht.
Da es sich bei den Kosten für das Zweitstudium hier um einen wahrscheinlichen größeren Betrag handelt, (bei einem Verwandten waren es z.B. rd. 30000 EUR) kannst Du davon ausgehen, dass Du nicht nur für 2012 Deine komplette ESt zurückbekommst, sondern der überschießende Werbungskostenansatz in 2013 mit Deinem Einkommen aufgerechnet wird.
Es lohnt sich wahrscheinlich sehr hierzu einem Steuerberater zu vertrauen. Bei einem LSt Hilfeverein wäre ich nicht sicher, ob da genügend Kompetenz vorhanden ist.
Hilfreich ist die Belege zu den Studienkosten Jahresbezogen zu sortieren und in einem Excel Sheet Jahresbezogen aufzulisten. man muß dabei auch nicht zwingend für jeden Ansatz einen Beleg haben, der Ansatz muß aber glaubhaft für das FA sein.
PS
Auch Erststudiumskosten sind bei o.g. Voraussetzungen (Erst ESt Erklärung, Studium im Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit und max. sieben jahre rückwirkend) evtl. als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar. Hierzu gibt es eine Vorlage zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht. Bei meinem Verwandten hat bei den ebenfalls mit der ersten Steuererklärung rückwirkend deklarierten ERST Studiumskosten das FA ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht zugestimmt.
Nicht vom FA ins Bockshorn jagen lassen. Die lehnen erstmal ab, aber bei Vorlage der aktuellen rechtlich einwandfreien Begründung landest Du dann bei der Rechtsstelle und die agieren entsprechend der wirklich aktuellen Rechtslage :)
Also ran an den Speck!!
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