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Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

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gwatskary

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Hallo zusammen,

Eine sehr spezifische Situation, jedoch wohl für einige Relevant. Vielleicht kann ja jemand, eventuell sogar der hoch geschätzte Ceterum censeo, helfen.

Die Situation:

Ich arbeite auf 450 Euro Basis in Österreich seit dem 01.22. Mein Masterstudium begann am 09.21, auch dort. Jedoch bin ich in Deutschland weiterhin gemeldet und daher auch (meines erachtens nach) dort unbeschränkt steuerpflichtig.

Gerne würde ich meine in den Jahren 2022 und 2023 entstandenen Kosten als Verlustvortrag anrechnen lassen, wenn ich wieder anfange zu arbeiten. Dazu zwei fragen:

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn weniger oder genau 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird?

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn an manchen Monaten mehr als 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird, aber im Jahr nicht über 5400 Euro?

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn an manchen Monaten mehr als 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird, und im Jahr über 5400 Euro?

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WiWi Gast

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Da du in Österreich veranlagt wirst, musst du dort und in dt. Erklärung abgegeben.
Ob du damit einen Verlustvortrag erreichst bzw . Nicht den Job nochmal wechselst weis ich nicht. Schau mal in das DBA at/de. Bin mir nicht sicher, ob at auch die Werbungskosten anerkennen muss.

gwatskary schrieb am 12.07.2022:

Hallo zusammen,

Eine sehr spezifische Situation, jedoch wohl für einige Relevant. Vielleicht kann ja jemand, eventuell sogar der hoch geschätzte Ceterum censeo, helfen.

Die Situation:

Ich arbeite auf 450 Euro Basis in Österreich seit dem 01.22. Mein Masterstudium begann am 09.21, auch dort. Jedoch bin ich in Deutschland weiterhin gemeldet und daher auch (meines erachtens nach) dort unbeschränkt steuerpflichtig.

Gerne würde ich meine in den Jahren 2022 und 2023 entstandenen Kosten als Verlustvortrag anrechnen lassen, wenn ich wieder anfange zu arbeiten. Dazu zwei fragen:

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn weniger oder genau 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird?

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn an manchen Monaten mehr als 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird, aber im Jahr nicht über 5400 Euro?

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn an manchen Monaten mehr als 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird, und im Jahr über 5400 Euro?

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gwatskary

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Danke für die Antwort! Heißt das, ob es für die Steuererklärung in DE relevant ist und in welchem Umfang muss ich im DBA de/at nachschauen?

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gwatskary

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Danke! Als Hintergrund: Es geht mir um den potentiellen Verlustvortrag in Deutschland, nicht Österreich.

WiWi Gast schrieb am 13.07.2022:

Da du in Österreich veranlagt wirst, musst du dort und in dt. Erklärung abgegeben.
Ob du damit einen Verlustvortrag erreichst bzw . Nicht den Job nochmal wechselst weis ich nicht. Schau mal in das DBA at/de. Bin mir nicht sicher, ob at auch die Werbungskosten anerkennen muss.

gwatskary schrieb am 12.07.2022:

Hallo zusammen,

Eine sehr spezifische Situation, jedoch wohl für einige Relevant. Vielleicht kann ja jemand, eventuell sogar der hoch geschätzte Ceterum censeo, helfen.

Die Situation:

Ich arbeite auf 450 Euro Basis in Österreich seit dem 01.22. Mein Masterstudium begann am 09.21, auch dort. Jedoch bin ich in Deutschland weiterhin gemeldet und daher auch (meines erachtens nach) dort unbeschränkt steuerpflichtig.

Gerne würde ich meine in den Jahren 2022 und 2023 entstandenen Kosten als Verlustvortrag anrechnen lassen, wenn ich wieder anfange zu arbeiten. Dazu zwei fragen:

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn weniger oder genau 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird?

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn an manchen Monaten mehr als 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird, aber im Jahr nicht über 5400 Euro?

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn an manchen Monaten mehr als 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird, und im Jahr über 5400 Euro?

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Ceterum censeo

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

WiWi Gast schrieb am 13.07.2022:

Da du in Österreich veranlagt wirst, musst du dort und in dt. Erklärung abgegeben.
Ob du damit einen Verlustvortrag erreichst bzw . Nicht den Job nochmal wechselst weis ich nicht. Schau mal in das DBA at/de. Bin mir nicht sicher, ob at auch die Werbungskosten anerkennen muss.

Okay, hier gehe ich persönlich nicht mit. Der Sachverhalt wäre grundsätzlich nicht sonderlich kompliziert, ich muss nur noch einmal die Interdependenzen zwischen der Mini-Job-Regelung in Österreich, deren "3c EStG" und dem deutschen EStG abklopfen; das kann ich tatsächlich nicht einfach aus dem Ärmel schütteln (aufgrund der starken Ähnlichkeit wenden deutsche Steuerrechtler bei Sachverhalten in Österreich gerne unbewusst deutsches Recht an und setzen sich hier in die Nesseln - dies möchte ich vermeiden). Ich werde hier zeitnah berichten.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Bei einem Verlustvortrag aus Studienzeiten schauen die wenigsten Finanzämter auf die 183-Tage-Regelung und wo du veranlagt warst.

Geb einfach das Gehalt aus Österreich an und mach den Verlustvortrag wie in Deutschland und geb das nach dem Studium so ab.

PS: Hab dazu n Buch auf Amazon geschrieben. Erfahrungswert über 600 Studenten.

antworten
WiWi Gast

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Nochmal der Typ mit dem Buch.

Nein, der Buch verrechnet sich nur, wenn der 450-Euro-job NICHT pauschal besteuert ist (weiß nicht, ob das in Ö so ist. Aber das sagt dir dann eh das dt. Finanzamt.

Nur mal so als Beispiel in D:

  • Mini-Job pauschalversteuert: Das Einkommen mindert nicht den Verlustvortrag da du es in der Steuer nicht mehr angeben musst. Du darfst aber auch Fahrten und Verpflegungsmehraufwand NICHT angeben!

  • Mini-Job ist nicht pauschalversteuert. Die 450 Euro mindern deinen Verlust (egal ob mal 500 oder 600 Euro verdient). Jedoch kannst du deinen Job (falls er mit Studium zusammenhängt und nicht boß kellnern ist) nun auch als Reisekosten absetzen. Das bedeuet: Fahrten und bei Abwesenheit von 8h von daheim/der Uni auch noch 14 Euro/h (Achtung in Österreich fällt dieser Satz anders aus)
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Ceterum censeo

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Dem lieben "Typ mit dem Buch" kann ich auch an dieser Stelle noch einmal (wie schon in der Vergangenheit in anderen Beiträgen) anraten, sich zuerst die nötigen Kenntnisse anzueignen, bevor er derart hanebüchene Ratschläge erteilt und gar ein Pamphlet hierzu verfasst. Das sind wohl die Schattenseiten der Erfindung des Buchdrucks ;-)
Liebe Grüße

PS: Meine fachliche Fußnote folgt noch.

antworten
gwatskary

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Vielen Dank!

Ceterum censeo schrieb am 13.07.2022:

Da du in Österreich veranlagt wirst, musst du dort und in dt. Erklärung abgegeben.
Ob du damit einen Verlustvortrag erreichst bzw . Nicht den Job nochmal wechselst weis ich nicht. Schau mal in das DBA at/de. Bin mir nicht sicher, ob at auch die Werbungskosten anerkennen muss.

Okay, hier gehe ich persönlich nicht mit. Der Sachverhalt wäre grundsätzlich nicht sonderlich kompliziert, ich muss nur noch einmal die Interdependenzen zwischen der Mini-Job-Regelung in Österreich, deren "3c EStG" und dem deutschen EStG abklopfen; das kann ich tatsächlich nicht einfach aus dem Ärmel schütteln (aufgrund der starken Ähnlichkeit wenden deutsche Steuerrechtler bei Sachverhalten in Österreich gerne unbewusst deutsches Recht an und setzen sich hier in die Nesseln - dies möchte ich vermeiden). Ich werde hier zeitnah berichten.
Liebe Grüße

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WiWi Gast

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Ja, in der Theorie mag das anders sein ;) In der Praxis allerdings nicht. Studienkosten abrechnen wird von ganz vielen Finanzämtern lockerer gehandhabt als bei Vollzeitjobs. Das hab ich nun aber ebenso mehrfach erwähnt.

Ich hatte Studierende von Bocconi bis Harvard. Angerechnet wurde immer alles als Verlustvortrag, obwohl die 183-Tage nicht in D waren. Einkünfte wurden einfach mit den Verlusten verrechnet.

Nochmals, theoretisch und bei Vollzeitjobs sieht das anders aus. Aber bei Studienkosten und den damit verbundenen Nebeneffekten sehen das auch Finanzämter lockerer. Ob das so korrekt durchgeführt wird, steht auf einem anderen Blatt. Der Kollege dürfte das aber so durchbekommen ;)

PS: Es war genau ein Beitrag (nicht Beiträge), wo wir schonmal diskutiert haben ;)

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Ceterum censeo

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

So, ich habe mir den Sachverhalt einmal kurz angeschaut:
Die "Mini-Job-Regelung" in Österreich bezieht sich dort wohl lediglich auf die Frage der Sozialversicherung (und nicht der Besteuerung), daher können hier die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung kommen. Sonderfälle wie Grenzgänger, Entsendung & Co. lasse ich außen vor.

Da du offensichtlich noch einen Wohnsitz im Inland zu haben scheinst (Bett bei den Eltern reicht), bist du im Inland unbeschränkt steuerpflichtig (unabhängig von irgendwelchem 183-Tage-Geschwätz). Du kannst dir daher grundsätzlich die im Zusammenhang mit deinem "Zweitstudium" entstanden Aufwendungen als Werbungskosten in Abzug bringen. Übersteigen diese deine Einkünfte, entsteht der beschriebene Verlustvortrag/-rücktrag.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich sind nach dem DBA auch dort zu versteuern (grundsätzlich), Deutschland stellt diese von der Besteuerung frei. Nichtsdestotrotz unterliegen diese dem Progressionsvorbehalt im Inland, eine Regelung, welche im Verlustfalle jedoch leer läuft. Es erfolgt daher mEn keine Anrechnung deiner ausländischen Einkünfte auf deine inländischen "Verluste", dafür ggf. eine steuerliche Verpflichtung in Österreich.
Liebe Grüße

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gwatskary

Verlustvortrag bei (Mini) Job im Ausland aber unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Vielen Dank für die super Erklärung, Ceterum censeo.

Nur für mein Verständnis, ich habe am Anfang des Posts drei Situationen geschildert. Sind die Antworten dann wie folgt?:

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn weniger oder genau 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird? - Nein

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn an manchen Monaten mehr als 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird, aber im Jahr nicht über 5400 Euro? - Nein

Wird der Verlustvortrag aufgebraucht, wenn an manchen Monaten mehr als 450 Euro im Monat im Ausland verdient wird, und im Jahr über 5400 Euro? - Nein

Vielen Dank und viele Grüße

Ceterum censeo schrieb am 14.07.2022:

So, ich habe mir den Sachverhalt einmal kurz angeschaut:
Die "Mini-Job-Regelung" in Österreich bezieht sich dort wohl lediglich auf die Frage der Sozialversicherung (und nicht der Besteuerung), daher können hier die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung kommen. Sonderfälle wie Grenzgänger, Entsendung & Co. lasse ich außen vor.

Da du offensichtlich noch einen Wohnsitz im Inland zu haben scheinst (Bett bei den Eltern reicht), bist du im Inland unbeschränkt steuerpflichtig (unabhängig von irgendwelchem 183-Tage-Geschwätz). Du kannst dir daher grundsätzlich die im Zusammenhang mit deinem "Zweitstudium" entstanden Aufwendungen als Werbungskosten in Abzug bringen. Übersteigen diese deine Einkünfte, entsteht der beschriebene Verlustvortrag/-rücktrag.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich sind nach dem DBA auch dort zu versteuern (grundsätzlich), Deutschland stellt diese von der Besteuerung frei. Nichtsdestotrotz unterliegen diese dem Progressionsvorbehalt im Inland, eine Regelung, welche im Verlustfalle jedoch leer läuft. Es erfolgt daher mEn keine Anrechnung deiner ausländischen Einkünfte auf deine inländischen "Verluste", dafür ggf. eine steuerliche Verpflichtung in Österreich.
Liebe Grüße

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