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Auch Wohnzimmer trotz privater Mitbenutzung als Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 19. Mai 2011.

Sehr gemütliches Wohn- und Esszimmer in einer Berliner Altbauwohnung mit Holzparkett und warmem Licht. An der Wand befindet sich ein weißes Bücherregal, in der Mitte ein hölzerner Esstisch und vor den hohen Fenstern grüne Bäume.

Auch Wohnzimmer trotz privater Mitbenutzung als Arbeitszimmer steuerlich absetzbar
Köln, 11.07.2011 (jo) - Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 19. Mai 2011 (10 K 4126/09).

In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Der Senat gab der Klage grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 €, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Der 10. Senat stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21. September 2009 (GrS 1/06).

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Denn das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 2. Februar 2011 (7 K 2005/08) eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt.