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Soli-Ende: Es geht auch ohne Solidaritätszuschlag

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags debattiert am 27. Juni 2018 über die Zukunft des Solidaritätszuschlags. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der „Soli“, wie von der Bundesregierung geplant, auch nach 2020 weiter erhoben werden darf und ob die geplante Beibehaltung ab 2021 für Jahreseinkommen über 61.000 Euro verfassungskonform ist.

Kommentar zum Solidaritätszuschlag vom INSM-Geschäftsführer Hubertus Pellengahr

Soli-Ende: Es geht auch ohne Solidaritätszuschlag
Mit einer Anzeige in der BILD-Zeitung bringt die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) die Debatte um den „Soli“ heute auf den Punkt: Es geht auch ohne. Auf der Anzeige sind zwei Portraits von Bundesfinanzminister Olaf Scholz zu sehen. Eines aus Scholz‘ „jungen“ Jahren mit voller Lockenpracht und ein aktuelles Bild ohne. Dazu die Unterzeile: „Lieber Herr Scholz, ein schlauer Kopf braucht keine Haare – ein guter Finanzminister keinen Soli. Darum: Soli abschaffen für alle ab 2020.“

Drei Varianten stehen derzeit auf der politischen Auswahlliste für das nahende Ende des Solidaritätszuschlags.

Bereits vor einem Jahr hatte die INSM darauf hingewiesen, dass die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags ab 2020 aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch sei. Diese Position wird inzwischen unter anderem auch vom ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Hans-Jürgen Papier, geteilt. In einem Rechtsgutachten für die INSM erläuterte Prof. Hanno Kube (Universität Heidelberg) Ende April, warum er die geplante Beibehaltung des „Soli“ für Einkommen ab 61.000 Euro/Jahr für verfassungswidrig hält.
 

Prof. Dr. Hanno Kube, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht unter besonderer Berücksichtigung des Finanz- und Steuerrechts der Universität Heidelberg, stellt in einem Gutachten für die INSM fest:

„Im System der bundesstaatlichen Finanzordnung rechtfertigen sich maßvolle Ergänzungsabgaben durch einen besonderen, konkreten Finanzbedarf des Bundes. Je länger eine Ergänzungsabgabe erhoben wird und je bedeutsamer ihr Aufkommen ist, desto genauer ist das Fortbestehen dieses Rechtfertigungsgrundes zu prüfen. Besondere Aussagekraft kommt dabei der Folgerichtigkeit der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption zu.

Danach besteht kein Zweifel, dass der Glücksfall der deutschen Wiedervereinigung den Solidaritätszuschlag rechtfertigte. Für die Zeit nach 2019 muss er aber gestrichen werden. Der zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretende, neu gestaltete bundesstaatliche Finanzausgleich verzichtet zu Recht auf die bisherige, mit dem Föderalen Konsolidierungsprogramm im Jahr 1993 geschaffene Differenzierung nach Ost und West. Der Bundesgesetzgeber geht vielmehr selbst von der finanzverfassungsrechtlichen Normallage aus; alle finanzschwachen Bundesländer erhalten nunmehr die grundsätzlich gleiche Unterstützung, sei es in Ost oder West. In diesem Rahmen erschiene eine Forterhebung des Solidaritätszuschlags nicht mehr folgerichtig.

In der Sache hat sich der rechtfertigende Grund des Solidaritätszuschlags allerdings graduell verflüchtigt. Dies erlaubt eine Abschmelzung des Solidaritätszuschlags über einen Zeitraum von einigen, wenigen Jahren – auch zur Abdämpfung der entstehenden Haushaltswirkungen (qualifizierter Fiskalzweck).

Nicht zu begründen ist dagegen eine partielle, auch zeitlich begrenzte Forterhebung allein zulasten Einkommensstärkerer. Ist in der Sache eine deutlichere soziale Staffelung der allgemeinen Ertragsbesteuerung bezweckt, gebieten es die demokratisch und rechtsstaatlich begründeten Grundsätze der Belastungsklarheit und der Vermeidung willkürlicher Belastungssprünge, dieses Anliegen durch eine Anpassung des allgemeinen Ertragssteuerrechts, insbesondere des Einkommensteuertarifs, umzusetzen.“
 

Hubertus Pellengahr, Geschäftsführer der INSM, appelliert daher an Bundesregierung und Bundestag:

„Die Kassen sind auch ohne Soli ausreichend gefüllt. Halten sie das Versprechen, das bei der Einführung dieser ‚Ergänzungsabgabe‘ gegeben wurde und schaffen sie Soli ab, wenn er nicht mehr gebraucht wird. Ab 2020 wird er nicht mehr gebraucht. Es geht auch ohne.“
 

Der Solidaritätszuschlag muss weg – und zwar für alle!
Mit dieser klaren Position setzt sich der Bund der Steuerzahler (BdSt) für ein komplettes Soli-Aus ein. Denn ein Kompromiss, der nur einen Teil der Bürger entlastet oder der im Gegenzug sogar zu höheren Einkommensteuern führt, ist eine Mogelpackung.


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Weitere Informationen zum Solidaritätszuschlag
Der Solidarpakt II – die Finanzhilfen für den „Aufbau Ost“ – läuft Ende 2019 aus. Die Politik hatte den Solidaritätszuschlag und die Unterstützung für die östlichen Bundesländer immer wieder miteinander verknüpft. Daher dürfte der Soli ab dem 1. Januar 2020 eigentlich nicht mehr erhoben werden. Anscheinend fürchtet die Politik, dass der Soli nicht mehr verfassungsgemäß ist und es schwierig wird, den Soli über das Jahr 2020 hinaus weiter zu erheben.

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