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Steuern: News & TippsSteuertipps

Berufseinstieg: Von Anfang an Steuern sparen

Berufsanfänger haben viele Möglichkeiten, von Anfang an Steuern zu sparen. Zusammen mit steuertipps.de hilft WiWi-TReFF, dass möglichst viel vom hart verdienten Geld in den eigenen Taschen bleibt.

Kreise-Schriftzug "STEUERN SPAREN" auf einer schwarzen Tafel.

Mit Hilfe der richtigen Steuersoftware richtig viele Steuern sparen.
Das heutige Steuerrecht ist oft sehr kompliziert und das Erstellen der Steuererklärung ist für viele Menschen eine der mühsamsten Aufgaben im Jahr. Mit der richtigen Steuersoftware, wie zum Beispiel der Steuer-Spar-Erklärung von Steuertipps.de vereinfacht sich das Erstellen der Steuererklärung um einiges und ist damit sehr schnell erledigt.

Steuer sparen schon bei der Jobsuche
Die Kosten für die Suche nach einem Arbeitsplatz sind sogenannte vorab entstandene Werbungskosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewerbungen erfolgreich waren oder nicht und ob man zum Zeitpunkt der Bewerbung arbeitslos, in einer Berufsausbildung, beschäftigt oder selbstständig tätig gewesen seid. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist allerdings, dass mit dem neuen Job steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden sollen.

Zu den Bewerbungskosten gehören alle Kosten, die bei der Stellensuche entstehen, also zum Beispiel

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Kleidung, die speziell für das Bewerbungsfoto oder das Vorstellungsgespräch gekauft wurden (z.B. Kostüm, Anzug, Krawatte).

Für die Steuererklärung müssen die Bewerbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Da die Zahl der schriftlichen Bewerbungen oft sehr hoch ist, empfielt es sich, den Nachweis der Kosten zu vereinfachen: Ausrechnen, wie viel eine Bewerbung kostet und die einzelnen Bestandteile (Foto, Kopien, Bewerbungsmappen usw.) und deren Kosten auflisten. Anschließend die Kosten einer Bewerbung mit der Anzahl der gesamten Bewerbungen multiplizieren und diesen Betrag in der Steuererklärung geltend machen.

Wenn sich die Bewerbungskosten nicht im Einzelnen nachweisen lassen, dann sollten die Aufwendungen geschätzt werden. Orientierung bieten dabei die Überlegungen des Finanzgerichts Köln: Die Kölner Richter haben sich intensiv damit beschäftigt, welche Kosten bei einer Bewerbung entstehen, und kamen in einem Urteil aus dem Jahr 2004 auf folgende Zahlen:

Die Anzahl der verschickten Bewerbungen lässt sich mit Kopien der Bewerbungsschreiben oder den Ausdrucken der E-Mail-Bewerbungen sowie den Antworten der Unternehmen oder Behörden nachweisen. Die Fahrten zu Vorstellungsgesprächen lassen sich am besten mit den jeweiligen Einladungsschreiben belegen.

Jetzt geht’s los: Steuern sparen bei Fernbeziehung und Umzug

Doppelte Haushaltsführung, wenn man für den Job eine Fernbeziehung in Kauf nimmt
Bei vielen Arbeitnehmern liegt der Arbeitsplatz so weit von zu Hause entfernt, dass eine tägliche Heimfahrt nicht möglich ist und deshalb am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung genommen wird. Das geht ins Geld – aber zum Glück dürfen die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind »notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen«.

Dazu gehören:

Diese Mehraufwendungen werden auf Seite 3 der Anlage N der Steuererklärung eingetragen.

Umzugskosten, wenn man wegen des Jobs umzieht
Die Kosten für einen beruflich bedingten Umzug gehören ebenfalls zu den Werbungskosten. Die berufliche Tätigkeit muss dabei der entscheidende Grund für den Umzug sein, private Gründe dürfen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.

Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst, wenn

Zu den absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel:

Um die Kosten geltend zu machen, werden sie in der Anlage N der Steuererklärung unter »Weitere Werbungskosten« eingetragen.

Gehalt: Es gibt mehr als nur Geld
Wer geschickt verhandelt, bekommt den Lohn nicht nur in Geld ausgezahlt, sondern erhält auch noch ein paar steuerlich interessante Extras obendrauf. Hier ein paar Beispiele:

Laptop, PC oder Handy: Wer diese Geräte vom Arbeitgeber erhält und auch privat nutzen darf, braucht keinen geldwerten Vorteil zu versteuern. Voraussetzung ist, dass es sich um Geräte des Arbeitgebers handelt, die nur leihweise überlassen werden. Dann sind auch die vom Arbeitgeber bezahlten Einrichtungskosten, Anschluss- und Grundgebühren sowie laufenden Provider- und Gesprächsgebühren steuerfrei. Nicht steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers für den Kauf eines Telekommunikationsgerätes oder zur Gebührenrechnung.

Wer einen Dienst- oder Firmenwagen auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte nutzen darf, muss einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern, den sogenannten Nutzungswert. Dafür gibt es zwei Methoden: Die pauschale 1%-Regelung, bei der jeden Monat 1% des Listenpreises versteuert werden muss, oder man führt ein Fahrtenbuch, bei dem dann ganz genau ausgerechnet werden kann, wie hoch der private Nutzungsanteil ist.

Zu den sogenannten Sachbezügen gehören zum Beispiel Eintrittskarten für Konzert, Theater, Sportveranstaltungen usw., die Übernahme der Kreditkartengebühr oder die Kosten für ein Zeitungs-Abo. Betragen die Sachbezüge insgesamt in einem Monat nicht mehr als 44 Euro, braucht man hierfür nichts zu versteuern. Der Betrag ist aber eine Freigrenze. Das bedeutet: Liegt der Wert der Sachbezüge in einem Monat höher, muss der gesamte geldwerte Vorteil versteuert werden und nicht nur der übersteigende Betrag.

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Teilnahme an sogenannten gesundheitsfördernden Maßnahmen ersetzt, ist diese Leistung bis 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Möglich sind z.B. Rückentraining, Yoga oder andere Maßnahmen, die den Bewegungsapparat für arbeitsbedingte Belastungen stärken, Anti-Stress-Kurse, Nichtraucherkurse usw. Anders als bei den Sachbezügen handelt es sich bei dem Betrag von 500 Euro um einen Freibetrag: Bei einer höheren Erstattung wird nur der Betrag steuerpflichtig, der 500 Euro übersteigt. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Fitnessstudios ist nicht steuerbegünstigt – es sei denn, man nimmt dort an einem förderungswürdigen Kurs teil, z.B. einem Rückentraining.

Schon jetzt an später denken: Betriebliche Altersvorsorge
Für Angestellte, die freiwillig ihre Altersvorsorge aufbessern möchten, bietet sich ganz besonders die betriebliche Altersvorsorge an. Denn der Staat hat in den letzten Jahren die steuerlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen ganz erheblich verbessert, um der guten alten »Betriebsrente« wieder zu neuem Leben zu verhelfen.

Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn der Arbeitgeber Leistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung zusagt. Man nennt das eine Versorgungszusage. Die Betriebsrente bietet also nicht nur Vorsorge fürs Alter, sondern kann auch für die Fälle finanziell absichern, dass man berufsunfähig wird oder stirbt.

Die späteren Leistungen sind in der Regel laufende Zahlungen (Betriebsrenten, Ruhegelder usw.). Es können aber auch einmalige Kapitalzahlungen sein, zum Beispiel aus einer Direktversicherung. Ausgezahlt werden darf aber erst, wenn das »biologische Ereignis« (Alter, Tod oder Invalidität) eintritt.

Dem Arbeitgeber stehen für die betriebliche Altersvorsorge fünf mögliche Durchführungswege zur Verfügung: