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Studentenjob & FinanzenBAföG

BAföG – Jetzt auch Knete für Besserverdiener

Bisher war das Einkommen der Eltern zu hoch für BAföG? Jetzt bestehen bessere Aussichten auf Unterstützung. Es kann sich durchaus lohnen, erneut einen Antrag zu stellen.

Cover DGB Broschüre Studium. Bafög. Job.

Die BAföG-Reform
Eine umfassende Reform des BAföG ist im April 2001 in Kraft getreten: Das Kindergeld wird jetzt nicht mehr als Einkommen angerechnet, zudem wurden die Freibeträge, also die vom Einkommen der Eltern und der Studierenden anrechnungsfrei bleibenden Beträge, erhöht. Als Faustregel gilt unverändert, dass zu Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf. Ausnahmen gibt es jedoch auch hier. Eine Testberechnung kann jeder selbst durchführen.

Dauer der BAföG-Förderung
Die Förderungshöchstdauer für BAföG hängt von der Regelstudienzeit ab, die in der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Prüfungsfaches festgelegt ist. Während sich die Regelstudienzeit an den Hochschulen auf 9 Semester beläuft, beträgt sie an den Fachhochschulen 7 oder 8 Semester. Unabhängig davon, ob während der gesamten Zeit tatsächlich BAföG bezogen wurde, bleibt die Förderungshöchstdauer bestehen. Daraus ergibt sich, dass derjenige, der ein oder mehrere Semester studiert, ohne gefördert zu werden, keinen Anspruch auf eine Verlängerung hat.


Ausnahmeregelung für eine verlängerte Bezugsdauer
Im Falle einer Studienzeitverkürzung, z.B. durch

 

kann ein Antrag auf Förderung über die Förderhöchstdauer hinaus gestellt werden. Der Antrag ist ebenfalls beim Amt für Ausbildungsförderung des jeweiligen Studentenwerkes zu stellen.

Darüber hinaus kann derjenige eine Förderung bis zu 12 Monaten zum Studienabschluss erhalten, der eine Zulassung zum Examen vom Prüfungsamt vorweisen kann.

Bei Überschreiten der Regelstudienzeit um mehr als 2 Semester oder bei Fachrichtungswechseln, die i.S. des BAföG-Gesetzes nicht notwendig waren, erlischt der Anspruch auf BAföG. In diesem Fall besteht evtl. die Möglichkeit, Wohngeld zu bekommen.

 


Der BAföG-Antrag
Der Antrag ist beim Amt für Ausbildungsförderung des jeweiligen Studentenwerkes zu stellen. In der Adressdatenbank des Bundesministeriums für Bildung und Forschung können die Adressen aller Ämter für Ausbildungsförderung eingesehen werden.

Alle notwendigen Antragsformulare sind auch im Internet zu finden.

Jobben und BAföG
Wer zusätzlich jobben möchte, der sollte sich am Freibetrag vom eigenen Einkommen orientieren. Der Freibetrag liegt bei monatlich 215 Euro Nettoeinkommen. Das entspricht einem Bruttobetrag von 360 Euro. Demzufolge können Studierende auf Basis eines 630-Mark-Jobs arbeiten, ohne dass sich die Höhe des Förderungsbetrages verändert. Sofern lediglich in den Semesterferien gejobbt wird, ist für den BAföG-Bewilligungszeitraum der Bruttobetrag von 4.330 Euro maßgeblich.

Bei weiteren Fragen: Hotline 0800 223 6341
Weitere Informationen: www.das-neue-bafoeg.de

Alles Informationen als PDF-File zum Downloaden