BaföG - Rückzahlung des zinslosen Darlehensanteils
Durch eine Antragstellung lassen sich bei der Rückzahlung des zinslosen Darlehensanteils vom BaföG verschiedene Teilerlasse erwirken. Hier heisst es aufgepasst, denn dadurch lässt sich bei der Rückzahlung ordentlich sparen.
Rückzahlung des BAföG
BAföG ist kein Volldarlehen. Das bedeutet, dass es grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen überlassen wird. Ab März 2001 ist die Rückzahlung des Darlehens auf einen Betrag von 10.000 Euro begrenzt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt frühestens 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (nicht gleichbedeutend mit dem Ende des Studiums). Die monatliche Ratenhöhe beträgt mind. 105 Euro.
Teilerlass für Schnelligkeit und gute Noten
Durch Antragsstellung lassen sich verschiedene Darlehens-Teilerlasse erwirken. Antragsberechtigt ist, wer
- zu den besten 30% seines Examensjahrgangs zählt und (Ausnahmen: Für im Ausland erworbene Abschlüsse wird grundsätzlich kein Teilerlass gewährt.)
- die Abschlussprüfung höchstens 12 Monate nach dem Ende der Förderungshöchstdauer ablegt.
Verschiedene Darlehensteilerlasse
Abhängig von der tatsächlichen Studiendauer liegt die Höhe des Erlassbetrages zwischen 15% und 25% des gewährten Darlehens:
- 25% bei Abschluss innerhalb der Förderhöchstdauer,
- 20% bei Abschluss innerhalb von 6 Monaten nach Förderhöchstdauer,
- 15% bei Abschluss innerhalb von 12 Monaten nach Förderhöchstdauer.
- Absolventen von Akademien wird unabhängig von ihrer Studiendauer ein Erlass von 20% gewährt.
Wer vor Ende der Förderungshöchstdauer sein Studium erfolgreich zum Abschluss bringt, erhält zudem
- bei mind. 4 Monaten vorher 2.556 Euro
- bei mind. 2 Monaten vorher 1.022 Euro erlassen.
Wird die Darlehenstilgung komplett bei oder vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit geleistet, entfallen weitere Teile der Rückzahlung. Für die Erlassmöglichkeiten gilt, dass sie ausnahmslos nebeneinander geltend gemacht werden können. Die Antragsformulare sind beim Bundesverwaltungsamt zu finden.
Voraussetzungen für den Aufschub der Rückzahlungspflicht
Durch das Stellen eines Antrags kann ein Aufschub der Rückzahlung von bis zu zehn Jahren gewährt werden, wenn das monatliche Einkommen weniger als 940 Euro beträgt. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten um 470 Euro und für jedes Kind um 425 Euro, falls diese nicht selbst in einer förderungswürdigen Ausbildung stehen. Zur Übersicht.