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Studentenjob & FinanzenStudentenjobs

Jobben im Studium 1: Jobmöglichkeiten

Wer neben dem Studium jobbt, muss einiges beachten, damit die Abzüge so gering wie möglich bleiben.

Jobben im Studium 1, 2, 3, 4, 5

Jobben im Studium
Das Jobben neben dem Studium ist für viele Studierende ein absolutes Muss, um über die Runden zu kommen. Nebenbei lassen sich häufig aber auch wichtige Connections fürs spätere Jobleben knüpfen. Um beim Jobben nicht mit Vater Staat in Konflikt zu geraten, sind einige Aspekte zu beachten. Andernfalls bleibt am Ende vielleicht nicht viel vom hart verdienten Geld, da verschiedene Abzüge lauern. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, während des Studiums zu jobben:

Bei den ersten beiden Möglichkeiten gilt die magische »20-Stunden-Grenze«, die besagt, dass Studierende, die in ihrer wöchentlichen Arbeitszeit während des Semesters auf mehr als 20 Stunden kommen, als ArbeitnehmerInnen eingestuft werden. Das führt dann dazu, dass sie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten müssen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit unterhalb der 20-Stunden-Grenze müssen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, die bei den 400-Euro-Jobs auch noch entfallen. Bei Ferienjobs gilt diese Grenze nicht.
 

 

Jobben im Studium: Die 400-Euro-JobsVon einem 400-Euro-Job spricht man dann, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Beschäftigung mit einem Verdienst von regelmäßig nicht mehr als 400 Euro handelt. Die Einzelheiten:

 

Tipp

Jobben im Studium: Niedriglohnjobs (400-800 Euro)
Studierende, die regelmäßig mehr als 400 Euro pro Monat verdienen, sind als Arbeitnehmer steuerpflichtig und müssen eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Einzelheiten:


Jobben im Studium: Die »kurzfristige Beschäftigung«
Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung darf in einem Job maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage gearbeitet werden, also die typischen Semesterferien-Jobs. Diese befristeten Jobs haben den Vorteil, dass sie grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Wichtig: Das Arbeitsverhältnis muss im Vorfeld befristet worden sein. Um eine kurzfristige Beschäftigung handelt es sich, wenn

Die Einzelheiten: