Jobben im Studium 1: Jobmöglichkeiten
Wer neben dem Studium jobbt, muss einiges beachten, damit die Abzüge so gering wie möglich bleiben.
Jobben im Studium
Das Jobben neben dem Studium ist für viele Studierende ein absolutes Muss, um über die Runden zu kommen. Nebenbei lassen sich häufig aber auch wichtige Connections fürs spätere Jobleben knüpfen. Um beim Jobben nicht mit Vater Staat in Konflikt zu geraten, sind einige Aspekte zu beachten. Andernfalls bleibt am Ende vielleicht nicht viel vom hart verdienten Geld, da verschiedene Abzüge lauern. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, während des Studiums zu jobben:
- als geringfügig Beschäftigter (400-Euro-Job)
- als Niedriglohn-Jobber (400-800 Euro)
- als Saison-Jobber in den Semesterferien
Bei den ersten beiden Möglichkeiten gilt die magische »20-Stunden-Grenze«, die besagt, dass Studierende, die in ihrer wöchentlichen Arbeitszeit während des Semesters auf mehr als 20 Stunden kommen, als ArbeitnehmerInnen eingestuft werden. Das führt dann dazu, dass sie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten müssen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit unterhalb der 20-Stunden-Grenze müssen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, die bei den 400-Euro-Jobs auch noch entfallen. Bei Ferienjobs gilt diese Grenze nicht.
Jobben im Studium: Die 400-Euro-JobsVon einem 400-Euro-Job spricht man dann, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Beschäftigung mit einem Verdienst von regelmäßig nicht mehr als 400 Euro handelt. Die Einzelheiten:
- Es gibt keine Begrenzung auf 15 Wochenstunden mehr wie bei den früheren 325-Euro-Jobs. Aber Achtung: Mehr als 20 Stunden sollten es auf keinen Fall sein, weil dann 1. die studentische Familienversicherung nicht mehr greift und 2. auch die Stundenlöhne nicht mehr akzeptabel sind.
- Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entfallen für den Arbeitnehmer. Bei einer freiwilligen Zahlung von 12 Prozent des Einkommens in die gesetzliche Rentenversicherung kann man jedoch schon während des Studiums Renten-Ansprüche erwerben. Wichtig: Auch Riester-Rente ist möglich! Eine Eigenleistung ist hier unter Umständen besser angelegt als in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Mehrere geringfügige Jobs sind möglich, wenn man insgesamt unter der Grenze von 400 Euro im Monat bleibt.
- Wichtig: Wer BAföG erhält, darf nicht mehr als 360,88 Euro verdienen - sonst wird das BAföG gekürzt!
Tipp
- Eventuelles Urlaubs- oder Weihnachtsgeld wird anteilsmäßig zu den Monaten, in denen man gearbeitet hat, hinzugezählt. Man muss also aufpassen, dass man dadurch nicht über die 400-Euro-Grenze hinausrutscht.
Jobben im Studium: Niedriglohnjobs (400-800 Euro)
Studierende, die regelmäßig mehr als 400 Euro pro Monat verdienen, sind als Arbeitnehmer steuerpflichtig und müssen eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Einzelheiten:
- Im Normalfall erhält man die einbehaltenen Steuern mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurückerstattet, solange das Arbeitsentgelt (abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschale) unter dem Grundfreibetrag von 7.235 Euro bleibt.
- Sozialversicherungsbeiträge (außer Rentenversicherung) müssen nicht gezahlt werden, sofern man unter der 20-Stunden-Grenze bleibt.
- Dagegen besteht Rentenversicherungspflicht. Im Bereich 400 bis 800 Euro gelten allerdings für den Arbeitnehmer niedrigere Rentenbeiträge. Je nach der Höhe des Lohnes steigt der Rentenbeitrag des Arbeitnehmers auf maximal 9,75 Prozent, während der Arbeitgeber immer 9,75 Prozent zahlen muss. Freiwillige Aufstockung des Arbeitnehmeranteils ist möglich und angesichts des späteren Rentenausfalls durch ein Studium auch sinnvoll.
- Selbst bei einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kann Versicherungsfreiheit bestehen, wenn die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet ist, z.B. wenn man nur am am Wochenende, in Abend- oder Nachtarbeit beschäftigt ist. Ob man nach durchwachten Nächten noch ordentlich studieren kann, ist hier zweitrangig.
Jobben im Studium: Die »kurzfristige Beschäftigung«
Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung darf in einem Job maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage gearbeitet werden, also die typischen Semesterferien-Jobs. Diese befristeten Jobs haben den Vorteil, dass sie grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Wichtig: Das Arbeitsverhältnis muss im Vorfeld befristet worden sein. Um eine kurzfristige Beschäftigung handelt es sich, wenn
- diese nicht mehr als zwei Monate (60 Kalendertage) im Beschäftigungsjahr (nicht Kalenderjahr!) umfasst, sofern die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird oder
- diese nicht mehr als 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres beträgt, sofern die Beschäftigung regelmäßig an weniger als an fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.
Die Einzelheiten:
- Für eine solche Beschäftigung braucht man grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte. Trotzdem ergibt sich im Normalfall keine Steuerbelastung, wenn das Arbeitsentgelt (abzüglich insbesondere Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschale) unter dem Grundfreibetrag von 7.235 Euro bleibt. Dann erhält man die Lohnsteuer über den Jahresausgleich zurück.
- Von der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung sind Studierende im Ferienjob befreit, sogar wenn die Beschäftigung länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr ausgeübt wird, aber auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist.
- Es besteht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 400 Euro übersteigt. Im Ferienjob bleibt man jedoch versicherungsfrei, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Wichtig: Die Beschäftigung muss entweder vertraglich oder nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.