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Studentenjob & FinanzenKindergeld

Studierende Kinder: Drei wichtige Urteile zum Kindergeld

Wenn die Kinder volljährig werden, gibt es nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld. Eine Möglichkeit ist, dass sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Für Eltern studierender Kinder gab es im vergangenen Jahr drei wichtige – und für Eltern positive! – Urteile.

Euroscheine, Kinderschuhe, Socken, Trinkflasche, Schnuller, Body und ein buntes Halstuch liegen zusammen.

Duales Studium: Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen
Für volljährige Kinder, die sich in einer Erstausbildung befinden, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld (Anträge und Anleitungen). Was eine Erstausbildung ist, ist nicht immer ganz klar und daher häufig Streitthema vor Gericht. So wie in diesem Fall:

Ein junger Mann begann nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Neben dem Studium absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss er erfolgreich ab: Erst die Prüfung zum Steuerfachangestellten, später auch den Bachelor.

Schon nach der bestandenen Prüfung zum Steuerfachangestellten hatte die Familienkasse kein Kindergeld mehr gezahlt. Sie war der Auffassung, dass damit die Erstausbildung beendet gewesen sei. Das erst später beendete Studium stelle eine Zweitausbildung dar.

Die Richter des Finanzgerichts Münster sahen das anders und erklärten, dass sich der junge Mann noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung befunden habe. Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung, die den Anspruch auf Kindergeld einschränke, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen habe, stehe dem Anspruch der Eltern auf Kindergeld nicht entgegen. Ein duales Studium sei als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Diese sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei bzw. das Studium aus anderen Gründen ende (Urteil vom 15.5.2013, Az. 2 K 2949/12 Kg).

Verheiratete Kinder in Erstausbildung
Seit 2012 gibt es auch für verheiratete Kinder in einer Erstausbildung einkommensunabhängig Kindergeld. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit seine Rechtsprechung bekräftigt.

Daher stehe auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner des Kindes einem Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht entgegen, erklärten die Richter: Da das Einkommensteuergesetz ab 2012 für Kinder in einer Erstausbildung weder eine Einkunftsgrenze vorsehe noch den Kindergeldanspruch vom Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation für die Eltern abhängig mache, sei das Einkommen des Ehepartners des Kindes der Kläger irrelevant (Urteil vom 20.9.2013, 4 K 4146/12 Kg).

Ein ähnlicher Fall wurde vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelt: Die Klägerin hatte im Jahr 2012 für ihren im Oktober 1987 geborenen Sohn, der seit November 2012 eine Berufsausbildung absolvierte, Kindergeld beantragt. Nachdem sie die Einkommensverhältnisse ihres Sohnes und seiner Ehefrau offen gelegt hatte, lehnte die Familienkasse die Kindergeldgewährung unter Hinweis auf den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Klägerin gegenüber seiner Ehefrau ab.

Das Richter gaben der Klage statt und wiesen darauf hin, dass für ein in Berufsausbildung befindliches Kind Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werde, wobei der Endzeitpunkt – wie im Streitfall – um die Dauer des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes hinausgeschoben werde. Weitere Voraussetzungen enthalte das Gesetz für Streitzeiträume ab dem 1.1.2012 nicht mehr.

Vor diesem Hintergrund sei die Höhe der Ausbildungsvergütung des Sohnes der Klägerin ebenso wenig von Bedeutung wie dessen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau. Gleiches gelte für die Einkünfte der Ehefrau des Sohnes (Urteil vom 27.3.2013, Az. 10 K 1940/13 Kg).