der-mindestlohn-kommt.de - BMAS-Portal zum Mindestlohn-Gesetz
Mit dem Mindestlohn-Gesetz hat der Deutsche Bundestag den Weg für einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn frei gemacht. Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Auf der Seite www.der-mindestlohn-kommt.de informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Mindestlohn.

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Das Gesetz zum allgemeinen, flächendeckenden Mindestlohn tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Dann gilt in Deutschland eine Lohnuntergrenze von einheitlich 8,50 Euro pro Stunde; 3,7 Millionen Menschen in Deutschland werden davon direkt profitieren. Die Vorbereitungen für die Einführung des Mindestlohns laufen auf Hochtouren, unter anderem mit dem Start einer extra Mindestlohn-Hotline. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert zudem im Internet auf »www.der-mindestlohn-kommt.de« über den Mindestlohn.
Funktionen auf der Mindestlohn-Website
- Branchenübersicht - Derzeit gelten für über ein Dutzend Branchen tarifgestützte Mindestlöhne. Einige dieser Branchenmindestlöhne liegen bereits jetzt oberhalb der 8,50 Euro, andere darunter. Die ausgehandelten Mindestlöhne haben eine begrenzte Laufzeit und werden danach neu verhandelt. Die Branchenübersicht zeigt detailliert auf, was in welcher Branche gilt.
- Glossar - Die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit dem Mindestlohn-Gesetz ("Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie") werden einfach und kurz erklärt.
- Mindestlohnrechner - Gibt man sein Bruttomonatsgehalt ein, ermittelt der Rechner, wie viel Euro der Brutto-Stundenlohn unter oder über dem Mindestlohn liegt.
Mindestlohn-Hotline des BMAS
Rufnummer: 030/60 28 00 28
E-Mail: info@bmas.bund.de
Gebärdensprachtelefon: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.de
erreichbar Montag bis Donnerstag, 8.00 bis 20.00 Uhr
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mindestlohn-Hotline beantworten allgemeine Fragen zum Mindestlohn, wobei die individuelle Situation der anrufenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigt wird.
Praktika - Der Mindestlohn gilt nicht für
- Praktika die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet werden
- Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums,
- Praktika für die Dauer von 3 Monaten, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
- Maßnahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Außerdem wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass:
- dual Studierende unabhängig der Art des Dualem Studiums nicht unter den Mindestlohn fallen
- Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen (auch wenn sie nicht unter die SGB III Bestimmung fallen und privat angeboten werden) vom Mindestlohn ausgenommen sind, dort gibt in einigen Fällen es bereits bestehende Tarifverträge
Der gesetzlichen Mindestlohn gilt dagegen für alle freiwilligen Praktika, die nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung geleistet werden.
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