ZVS, Numerus Clausus und Co.: Wie funktioniert das eigentlich?
ZVS-Studiengänge, Numerus Clausus, Abiturdurchschnitt, Wartezeit: Der Weg zum gewünschten Studienplatz am Traumort ist steinig. Wir erklären, worauf es ankommt.
Das ZVS-Auswahlverfahren
Das ZVS-Auswahlverfahren ist recht kompliziert. Im Folgenden erörtern wir nur die wichtigsten Punkte zur Orientierung. Nach drei Kriterien werden bei allen »ZVS-Studiengängen« die zur Verfügung stehenden Studienplätze bundesweit vergeben:
- 51% nach Abiturnote
- 25% nach Wartezeit
- 24% per Auswahlgespräch an den Hochschulen
Wichtige Einzelheiten
- Da die Schulsysteme und damit die Abiturnoten in den einzelnen Bundesländern nicht vergleichbar sind, wird die Gesamtheit der Studienplätze nach Abiturnote per »Landesquoten« verteilt. Diese Quoten sind festgelegte Kontingente für Bewerber aus den einzelnen Bundesländern, mit denen sichergestellt wird, dass Bewerber aus Ländern mit traditionell besseren Abiturnoten nicht bevorzugt werden. Das hat zur Folge, dass die Auswahlgrenzen für Bewerber aus verschiedenen Bundesländern sich unterscheiden - innerhalb desselben Bewerbungsverfahrens! Wer sich z.B. für BWL im letzten Sommersemester bewarb und aus Sachsen-Anhalt stammte, bekam mit Abischnitt 3,5 einen Platz - hessische Bewerber dagegen mussten 2,4 erreichen.
- Da die »Grenze« zwischen Zulassung und Ablehnung aufgrund der unveränderlichen Studienplatzzahl fast immer innerhalb einer Gruppe mit demselben Abiturdurchschnitt verläuft, wird die jeweilige Wartezeit als Entscheidungskriterium hinzugezogen, umgekehrt der Abischnitt als Zusatzkriterium für die Wartezeit. Für unser Beispiel könnte das bedeuten, dass frisch gebackene Abiturienten trotz eines Notendurchschnitts von 2,6 nicht zugelassen werden, weil es zu viele Bewerber mit diesem Durchschnitt gibt, die außerdem schon 3 Semester Wartezeit anmelden können.
- In ZVS-Studiengängen können über Auswahlgespräche an den Hochschulen nur Teilnehmer aufgenommen werden, die sich am zentralen Verfahren beteiligt haben. Potenzielle Teilnehmer an Auswahlgesprächen an einzelnen Hochschulen sind nur diejenigen Bewerber, die weder über das Kriterium Abiturnote noch über das Kriterium Wartezeit zugelassen werden konnten. Ausgewählt werden dazu drei Mal mehr Bewerberinnen und Bewerber, als Plätze in dieser Quote zur Verfügung stehen. Kriterium für die Auswahl der Teilnehmer ist dann wieder die Abiturnote.
- Bevor die genannten drei Kriterien zum Tragen kommen, werden einige besondere Bewerbergruppen zugelassen:
- ausländische Studienbewerber
- Härtefälle
- Zweitstudienbewerber
- Sanitätsoffiziere der Bundeswehr
- Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
Verteilungsgrenzen bei der OrtswahlZulassung zum Studium bedeutet noch nicht, dass man auch am Wunschort studieren darf. Gibt es mehr Bewerber für einen Hochschulort, als dort Plätze vorhanden sind, gibt es ein Verteilungsverfahren. Hier werden die Plätze
- zu 25% wiederum nach Notendurchschnitt und
- zu 75% nach Sozialkriterien (Schwerbehinderte, Wohnung mit Ehegatten/Kind und Studium am nächstgelegenen Ort, besondere Bindung an den Studienort usw.)
vergeben. Wichtig: Die erwähnten Landesquoten haben mit der Zuweisung zu einem bestimmten Studienort nichts zu tun! Die Herkunft des Bewerbers kann sich nur bei bestimmten Sozialkriterien positiv auf die Zuweisung auswirken.
- Seite 1: Was ist ein Numerus Clausus?
- Seite 2: Numerus Clausus und ZVS - Wie funktioniert das?
- Seite 3: Das ZVS-Auswahlverfahren
- Seite 4: Weitere Informationen zum Numerus Clausus