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Studienort: Uni/FH-WahlStudiengebühren

CHE vergleicht Studiengebühren-Gesetze von Bundesländern

Das CHE Centrum für Hochschulentwicklung legt ein Gutachten zu den Studiengebühren-Gesetzen der sieben Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Hessen vor.

CHE Hochschulranking BWL-VWL
Positive Gesamtbilanz - Hochschulen sollten mehr Spielraum erhalten
Gütersloh, 21.07.2006 (che) - Ein Vergleich der vorliegenden Gesetze zur Einführung von Studiengebühren zeigt ein insgesamt positives Bild. Ein Gutachten, das das CHE Centrum für Hochschulentwicklung vorgelegt hat, legt den Länderregierungen jedoch an einigen Stellen Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen nahe. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland haben Gebühren-Gesetze verabschiedet. Für Hessen wurde der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt, der am 12. Juli in den Landtag eingebracht wurde.

In allen Bundesländern ist es möglich, die Gebühren über Darlehen vorzufinanzieren, und die Höhe der Rückzahlungsrate später einkommensabhängig zu bestimmen. Damit ist eine wesentliche Bedingung für eine sozialverträgliche Ausgestaltung gesichert. Keines der vorliegenden Gebühren-Gesetze schreibt jedoch die Mitverantwortung der Hochschulen für zusätzliche hochschulspezifische Maßnahmen, die sozial schwächeren Studierenden den Zugang zur Hochschule erleichtern können, explizit fest. In Baden-Württemberg und Hamburg wird zumindest verbindlich ein System installiert, das die sozialen Auswirkungen der Gebühreneinführung beobachtet.

Alle Bundesländer haben Regelungen gefunden, um einen möglichst großen finanziellen Nettoeffekt aus der Studiengebühreneinnahme sicherzustellen. Die Studie kritisiert allerdings, dass in allen Ländern die - sozialpolitisch und gesamtgesellschaftlich motivierte - Deckelung der Darlehensschuld für BAföG-Empfänger entweder aus dem Studienbeitragsaufkommen oder aus dem normalen Hochschulhaushalt finanziert wird. »Diese sozialpolitische Maßnahme sollte der Staat finanzieren. So geht jede Befreiung letztlich zu Lasten einer Verbesserung des Studiums, die Deckelung ist eine Umverteilung auf Kosten der zahlenden Studierenden«, kommentiert Ulrich Müller, verantwortlicher Projektleiter im CHE.

Die Studie zeigt Möglichkeiten auf, wie die Handlungsmöglichkeiten der Hochschulen ausgeweitet werden sollten. Hier zeigen sich auch die deutlichsten Defizite der bisherigen Gesetze. Allein in Nordrhein-Westfalen können die Hochschulen selbst über die Einführung von Gebühren entscheiden. »Die Hochschulen haben insgesamt zu wenig Spielraum. Sie sollten z.B. über die Einführung und die Höhe der Gebühren autonom entscheiden können und eigenverantwortlich Befreiungen festlegen können. Hier sollte den Hochschulen die Verantwortung überlassen werden - schließlich müssen sie für Erfolg und Misserfolg geradestehen und die Einführung über Gegenleistungen rechtfertigen«, sagt Ulrich Müller.

Hinsichtlich der Frage, ob die Gesetze eine an den Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ausgerichtete Verwendung der Gebühreneinnahmen garantieren, schneiden Bayern, Hessen und Saarland am besten ab. Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen treffen z.B. keine verbindliche Aussage, dass die Studierenden an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel beteiligt werden müssen. Ulrich Müller hält fest: »Hier sind die Hochschulen gefordert. Sie haben meist die Möglichkeit, eigenständig bessere Umsetzungen zu gestalten. So kann z.B. auch eine Hochschule klar studierendenorientierte Lösung umsetzen, auch wenn das Land die Beteiligung der Studierenden recht zurückhaltend vorgeschrieben hat.«

Für die Studie hat das CHE auf Basis eines »idealen« Gebührengesetzes ein Bewertungsraster entwickelt. Insgesamt wurden 25 Kriterien betrachtet und mit den Ländergesetzen abgeglichen. Als Quellen wurden Gesetzestexte und Kommentare zu Gesetzen sowie bereits erlassene und verfügbare Rechtsverordnungen berücksichtigt.

Download der Studie [PDF, 0,5 MB]
http://www.che.de/downloads/Vergleich_Gebuehrengesetze_AP78.pdf

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