ZVS, Numerus Clausus und Co.: Wie funktioniert das eigentlich?
ZVS-Studiengänge, Numerus Clausus, Abiturdurchschnitt, Wartezeit: Der Weg zum gewünschten Studienplatz am Traumort ist steinig. Wir erklären, worauf es ankommt.
Was ist ein Numerus Clausus?
Die Bezeichnung Numerus Clausus (NC; lat.: »begrenzte Anzahl«) entspricht entgegen landläufiger Vorstellung nicht einer bestimmten Note, sondern sagt lediglich aus, dass ein Studiengang einer Zulassungsbeschränkung unterliegt, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze übersteigt. Man spricht zwar beispielsweise davon, dass auf einem bestimmten Studiengang ein NC von 2,6 liegt. Damit ist aber nur gemeint, dass in diesem Studiengang alle Bewerber, die einen Abitur-Notendurchschnitt von 2,6 erreicht haben, zum Studium zugelassen werden. Im Folgenden verstehen wir unter einem NC-Studiengang einfach einen zulassungsbeschränkten Studiengang, dessen Studienplätze in einem Auswahlverfahren vergeben werden, sei es nach Abiturnote, Wartezeit, Auswahlgespräch oder einer Kombination aus diesen Möglichkeiten.
Wichtig: Die zur Aufnahme in einen bestimmten Studiengang erforderliche Abi-Durchschnittsnote bzw. Wartezeit kann nicht vorhergesagt werden, sondern ergibt sich erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens. Denn ob man in einem NC-Studiengang zugelassen wird oder nicht, ist immer abhängig
- von den Durchschnittsnoten bzw. der Wartezeit der Mitbewerber und
- von der Zahl der zu vergebenden Studienplätze, die sich von Semester zu Semester verändern kann.
Nach Auswertung aller Bewerbungen werden die so genannten Auswahlgrenzen oder Grenzwerte festgelegt, die über Teilnahme oder Nichtteilnahme entscheiden. In unserem Beispiel wäre die Note 2,6 eine solche Auswahlgrenze. Die Grenzwerte sind insofern variabel, als ein Zugang auch mit schlechterem Schnitt im Rahmen eines Nachrückverfahrens möglich wird, wenn zugelassene Teilnehmer abspringen - es geht nicht darum, Studienwillige abzuschrecken, sondern einen Studiengang mit den geeignetsten Teilnehmern zu besetzen. Ob ein Kriterium wie der Abischnitt dafür das geeignete Mittel ist, ist durchaus strittig - nicht zuletzt aus diesem Grund ist die Auswahl per Gespräch auf dem Vormarsch.
NC und ZVS - Wie funktioniert das?
Alle über die ZVS (Zentralstelle für die Verteilung von Studienplätzen) betreuten Studiengänge unterliegen einem NC. Umgekehrt ist nicht jeder NC-Studiengang ein ZVS-Studiengang. Sehr viel mehr Studiengänge als die von der ZVS betreuten werden an einzelnen Hochschulen mit einem NC belegt. Eine Verteilung über die ZVS kommt dann zum Tragen, wenn die Mehrzahl der Hochschulen in einem bestimmten Fach einen örtlichen Numerus Clausus hat einführen müssen. In einem solchen Fall ist für alle Beteiligten (auch für die Studierenden!) eine zentrale Verteilung der Studienplätze deutschlandweit wesentlich effizienter - und auch gerechter. Zurzeit vergibt die ZVS Studienplätze in den folgenden (Universitäts-!)Studiengängen:
Diplomstudiengänge
- Betriebswirtschaftslehre
- Biologie
- Psychologie
Staatsexamensstudiengänge
- Medizin,
- Zahnmedizin
- Pharmazie,
- Veterinärmedizin und
- Tiermedizin (nur im Wintersemester)
Wirtschafts-Studiengänge in NRW
Hinzu kommen neuerdings etliche Studiengänge an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, im Wirtschaftsbereich sind das
- Wirtschaftsinformatik (Universität + integrierter Studiengang)
- Betriebswirtschaft (FH + integrierter Studiengang)
- Wirtschaft (FH)
Das ZVS-Auswahlverfahren
Das ZVS-Auswahlverfahren ist recht kompliziert. Im Folgenden erörtern wir nur die wichtigsten Punkte zur Orientierung. Nach drei Kriterien werden bei allen »ZVS-Studiengängen« die zur Verfügung stehenden Studienplätze bundesweit vergeben:
- 51% nach Abiturnote
- 25% nach Wartezeit
- 24% per Auswahlgespräch an den Hochschulen
Wichtige Einzelheiten
- Da die Schulsysteme und damit die Abiturnoten in den einzelnen Bundesländern nicht vergleichbar sind, wird die Gesamtheit der Studienplätze nach Abiturnote per »Landesquoten« verteilt. Diese Quoten sind festgelegte Kontingente für Bewerber aus den einzelnen Bundesländern, mit denen sichergestellt wird, dass Bewerber aus Ländern mit traditionell besseren Abiturnoten nicht bevorzugt werden. Das hat zur Folge, dass die Auswahlgrenzen für Bewerber aus verschiedenen Bundesländern sich unterscheiden - innerhalb desselben Bewerbungsverfahrens! Wer sich z.B. für BWL im letzten Sommersemester bewarb und aus Sachsen-Anhalt stammte, bekam mit Abischnitt 3,5 einen Platz - hessische Bewerber dagegen mussten 2,4 erreichen.
- Da die »Grenze« zwischen Zulassung und Ablehnung aufgrund der unveränderlichen Studienplatzzahl fast immer innerhalb einer Gruppe mit demselben Abiturdurchschnitt verläuft, wird die jeweilige Wartezeit als Entscheidungskriterium hinzugezogen, umgekehrt der Abischnitt als Zusatzkriterium für die Wartezeit. Für unser Beispiel könnte das bedeuten, dass frisch gebackene Abiturienten trotz eines Notendurchschnitts von 2,6 nicht zugelassen werden, weil es zu viele Bewerber mit diesem Durchschnitt gibt, die außerdem schon 3 Semester Wartezeit anmelden können.
- In ZVS-Studiengängen können über Auswahlgespräche an den Hochschulen nur Teilnehmer aufgenommen werden, die sich am zentralen Verfahren beteiligt haben. Potenzielle Teilnehmer an Auswahlgesprächen an einzelnen Hochschulen sind nur diejenigen Bewerber, die weder über das Kriterium Abiturnote noch über das Kriterium Wartezeit zugelassen werden konnten. Ausgewählt werden dazu drei Mal mehr Bewerberinnen und Bewerber, als Plätze in dieser Quote zur Verfügung stehen. Kriterium für die Auswahl der Teilnehmer ist dann wieder die Abiturnote.
- Bevor die genannten drei Kriterien zum Tragen kommen, werden einige besondere Bewerbergruppen zugelassen:
- ausländische Studienbewerber
- Härtefälle
- Zweitstudienbewerber
- Sanitätsoffiziere der Bundeswehr
- Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
Verteilungsgrenzen bei der OrtswahlZulassung zum Studium bedeutet noch nicht, dass man auch am Wunschort studieren darf. Gibt es mehr Bewerber für einen Hochschulort, als dort Plätze vorhanden sind, gibt es ein Verteilungsverfahren. Hier werden die Plätze
- zu 25% wiederum nach Notendurchschnitt und
- zu 75% nach Sozialkriterien (Schwerbehinderte, Wohnung mit Ehegatten/Kind und Studium am nächstgelegenen Ort, besondere Bindung an den Studienort usw.)
vergeben. Wichtig: Die erwähnten Landesquoten haben mit der Zuweisung zu einem bestimmten Studienort nichts zu tun! Die Herkunft des Bewerbers kann sich nur bei bestimmten Sozialkriterien positiv auf die Zuweisung auswirken.
Weitere Informationen
Hier findet ihr zur Orientierung Übersichten über die Grenzwerte des vergangenen Sommersemesters 2003
- für die bundesweit von der ZVS vergebenen Studiengänge
- für Studiengänge, die die ZVS nur in Nordrhein-Westfalen vergibt
- für Studiengänge an den Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen
Eine Übersicht über das ZVS-Studienplatzangebot 2004 findet ihr hier. Informationen zur Online-Bewerbung bei der ZVS bei WiWi-TReFF gibt es hier.
Termine
Bewerbungen für das Sommersemester müssen am 15. Januar, für das Wintersemester am 15. Juli bis jeweils 24 Uhr bei der ZVS eingegangen sein.
Kontakt
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
44128 Dortmund
Tel.: (02 31) 10 81-0
Fax: (02 31) 10 81-227
Mail: poststelle@zvs.nrw.de
Internet: www.zvs.de