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Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Da bist du leider aber ziemlich oberflächlich: "Die Unicum-Unternehmensgruppe mit Sitz in Bochum gibt werbefinanzierte Medien für Schüler, Studenten und Berufseinsteiger heraus und betreibt Werbung in diesen Gruppen."

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Vielen Dank! Unicum ist der Ratgeber schlechthin für Studenten und die Zeitschrift liegt auch bei uns immer rum.

Wenn sich eine seriöse Zeitschrift für Studenten so eindeutig positioniert und auch noch Quellen benennt, dann vertraue ich der mehr, als irgendwelchen moralisch fragwürdigen Meinungen hier.

In dem Artikel steht klipp und klar, dass schon das Scheinsudium Betrug ist. Damit ist alles andere, was ich mir durch das Scheinstudium abgreife, auch eine Betrugshandlung.

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Sorry Leute, ich mische mich jetzt mal ein. Man muss gerade mal eine Sekunde Google benutzen und stößt dann sofort auf folgenden Artikel vom 16.11.2016:

https://www.unicum.de/de/studentenleben/zuendstoff/scheinstudenten-schlaue-sparer-oder-fiese-abzocker

Zitat:
"[..]Laut Rechtsanwalt Fabian Nowak machen sich Scheinstudenten grundsätzlich eines Betruges strafbar. Problematisch sei allerdings der Nachweis: "Nicht nur, weil die Universitäten meist kein Interesse oder die personellen Möglichkeiten haben, die Scheinstudenten ausfindig zu machen, sondern vor allem deshalb, weil der Grund der fehlenden Leistungserbringung nur schwerlich feststellbar sein wird", erklärt der Jurist. [..]"

Also ist ein Scheinstudium Betrug. Deutlicher kann man die Rechtslage doch gar nicht beschreiben. Was soll dann diese ständige Gegenrede?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

WiWi Gast schrieb am 30.09.2017:

Der Scheinstudent wurde in mehreren Urteilen klar definiert: Es ist jemand, der keine aktiven Leistungen im Studium erbringt und weder an Vorlesungen teilnimmt, noch Prüfungen schreibt. Nur Einschreiben genügt für einen Studentenstatus nicht. Das wurde in mehreren Urteilen festgelegt.

Jetzt sind es schon mehrere Urteile und alle Juristen.. Wird ja immer besser.. Und ohne mal auf den Rest deines Beitrages einzugehen: Nachdem du ja jetzt scheinbar monatelang stets die gleichen Argumente bringst und ohne dich deswegen jetzt beurteilen zu wollen: wenn das Scheinstudium deiner Meinung nach so eindeutig als strafbar definiert ist (was auch immer das heißen soll, aber darum geht es hier nicht), weshalb ist dann niemand wegen des Scheinstudiums an sich verurteilt worden?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Zunächst beschreibt der Theradersteller nicht direkt ein Scheinstudium, dass mag auch faktisch vielleicht so sein, basiert aber auf Interpretation.

Ist richtig.

Zweitens bezweifel ich auch gar nicht deine Definition des Scheinstudenten, die möchte ich aber auch nicht überprüfen.

Den Begriff "Scheinstudent" gibt es offziell nicht.

Was aber leider völlig falsch ist, ist das jemand der mehr als 20 Stunden arbeitet, plötzlich kein Student mehr sein soll. Ich kann mir vorstellen, woher du dir diese Information ableitest, nur ist das eben falsch.

Ist richtig.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Was genau ist an deinem Beitrag relevant? Was ändert das an der Richtigkeit des Inhaltes? Die rechtliche Beurteilung des Rechtsanwaltes, des Professors und der Bundestagsabgeordenten änder sich doch nicht..

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Da bist du leider aber ziemlich oberflächlich: "Die Unicum-Unternehmensgruppe mit Sitz in Bochum gibt werbefinanzierte Medien für Schüler, Studenten und Berufseinsteiger heraus und betreibt Werbung in diesen Gruppen."

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Vielen Dank! Unicum ist der Ratgeber schlechthin für Studenten und die Zeitschrift liegt auch bei uns immer rum.

Wenn sich eine seriöse Zeitschrift für Studenten so eindeutig positioniert und auch noch Quellen benennt, dann vertraue ich der mehr, als irgendwelchen moralisch fragwürdigen Meinungen hier.

In dem Artikel steht klipp und klar, dass schon das Scheinsudium Betrug ist. Damit ist alles andere, was ich mir durch das Scheinstudium abgreife, auch eine Betrugshandlung.

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Sorry Leute, ich mische mich jetzt mal ein. Man muss gerade mal eine Sekunde Google benutzen und stößt dann sofort auf folgenden Artikel vom 16.11.2016:

https://www.unicum.de/de/studentenleben/zuendstoff/scheinstudenten-schlaue-sparer-oder-fiese-abzocker

Zitat:
"[..]Laut Rechtsanwalt Fabian Nowak machen sich Scheinstudenten grundsätzlich eines Betruges strafbar. Problematisch sei allerdings der Nachweis: "Nicht nur, weil die Universitäten meist kein Interesse oder die personellen Möglichkeiten haben, die Scheinstudenten ausfindig zu machen, sondern vor allem deshalb, weil der Grund der fehlenden Leistungserbringung nur schwerlich feststellbar sein wird", erklärt der Jurist. [..]"

Also ist ein Scheinstudium Betrug. Deutlicher kann man die Rechtslage doch gar nicht beschreiben. Was soll dann diese ständige Gegenrede?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

WiWi Gast schrieb am 30.09.2017:

Der Scheinstudent wurde in mehreren Urteilen klar definiert: Es ist jemand, der keine aktiven Leistungen im Studium erbringt und weder an Vorlesungen teilnimmt, noch Prüfungen schreibt. Nur Einschreiben genügt für einen Studentenstatus nicht. Das wurde in mehreren Urteilen festgelegt.

Jetzt sind es schon mehrere Urteile und alle Juristen.. Wird ja immer besser.. Und ohne mal auf den Rest deines Beitrages einzugehen: Nachdem du ja jetzt scheinbar monatelang stets die gleichen Argumente bringst und ohne dich deswegen jetzt beurteilen zu wollen: wenn das Scheinstudium deiner Meinung nach so eindeutig als strafbar definiert ist (was auch immer das heißen soll, aber darum geht es hier nicht), weshalb ist dann niemand wegen des Scheinstudiums an sich verurteilt worden?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Falsch! I Das Scheinstudium wurde vom Bundesverwaltungsgericht genau definiert:

http://www.jurion.de/urteile/bverwg/1988-05-27/bverwg-5-b-151_87/

Zitat: [..] Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen [..] Ein derartiges Schein- oder Überbrückungsstudium ohne die Absicht, einen berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts betrieben. [..]

Also: Wer nicht aktiv seinen Abschluss anstrebt, der ist ein Scheinstudent. Genauso ist es definiert. Wer also keine Vorleistungen besucht und keine Prüfungen ablegt rutscht genau in diese Definition. Und Scheinstudent sein ist strafbar.

Die Definition ist allgemein gültig. Sie wurde in mehreren Verfahren in der Folgezeit angewandt. Die wurden hier teilweise verlinkt. Zuletzt 2014.

Deine Behauptung, dass die Rechtssprechung des Scheinstudium nie offiziell definiert hätte, ist falsch.

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Zunächst beschreibt der Theradersteller nicht direkt ein Scheinstudium, dass mag auch faktisch vielleicht so sein, basiert aber auf Interpretation.

Ist richtig.

Zweitens bezweifel ich auch gar nicht deine Definition des Scheinstudenten, die möchte ich aber auch nicht überprüfen.

Den Begriff "Scheinstudent" gibt es offziell nicht.

Was aber leider völlig falsch ist, ist das jemand der mehr als 20 Stunden arbeitet, plötzlich kein Student mehr sein soll. Ich kann mir vorstellen, woher du dir diese Information ableitest, nur ist das eben falsch.

Ist richtig.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Die Methode, die Quelle anzugreifen, weil einem der Inhalt nicht passt, ist doch unter deiner Würde.

Als wenn die Juristen, die da im dem Artikel von Betrug durch Scheinstudenten sprechen, von ihrer Einschätzung abbringen lassen würden.

Nimm einfach hin, dass jeder befragte Jurist ein Scheinstudium als Betrug ansieht.

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Da bist du leider aber ziemlich oberflächlich: "Die Unicum-Unternehmensgruppe mit Sitz in Bochum gibt werbefinanzierte Medien für Schüler, Studenten und Berufseinsteiger heraus und betreibt Werbung in diesen Gruppen."

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Vielen Dank! Unicum ist der Ratgeber schlechthin für Studenten und die Zeitschrift liegt auch bei uns immer rum.

Wenn sich eine seriöse Zeitschrift für Studenten so eindeutig positioniert und auch noch Quellen benennt, dann vertraue ich der mehr, als irgendwelchen moralisch fragwürdigen Meinungen hier.

In dem Artikel steht klipp und klar, dass schon das Scheinsudium Betrug ist. Damit ist alles andere, was ich mir durch das Scheinstudium abgreife, auch eine Betrugshandlung.

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Sorry Leute, ich mische mich jetzt mal ein. Man muss gerade mal eine Sekunde Google benutzen und stößt dann sofort auf folgenden Artikel vom 16.11.2016:

https://www.unicum.de/de/studentenleben/zuendstoff/scheinstudenten-schlaue-sparer-oder-fiese-abzocker

Zitat:
"[..]Laut Rechtsanwalt Fabian Nowak machen sich Scheinstudenten grundsätzlich eines Betruges strafbar. Problematisch sei allerdings der Nachweis: "Nicht nur, weil die Universitäten meist kein Interesse oder die personellen Möglichkeiten haben, die Scheinstudenten ausfindig zu machen, sondern vor allem deshalb, weil der Grund der fehlenden Leistungserbringung nur schwerlich feststellbar sein wird", erklärt der Jurist. [..]"

Also ist ein Scheinstudium Betrug. Deutlicher kann man die Rechtslage doch gar nicht beschreiben. Was soll dann diese ständige Gegenrede?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

WiWi Gast schrieb am 30.09.2017:

Der Scheinstudent wurde in mehreren Urteilen klar definiert: Es ist jemand, der keine aktiven Leistungen im Studium erbringt und weder an Vorlesungen teilnimmt, noch Prüfungen schreibt. Nur Einschreiben genügt für einen Studentenstatus nicht. Das wurde in mehreren Urteilen festgelegt.

Jetzt sind es schon mehrere Urteile und alle Juristen.. Wird ja immer besser.. Und ohne mal auf den Rest deines Beitrages einzugehen: Nachdem du ja jetzt scheinbar monatelang stets die gleichen Argumente bringst und ohne dich deswegen jetzt beurteilen zu wollen: wenn das Scheinstudium deiner Meinung nach so eindeutig als strafbar definiert ist (was auch immer das heißen soll, aber darum geht es hier nicht), weshalb ist dann niemand wegen des Scheinstudiums an sich verurteilt worden?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Erzähl doch keinen Unsinn. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Scheinstudium ausdrücklich definiert. Im Übrigen wird es auch in renommierten Kommentaren behandelt.

Der Thread wird langsam absurd. Da werden auf 5 Seiten Links zu Urteilen, juristischen Gutachten und Einschätzungen von Juristen verlinkt, nur damit ab Seite 6 so getan wird, als würde es diese Verlinkungen nicht geben.

Wenn euch die Frage wirklich interessiert, dann lest das Zeug doch durch!

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Zunächst beschreibt der Theradersteller nicht direkt ein Scheinstudium, dass mag auch faktisch vielleicht so sein, basiert aber auf Interpretation.

Ist richtig.

Zweitens bezweifel ich auch gar nicht deine Definition des Scheinstudenten, die möchte ich aber auch nicht überprüfen.

Den Begriff "Scheinstudent" gibt es offziell nicht.

Was aber leider völlig falsch ist, ist das jemand der mehr als 20 Stunden arbeitet, plötzlich kein Student mehr sein soll. Ich kann mir vorstellen, woher du dir diese Information ableitest, nur ist das eben falsch.

Ist richtig.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Unsinn! Blätter mal zurück! Da findest du das Aktenzeichen zum Urteil, in dem das Scheinstudium klipp und klar definiert wird. Sogar mit Zitaten!

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Zunächst beschreibt der Theradersteller nicht direkt ein Scheinstudium, dass mag auch faktisch vielleicht so sein, basiert aber auf Interpretation.

Ist richtig.

Zweitens bezweifel ich auch gar nicht deine Definition des Scheinstudenten, die möchte ich aber auch nicht überprüfen.

Den Begriff "Scheinstudent" gibt es offziell nicht.

Was aber leider völlig falsch ist, ist das jemand der mehr als 20 Stunden arbeitet, plötzlich kein Student mehr sein soll. Ich kann mir vorstellen, woher du dir diese Information ableitest, nur ist das eben falsch.

Ist richtig.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ich muss zugeben, dass ich mir auch überlegt habe, mich noch einmal anzumelden, um mir ein Semesterticket zu holen und GEZ zu sparen.

Wenn ich mir die Links hier ansehe, dann muss ich einräumen, dass ein Scheinstudium Betrug ist. Das ist irgendwie auch logisch und ich wollte es fast wagen, bis ich das mit dem Bafög und der Verjährung gelesen habe. Dann kam noch der Verweis auf die Steuererklärung und die Kilometerpauschale. Klar, das wäre auch Betrug,

5 Jahre ist heftig und im Zeitalter der Digitalisierung zu hoffen, dass das niemals kontrolliert wird, auch. Daher lasse ich es jetzt doch.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Das ist ganz klar Betrug. Was auch sonst?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass so etwas auffliegt.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Das ist übrigens ein sehr berechtigter Einwand. Wer behauptet denn die ganze Zeit, dass das sog. "Scheinstudium" strafbar ist?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Jeder verlinkte Jurist

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Das ist übrigens ein sehr berechtigter Einwand. Wer behauptet denn die ganze Zeit, dass das sog. "Scheinstudium" strafbar ist?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Genau das hat man beim Bafögbetrug leider auch immer gesagt. Dann kam der elektronische Datenabgleich 2002 und plötzlich flatterten Hunderttausende Strafbefehle ins Haus. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.

Meiner Meinung nach ist es nur eine Frage der Zeit, bis wirkungsvolle Schutzmechanismen gibt, um Betrüger auffliegen zu lassen.

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass so etwas auffliegt.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Die "verlinkten Juristen" könnten schon sehr bald ein Running Gag im Forum werden..

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Jeder verlinkte Jurist

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Das ist übrigens ein sehr berechtigter Einwand. Wer behauptet denn die ganze Zeit, dass das sog. "Scheinstudium" strafbar ist?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ja, was für ein Gag. Alle Juristen, die namentlich genannt werden, geben ihre Einschätzung ab und sprechen von Betrug. Ist echt ein genialer Running Gag.

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Die "verlinkten Juristen" könnten schon sehr bald ein Running Gag im Forum werden..

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Jeder verlinkte Jurist

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Das ist übrigens ein sehr berechtigter Einwand. Wer behauptet denn die ganze Zeit, dass das sog. "Scheinstudium" strafbar ist?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Habe mich bisher nicht eingemischt, verstehe aber deine Motivation nicht.

In dem Thread wurde eine Sachfrage gestellt. Dazu wurden Quellen verlinkt, in denen auf die fachkundige Expertise von Juristen verwiesen wurde. Diese vertreten alle eine Meinung: EIn Scheinstudium ist Betrug. Was genau da zum Running Gag taugt, verstehst wahrscheinlich nur du.

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Die "verlinkten Juristen" könnten schon sehr bald ein Running Gag im Forum werden..

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Jeder verlinkte Jurist

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Das ist übrigens ein sehr berechtigter Einwand. Wer behauptet denn die ganze Zeit, dass das sog. "Scheinstudium" strafbar ist?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wenn du intellektuell an den Links scheiterst oder so eine Leseschwäche hast, dass du den Inhalt nicht verstehst, ist dein Problem.

Der einzige Running Gag hier bist du und dein Getrolle, der alle zwei Posts als tapferer Einzelkämpfer die Realität immer wieder in Frage stellst ;)

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Die "verlinkten Juristen" könnten schon sehr bald ein Running Gag im Forum werden..

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Jeder verlinkte Jurist

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Das ist übrigens ein sehr berechtigter Einwand. Wer behauptet denn die ganze Zeit, dass das sog. "Scheinstudium" strafbar ist?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Dein Aufmerksamkeitsbedürfnis muss stark ausgeprägt sein, oder? Für mich bist du ein Belustigungsobjekt. Im Grunde genommen ist dir doch egal, ob ein Scheinstudium Betrug ist oder nicht. Gut, im konkreten Fall, sagen alle juristische Meinungen, dass es Betrug ist. Wäre dem nicht so, würdest du das Gegenteil behaupten, um Aufmerksamkeit zu bekommen, oder?

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Die "verlinkten Juristen" könnten schon sehr bald ein Running Gag im Forum werden..

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Jeder verlinkte Jurist

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Das ist übrigens ein sehr berechtigter Einwand. Wer behauptet denn die ganze Zeit, dass das sog. "Scheinstudium" strafbar ist?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Schade, dass solche Leute ganze Themen kaputt machen und interessierte User vom Forum abhalten. Man muss sich nur die letzte Seite anschauen. Hier wurde hochkarätig diskutiert und seriöse Quellen genannt. Jetzt haben wir nur noch kindisches Ätsch-Bätsch-ich-ignoriere-alles-und-sag-das-Gegenteil-Kleinkindgetue.

Echt traurig, wie ein wichtiges und interessantes Thema durch solche Leute zerstört wird.

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Dein Aufmerksamkeitsbedürfnis muss stark ausgeprägt sein, oder? Für mich bist du ein Belustigungsobjekt. Im Grunde genommen ist dir doch egal, ob ein Scheinstudium Betrug ist oder nicht. Gut, im konkreten Fall, sagen alle juristische Meinungen, dass es Betrug ist. Wäre dem nicht so, würdest du das Gegenteil behaupten, um Aufmerksamkeit zu bekommen, oder?

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Die "verlinkten Juristen" könnten schon sehr bald ein Running Gag im Forum werden..

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Jeder verlinkte Jurist

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Das ist übrigens ein sehr berechtigter Einwand. Wer behauptet denn die ganze Zeit, dass das sog. "Scheinstudium" strafbar ist?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ignorier ihn und wen es interessiert, der kann blättern und dort findet er alle Informationen zu dem Thema. Man kann's auch kurz machen: Ist Betrug! Finger weg! Und damit fertig!

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Dein Aufmerksamkeitsbedürfnis muss stark ausgeprägt sein, oder? Für mich bist du ein Belustigungsobjekt. Im Grunde genommen ist dir doch egal, ob ein Scheinstudium Betrug ist oder nicht. Gut, im konkreten Fall, sagen alle juristische Meinungen, dass es Betrug ist. Wäre dem nicht so, würdest du das Gegenteil behaupten, um Aufmerksamkeit zu bekommen, oder?

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Die "verlinkten Juristen" könnten schon sehr bald ein Running Gag im Forum werden..

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Jeder verlinkte Jurist

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Das ist übrigens ein sehr berechtigter Einwand. Wer behauptet denn die ganze Zeit, dass das sog. "Scheinstudium" strafbar ist?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Spar dir die fünffachen Posts hintereinander.

Bis jetzt sehe ich einen Link zu einem Studentenblatt. Dass dieses keine wissenschaftliche Quelle ist, sollte jedem klar sein, der schon einmal eine wissenschaftliche Arbeit verfasst hat.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wenn du andere Diskussionsteilnehmer als Belustigungs"Objekte" ansiehst, sagt dies sehr viel über deinen wahren Intellekt aus. Es kommt nur heiße Luft von dir, du behauptest irgendwas, was du nur mit vereinzelten Zitaten ohne Begründung wiedergibst. Fragt man etwas kritischer, versuchst du nur anzugreifen, eine weitere Logik scheint bei dir sonst nicht vorhanden zu sein. Sicher, dass du überhaupt irgendwas studiert hast? Oder siehst du das Forum nur so als Möglichkeit für dich selbst mal mit Akademikern etwas zu chatten?

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Dein Aufmerksamkeitsbedürfnis muss stark ausgeprägt sein, oder? Für mich bist du ein Belustigungsobjekt. Im Grunde genommen ist dir doch egal, ob ein Scheinstudium Betrug ist oder nicht. Gut, im konkreten Fall, sagen alle juristische Meinungen, dass es Betrug ist. Wäre dem nicht so, würdest du das Gegenteil behaupten, um Aufmerksamkeit zu bekommen, oder?

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Die "verlinkten Juristen" könnten schon sehr bald ein Running Gag im Forum werden..

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Jeder verlinkte Jurist

WiWi Gast schrieb am 03.10.2017:

Das ist übrigens ein sehr berechtigter Einwand. Wer behauptet denn die ganze Zeit, dass das sog. "Scheinstudium" strafbar ist?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Wie kommst du darauf? Kannst du das belegen?

WiWi Gast schrieb am 01.10.2017:

Und Scheinstudent sein ist strafbar.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Warum eignet sich ein Thread, bei dem die Frage eindeutig geklärt ist (Scheinstudium = Betrug!) eigentlich zum Trollen? Die letzten Seiten bestehen aus nichts anderem mehr und man muss für die Quellen leider ewig zurückscrollen. Schade!

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Die Frage wird ja öfters gestellt. Vielen Dank für die Verlinkungen zu den Urteilen und den Aussagen der Rechtsanwälten bzw. Professoren. Das gibt dann schon ein klares Bild und bestätigt nur, was ein moralisch normaler Mensch schon immer vermuten wurde: Betrug

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Meine Güte, wer sich Vorteile herbetrügt, ist ein Betrüger. Und genau das sind Scheinstudenten. Liest man doch überall.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ja, natürlich ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens. Dem hat hier auch nie jemand mit Verstand widersprochen.

Die Frage, die wir hier diskutieren sollten ist die, wie die Chancen sind erwischt zu werden und ob zeitnah ein Verfahren droht, das Scheinstudenten rückwirkend wie beim Bafög enttarnen kann.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Wichtiger als eure Verlinkungen zu Urteilen und juristischen Bewertungen ist aber der Verweis auf die Rechtsliteratur. An der orientieren sich Richter bei der Urteilsfindung und das gilt das Scheinstudium auch als strafbar. Überhaupt ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens:

https://www.students2business.de/ueber-s2b/students2business-blog/scheinstudium-wenn-sparfuechse-zu-abzockern-werden/

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Habe mich mal so durch das Internet geklickt. Wenn ich es richtig verstehe, ist die Anzahl an Scheinstudenten mit der Steigerung der Studentenzahlen abnormal nach oben gegangen. Manche Unis streichen deswegen schon zulassungsfreie Studiengänge. Meiner Meinung nach, ist da was im Busch und das Risiko hoch, dass da eine gesetzliche Regelung kommt.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Ja, natürlich ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens. Dem hat hier auch nie jemand mit Verstand widersprochen.

Die Frage, die wir hier diskutieren sollten ist die, wie die Chancen sind erwischt zu werden und ob zeitnah ein Verfahren droht, das Scheinstudenten rückwirkend wie beim Bafög enttarnen kann.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Wichtiger als eure Verlinkungen zu Urteilen und juristischen Bewertungen ist aber der Verweis auf die Rechtsliteratur. An der orientieren sich Richter bei der Urteilsfindung und das gilt das Scheinstudium auch als strafbar. Überhaupt ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens:

https://www.students2business.de/ueber-s2b/students2business-blog/scheinstudium-wenn-sparfuechse-zu-abzockern-werden/

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ist das echt strittig? Gibt doch zig Artikel darüber, dass es strafbar ist. Siehe auch hier:

https://www.uniturm.de/magazin/lifestyle/scheinstudium-vorteile-und-nachteile-1523

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Ja, natürlich ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens. Dem hat hier auch nie jemand mit Verstand widersprochen.

Die Frage, die wir hier diskutieren sollten ist die, wie die Chancen sind erwischt zu werden und ob zeitnah ein Verfahren droht, das Scheinstudenten rückwirkend wie beim Bafög enttarnen kann.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Wichtiger als eure Verlinkungen zu Urteilen und juristischen Bewertungen ist aber der Verweis auf die Rechtsliteratur. An der orientieren sich Richter bei der Urteilsfindung und das gilt das Scheinstudium auch als strafbar. Überhaupt ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens:

https://www.students2business.de/ueber-s2b/students2business-blog/scheinstudium-wenn-sparfuechse-zu-abzockern-werden/

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es ist kein Geheimnis, dass Hessen gerade damit beginnt, zulassungsfreie Studiengänge zu streichen und bald Leistungsnachweise sehen und kontroliieren will.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Habe mich mal so durch das Internet geklickt. Wenn ich es richtig verstehe, ist die Anzahl an Scheinstudenten mit der Steigerung der Studentenzahlen abnormal nach oben gegangen. Manche Unis streichen deswegen schon zulassungsfreie Studiengänge. Meiner Meinung nach, ist da was im Busch und das Risiko hoch, dass da eine gesetzliche Regelung kommt.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Ja, natürlich ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens. Dem hat hier auch nie jemand mit Verstand widersprochen.

Die Frage, die wir hier diskutieren sollten ist die, wie die Chancen sind erwischt zu werden und ob zeitnah ein Verfahren droht, das Scheinstudenten rückwirkend wie beim Bafög enttarnen kann.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Wichtiger als eure Verlinkungen zu Urteilen und juristischen Bewertungen ist aber der Verweis auf die Rechtsliteratur. An der orientieren sich Richter bei der Urteilsfindung und das gilt das Scheinstudium auch als strafbar. Überhaupt ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens:

https://www.students2business.de/ueber-s2b/students2business-blog/scheinstudium-wenn-sparfuechse-zu-abzockern-werden/

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Die Zahl ist durch zwei Dinge hoch: Einerseits, durch die Reformen, die das Studium so leicht gemacht haben, dass jeder studiert und durch die Abschaffung der Studiengebühren.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Habe mich mal so durch das Internet geklickt. Wenn ich es richtig verstehe, ist die Anzahl an Scheinstudenten mit der Steigerung der Studentenzahlen abnormal nach oben gegangen. Manche Unis streichen deswegen schon zulassungsfreie Studiengänge. Meiner Meinung nach, ist da was im Busch und das Risiko hoch, dass da eine gesetzliche Regelung kommt.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Ja, natürlich ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens. Dem hat hier auch nie jemand mit Verstand widersprochen.

Die Frage, die wir hier diskutieren sollten ist die, wie die Chancen sind erwischt zu werden und ob zeitnah ein Verfahren droht, das Scheinstudenten rückwirkend wie beim Bafög enttarnen kann.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Wichtiger als eure Verlinkungen zu Urteilen und juristischen Bewertungen ist aber der Verweis auf die Rechtsliteratur. An der orientieren sich Richter bei der Urteilsfindung und das gilt das Scheinstudium auch als strafbar. Überhaupt ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens:

https://www.students2business.de/ueber-s2b/students2business-blog/scheinstudium-wenn-sparfuechse-zu-abzockern-werden/

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

In den Artikeln ist ja von ca. 300.000 Scheinstudentenbetrügern die Rede. Gibt es eine Statistik über die Steigerung?

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Die Zahl ist durch zwei Dinge hoch: Einerseits, durch die Reformen, die das Studium so leicht gemacht haben, dass jeder studiert und durch die Abschaffung der Studiengebühren.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Habe mich mal so durch das Internet geklickt. Wenn ich es richtig verstehe, ist die Anzahl an Scheinstudenten mit der Steigerung der Studentenzahlen abnormal nach oben gegangen. Manche Unis streichen deswegen schon zulassungsfreie Studiengänge. Meiner Meinung nach, ist da was im Busch und das Risiko hoch, dass da eine gesetzliche Regelung kommt.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Ja, natürlich ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens. Dem hat hier auch nie jemand mit Verstand widersprochen.

Die Frage, die wir hier diskutieren sollten ist die, wie die Chancen sind erwischt zu werden und ob zeitnah ein Verfahren droht, das Scheinstudenten rückwirkend wie beim Bafög enttarnen kann.

WiWi Gast schrieb am 04.10.2017:

Wichtiger als eure Verlinkungen zu Urteilen und juristischen Bewertungen ist aber der Verweis auf die Rechtsliteratur. An der orientieren sich Richter bei der Urteilsfindung und das gilt das Scheinstudium auch als strafbar. Überhaupt ist die Strafbarkeit allgemeiner Konsens:

https://www.students2business.de/ueber-s2b/students2business-blog/scheinstudium-wenn-sparfuechse-zu-abzockern-werden/

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Und diese gemeinen "Scheinstudentenbetrüger" sollten deiner Meinung nach aber schon langjährige Haftstrafen antreten müssen, oder? Ich meine, du siehst es ja als schwerwiegendste Straftat an, wenn jemand sich einfach so für ein Studium einschreibt und dann einfach trotz der nicht vorhandenen Anwesenheitspflicht einfach von den Vorlesungen fernbleibt? Das sind schon richtig gemeine und böse Gauner, die sich auf fieseste Art und Weise nicht fortbilden wollen, was wirklich schon jede Grenze zur fast schon organisierten Kriminalität massiv überschreitet?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Bester Beitrag zum Thema!

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Und diese gemeinen "Scheinstudentenbetrüger" sollten deiner Meinung nach aber schon langjährige Haftstrafen antreten müssen, oder? Ich meine, du siehst es ja als schwerwiegendste Straftat an, wenn jemand sich einfach so für ein Studium einschreibt und dann einfach trotz der nicht vorhandenen Anwesenheitspflicht einfach von den Vorlesungen fernbleibt? Das sind schon richtig gemeine und böse Gauner, die sich auf fieseste Art und Weise nicht fortbilden wollen, was wirklich schon jede Grenze zur fast schon organisierten Kriminalität massiv überschreitet?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Nicht ich sehe das Scheinstudium als Straftat an, sondern unser deutsches Recht. Ich folge nur der Rechtsauffassung.

Wenn es dich wirklich interessiert, wie in einem Prozess mit dem Thema Scheinstudium umgegangen wird, dann lies eines der verlinkten Urteile. Dort musste jeweils der Student nachweisen, dass er aktiv studiert hat. Was dazu taugt oder nicht taugt, kannst du den Urteilen entnehmen.

Der Rest ist dumme Polemik, denn für Sozialbetrug gibt es ein Strafmaß. Das soll ausgeschöpft werden und fertig.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Und diese gemeinen "Scheinstudentenbetrüger" sollten deiner Meinung nach aber schon langjährige Haftstrafen antreten müssen, oder? Ich meine, du siehst es ja als schwerwiegendste Straftat an, wenn jemand sich einfach so für ein Studium einschreibt und dann einfach trotz der nicht vorhandenen Anwesenheitspflicht einfach von den Vorlesungen fernbleibt? Das sind schon richtig gemeine und böse Gauner, die sich auf fieseste Art und Weise nicht fortbilden wollen, was wirklich schon jede Grenze zur fast schon organisierten Kriminalität massiv überschreitet?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wir haben Gesetzte und in denen steht, welche Strafe auf welches Vergehen steht. Wir haben hier Sozialbetrug. Ob es eine Haftstrafe gibt, entscheidet dieses Gesetz und die Häufigkeit und der Umfang der Straftaten.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Und diese gemeinen "Scheinstudentenbetrüger" sollten deiner Meinung nach aber schon langjährige Haftstrafen antreten müssen, oder? Ich meine, du siehst es ja als schwerwiegendste Straftat an, wenn jemand sich einfach so für ein Studium einschreibt und dann einfach trotz der nicht vorhandenen Anwesenheitspflicht einfach von den Vorlesungen fernbleibt? Das sind schon richtig gemeine und böse Gauner, die sich auf fieseste Art und Weise nicht fortbilden wollen, was wirklich schon jede Grenze zur fast schon organisierten Kriminalität massiv überschreitet?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ein Scheinstudium ist eine Straftat und dafür gibt es eine Strafe, die ein Richter festlegt. Der orientiert sich an etwas, das man Gesetz nennt.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Und diese gemeinen "Scheinstudentenbetrüger" sollten deiner Meinung nach aber schon langjährige Haftstrafen antreten müssen, oder? Ich meine, du siehst es ja als schwerwiegendste Straftat an, wenn jemand sich einfach so für ein Studium einschreibt und dann einfach trotz der nicht vorhandenen Anwesenheitspflicht einfach von den Vorlesungen fernbleibt? Das sind schon richtig gemeine und böse Gauner, die sich auf fieseste Art und Weise nicht fortbilden wollen, was wirklich schon jede Grenze zur fast schon organisierten Kriminalität massiv überschreitet?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es gibt eine Definition des Scheinstudiums durch das Bundesverwaltungsgericht, die bindend ist. Und es gibt einen Straftatbestand des Scheinstudiums. Wenn jemand nach dieser Definition agiert, dann muss er damit leben, wenn er im Rahmen der gesetzlichen Lage, bestraft wird. Das ist alles.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Und diese gemeinen "Scheinstudentenbetrüger" sollten deiner Meinung nach aber schon langjährige Haftstrafen antreten müssen, oder? Ich meine, du siehst es ja als schwerwiegendste Straftat an, wenn jemand sich einfach so für ein Studium einschreibt und dann einfach trotz der nicht vorhandenen Anwesenheitspflicht einfach von den Vorlesungen fernbleibt? Das sind schon richtig gemeine und böse Gauner, die sich auf fieseste Art und Weise nicht fortbilden wollen, was wirklich schon jede Grenze zur fast schon organisierten Kriminalität massiv überschreitet?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es gibt offensichtlich, was ich vorher auch nicht wusste, eine genaue Ausarbeitung, was ein Scheinstudium ist, von einer höchsten Gerichtsbarkeit. Die Strafbarkeit ist auch belegt.

Scheinstudenten besuchen auch nicht einfach eine Vorlesung nicht, sondern schreiben sich nur ein, um Vorteile abzuzuocken und nehmen am Studienbetrieb fast oder gar nicht teil. Wer reden hier von Leuten, die aktiv betrügen und das auch genau wissen. Im konkreten Fall geht es auch noch um jemanden, der Vollzeit arbeitet und alle möglichen Vorteile wie das Semesterticket für sein normales Leben nutzt und vermutlich auch noch Bafög und Kindergeld ergaunert

Ich möchte schon, dass so ein Betrüger, der sich an meinen Steuermitteln schamlos bereichert, auch bestraft wird. Die Mehrheit hier will das auch.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Bester Beitrag zum Thema!

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Und diese gemeinen "Scheinstudentenbetrüger" sollten deiner Meinung nach aber schon langjährige Haftstrafen antreten müssen, oder? Ich meine, du siehst es ja als schwerwiegendste Straftat an, wenn jemand sich einfach so für ein Studium einschreibt und dann einfach trotz der nicht vorhandenen Anwesenheitspflicht einfach von den Vorlesungen fernbleibt? Das sind schon richtig gemeine und böse Gauner, die sich auf fieseste Art und Weise nicht fortbilden wollen, was wirklich schon jede Grenze zur fast schon organisierten Kriminalität massiv überschreitet?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ist zwar schön, dass das Scheinstudium rechtlich strafbar ist, aber entsetzlich finde ich, dass es hier Studenten gibt, die moralisch so verkommen sind, dass sie nicht einmal merken, dass so ein Verhalten vom Prinzip her schon asozial und verwerflich ist. Aber sich dann über böse Arbeitgeber, den Staat und die Gesellschaft beschweren..

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Die Rechtsauffassung begründet sich nicht aus Zeitschriftenartikeln, die du mal im Internet gelesen hat. Gerne kannst du aber die von dir gemeinten Urteile verlinken.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Nicht ich sehe das Scheinstudium als Straftat an, sondern unser deutsches Recht. Ich folge nur der Rechtsauffassung.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Und diese gemeinen "Scheinstudentenbetrüger" sollten deiner Meinung nach aber schon langjährige Haftstrafen antreten müssen, oder? Ich meine, du siehst es ja als schwerwiegendste Straftat an, wenn jemand sich einfach so für ein Studium einschreibt und dann einfach trotz der nicht vorhandenen Anwesenheitspflicht einfach von den Vorlesungen fernbleibt? Das sind schon richtig gemeine und böse Gauner, die sich auf fieseste Art und Weise nicht fortbilden wollen, was wirklich schon jede Grenze zur fast schon organisierten Kriminalität massiv überschreitet?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Sind in den Artikeln Juristen zitiert oder nicht?

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Die Rechtsauffassung begründet sich nicht aus Zeitschriftenartikeln, die du mal im Internet gelesen hat. Gerne kannst du aber die von dir gemeinten Urteile verlinken.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wenn du dich für die Urteile interessierst, blätter doch einfach zurück.
Interessanter ist aber die juristische Literatur, die hier auch schon als Quelle angegeben wurde. Die wird in der Regel für die Urteilsbegründung herangezogen.

Und an den Artikeln gibt es nichts auszusetzen. Sind ja mittlerweile gut und gerne 10 in denen unterschiedliche Juristen mit ihrem Namen genannt werden und sich eindeutig zum Thema Scheinstudium positionieren: Strafbar!

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Die Rechtsauffassung begründet sich nicht aus Zeitschriftenartikeln, die du mal im Internet gelesen hat. Gerne kannst du aber die von dir gemeinten Urteile verlinken.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es ging konkret darum, dass der Scheinstudent sich gegen eine Zahlungsaufforderung gewehrt hat, Sozialversicherungsbeiträge, die er durch das Scheinstudium "gespart" hat nachzuzahlen. Welche Aufforderung er sonst noch bekommen hat, geht aus diesem einen Prozess nicht hervor. Das war aber kein Strafgericht, sondern ein Sozialgericht.

Da das Sozialbetrug war, die eine Nummer größer ist, gehe ich davon aus, dass er anschließend auch einen Strafbefehl erhalten hat. Akzeptiert er den, kommt es nicht mehr zu einem gesonderten Verfahren. Da er bereits in einem Prozess als Scheinstudent definiert wurde, würde wohl jeder Anwalt raten, lieber einen Strafbefehl zu akzeptieren, als sich einem neuen Prozess zu stellen. Vermutlich war das der "billigste" Test um zu schauen, ob ein Gericht seine Argumentation, kein Scheinstudent zu sein, akzeptieren würde.

Am Ende hat er verloren und musste das für sage und schreibe 12 Jahre rückwirkend entrichten. Plus Zinsen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Wenn ich die Pressemitteilungen richtig verstehe, haben die Sozialversicherungsträger (Rentenkasse, Krankenkasse usw..) den Studenten aufgefordert, die Beiträge rückwirkend für 12 Jahre zu entrichten, weil er eingeschrieben war, aber immer mehr als 20 Stunden gearbeitet hat und als "Student" keine entrichtet hat. Dagegen hat er geklagt und verloren und musste sie entrichten.

Woher die wussten, dass er nur ein Scheinstudent ist, geht aus den Pressemittelungen und der Kurzfassung des Urteils nicht hervor. Ob es auch eine Strafanzeige gab, steht da auch nicht, weil der Student den Prozess angestrebt hat, um nicht zahlen zu müssen. Vermutlich wurde er auch parallel zur Zahlung einer Geldstrafe aufgefordert ("Strafbefehl ohne Verhandlung").

Am Ende ist das aber auch egal, weil der Fall die Antwort auf die Fragestellung des TE gibt:

Jemand der mehr als 20 Stunden arbeitet, hat keinen Studentenstatus. Wer keinen Studentstatus hat, hat kein Recht auf Vergünstigungen wie weniger Sozialabgaben oder Semesterticket.

Dass man sich das aber trotzdem erschleichen kann, sieht man an dem Fall. Der Scheinstudent hat die Nummer 12(!) Jahre lang durchgezogen. Die Uni hat nicht gefragt. Der Arbeitgeber hat nicht gefragt. Und doch ist es aufgeflogen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Nachfrage:

Wieso musste er für die kompletten 12 Jahre wegen des Scheinstudiums nachzahlen? Ich dachte die Verjährung wäre nur 5 Jahre?

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es geht um einen viel kürzeren Zeitraum:

"Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verpflichtet ist, für den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 in Höhe von 30.572,26 DM zu zahlen."

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Nachfrage:

Wieso musste er für die kompletten 12 Jahre wegen des Scheinstudiums nachzahlen? Ich dachte die Verjährung wäre nur 5 Jahre?

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Falsch.

  1. Der Student hat eine Klage gegen einen Bescheid eingereicht und verloren., weil er von Anfang an Scheinstudent war.

  2. Das Gericht stellt ausrücklich fest, dass ein reines Einschreiben eben nicht für einen Studentenstatus genügt.
    "[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum [..] immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

  3. Die Frage der Strafbarkeit wurde nicht verhandelt, weil das Gericht dafür nicht zuständig ist

  4. Es ist unwahrscheinlich, dass es keine Anzeige der Rentenversicherung oder Krankenkasse gab

  5. Dass es bei einer Straftat immer einen Prozess geben muss, ist ein ganz großer Irrtum. 80% der Bafög-Betrugsfälle, 70% aller Steuerbetrüge und ca. 40 % aller Verfahren werden mit Strafbefehlen erledigt. Das heißt, man bekommt Post und einen "Vorschlag" eine Strafe zu akzeptieren. Akzeptiert man die nicht, kommt es erst zum Prozess. Die sind aber öffentlich nicht einsehbar.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Der Student muss alle Beiträge nachzahlen. Also hat das Einschreiben gerade nichts genutzt. Er war eingeschrieben und das Gericht sagt, er war nie ein echter Student.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Das Urteil sagt, dass der eingeschriebene Student niemals ein echter Student war und deswegen den Fall verliert und du behauptest, dass das reine Einschreiben für den Studentenstatus langt?

Die Strafbarkeit wurde übrigens gar nicht verhandelt, weil es da nicht darum geht.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ja, diese Dinge wussten "wir" vorher schon:
Nur - die Frage und die Diskussion dreht sich nicht darum, ob es strafbar ist, (Sozial)versicherungsbetrug zu begehen. Diese Frage ist völlig klar und wird mit "Ja" beantwortet.

Die Frage, die mich (und andere) hier bewegt, ist, ob allein das "Scheinstudent sein" strafbar wäre.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Die eigentliche Fragestellung des Threads wurde doch schon in Hunderten Urteilen beantwortet:

Eine Beschäftigung von nicht mehr als 20 Wochenstunden wird als „neben
dem Studium“ angesehen. Bei 20 Stunden ist davon auszugehen, dass die
Zeit und die Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in
Anspruch genommen wird (BSG, Urteil vom 19.2.1987, Az: 12 RK 8/85)

Vollzeitarbeitnehmer = Kein Student = Kein Anrecht auf Leistungen

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Der Student muss auch nicht Beklagter oder Angeklagter sein, weil er eine rechtswirksame Zahlungsaufforderung und daher einen Verwaltungsakt erhalten hat, Damit war für die Rentenversicherung klar, dass er nur ein Scheinstudent ist.

Mit der Klage wollte er sich dagegen - und nur dagegen - wehren, ist aber gescheitert. Ob er sich auch gegen einen Strafbefehl wegen Sozialbetruges gewehrt oder den akzeptiert hat, wissen wir nicht.

Der Rest ist deine Interpretation, da kannst du dir selbst noch so oft Recht geben.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Ja, diese Dinge wussten "wir" vorher schon:
Nur - die Frage und die Diskussion dreht sich nicht darum, ob es strafbar ist, (Sozial)versicherungsbetrug zu begehen. Diese Frage ist völlig klar und wird mit "Ja" beantwortet.

Die Frage, die mich (und andere) hier bewegt, ist, ob allein das "Scheinstudent sein" strafbar wäre.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ich glaube, es wird Zeit, den Themenkomplex zusammenzufassen:

  1. Eine Einschreibung sagt nichts darüber aus, ob man wirklich Student ist (Quelle: Zig Urteile direkt über den Post)

  2. Um ein echter Student zu sein, muss man aktiv den Abschluss anstreben (Quelle: Definitionen in den Urteilen; siehe oben)

  3. Das Scheinstudium ist strafbar (Quelle: Juristische Literatur, sowie die Einzelaussagen von insgesamt 12 Rechtsanwälten, Professoren und Abgeordneten)

  4. Wer als Scheinstudent Leistungen bezieht oder Ausgaben spart, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss die auch zurückzahlen (Quelle: Siehe Urteile und Strafgesetzbuch)

Ich denke, damit ist allen geholfen und alles umfangreich mit Quellen nachgewiesen.

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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Nein, hat er nicht und leider bemerkt man bei deiner Ausführung auch, dass du kein Jurist bist:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nicht über Strafsachen. Du wirst bei keinem Verwaltungsgericht Aussagen über Strafbarkeit finden, da es nicht zuständig ist.

  2. Meinst du der Bafög-Betrug wurde nicht zusätzlich auch strafrechtlich behandelt? Und zwar von der zuständigen Instanz? Komm schon, so wenig Ahnung kann man gar nicht haben

  3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte im einen konkreten Fall. Aus diesem Fall können aber konkrete Urteile und Definitionen entstehen, die für alle anderen Gerichtsbarkeiten bindend sind. Es erweitert den Fall aber nicht.

  4. Wenn das Bundesverwaltungsgericht einen Fall übernimmt, dann gab es bereits vorher einen Zug durch die Instanzen. Natürlich haben die Richter die Akten gelesen und kennen die Vermutungen bezüglich des Scheinstudiums.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Warum sollte das BundesVERWALTUNGSGERICHT ein Urteil im STRAFRECHT fällen? Das kann es gar nicht.

Und meinst du echt, es gab keine Anzeige, wegen Bafög-Betruges?

Das sind völlig unterschiedliche Rechtsgebiete und Zuständigkeit.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Du bist bei deiner Aussage auf dem Holzweg und zwar entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gar nicht über Strafsachen. Selbstveständlich war der Kollege Scheinstudent auch wegen Sozialbetrugs dran, aber das hat doch mit dem Urteil nichts zu tun.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

So, so....das Bundesverwaltungsgericht hat also nicht über eine Straftat entschieden? Könnte das vielleicht daran liegen, dass es gar nicht zuständig ist? Also ist Bafögbetrug straffrei, weil das Bundesverwaltungsgericht, den überführten Betrüger nicht verurteilt hat?

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Bei aller Liebe, aber wenn man schon mit Urteilen um sich wirft, sollte man schon wissen, dass ein Bundesverwaltungs- oder ein Bundessozialgericht ganz sicher keine Aussagen über die Strafbarkeit treffen, weil sie dafür nicht zuständig sind.

Es ist zwar verlorene Liebesmüh, aber der Rückzahlungsanspruch und die strafrechtliche Behandlung des Falles sind zwei paar Stiefel, die völlig unterschiedliche Gerichte behandeln.

Hier ging es nur um die Rückzahlung. Strafrechtlich ist mit Sicherheit auch etwas passiert, weil das ganz klar Bafög-Betrug ist. In das Verfahren würde das Problem des Scheinstudiums miteinfließen, da es offensichtlich ursächlich für den Betrug ist.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Nein hat er nicht. Nur extreme Defizite darüber, was so ein Bundesverwaltungsgericht entscheidet und nicht. Die Entscheidung über die Strafbarkeit trifft eine andere Instanz. Eine die - Überraschung - für Strafsachen zuständig ist und genau deswegen findet man in dem Urteil auch nichts über die Strafbarkeit-

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

  1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nicht über Strafsachen. Daher steht in seinen Urteilen und nichts darüber

  2. Es gab in dem Fall mit Sicherheit separate Ermittlungen, denn ganz offensichtlich wurde hier Bafög erschlichen. Die Strafbarkeit des Scheinstudiums wrd so nachrangig.

  3. Ob es bei den Ermittlungen zu einem Prozess kam oder ob der Betrüger einen Strafbefehl akzeptiert hat, wissen wir nicht. Falls du nicht weißt, was ein "Strafbefehl" ist, bitte googeln. Ist genauso gültig wie ein Urteil, nur erfahren wir davon leider nichts.

  4. Wo du aber Recht hast, ist, dass das Bundesverwaltungsgericht eine höchste Instanz hast und seine Definitionen von den Richtern in der Regel für ihre Urteile herangezogen werden. Nur, hat das Bundesverwaltunsgericht das Scheinstudium definiert und klar festgestellt, dass ein Student aktiv sein Studium abschließen muss. Schreibt er sich nicht ein, ist er kein Student.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ja, ich denke, das kann man so stehen lassen. Die Quellenlage ist eindeutig und jede weitere Diskussion überflüssig.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Ich glaube, es wird Zeit, den Themenkomplex zusammenzufassen:

  1. Eine Einschreibung sagt nichts darüber aus, ob man wirklich Student ist (Quelle: Zig Urteile direkt über den Post)

  2. Um ein echter Student zu sein, muss man aktiv den Abschluss anstreben (Quelle: Definitionen in den Urteilen; siehe oben)

  3. Das Scheinstudium ist strafbar (Quelle: Juristische Literatur, sowie die Einzelaussagen von insgesamt 12 Rechtsanwälten, Professoren und Abgeordneten)

  4. Wer als Scheinstudent Leistungen bezieht oder Ausgaben spart, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss die auch zurückzahlen (Quelle: Siehe Urteile und Strafgesetzbuch)

Ich denke, damit ist allen geholfen und alles umfangreich mit Quellen nachgewiesen.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es wurde auch nicht behauptet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Aussage über die Strafbarkeit treffen soll, sondern, dass es in Kenntnis darüber ist, dass es solche Scheinstudenten gibt (und zwar mindestens seit 1987) und es trotz dessen, dass ein solcher durch dieses Verfahren bekannter "Scheinstudent" nicht seperat in einem anderen Strafverfahren verurteilt wurde lediglich aufgrund dessen, dass er eingeschrieben war, ohne Vorlesungen zu besuchen. Oder hast du ein ein Aktenzeichen? Oder sonstige Quellen?

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bei aller Liebe, aber wenn man schon mit Urteilen um sich wirft, sollte man schon wissen, dass ein Bundesverwaltungs- oder ein Bundessozialgericht ganz sicher keine Aussagen über die Strafbarkeit treffen, weil sie dafür nicht zuständig sind.

Es ist zwar verlorene Liebesmüh, aber der Rückzahlungsanspruch und die strafrechtliche Behandlung des Falles sind zwei paar Stiefel, die völlig unterschiedliche Gerichte behandeln.

Hier ging es nur um die Rückzahlung. Strafrechtlich ist mit Sicherheit auch etwas passiert, weil das ganz klar Bafög-Betrug ist. In das Verfahren würde das Problem des Scheinstudiums miteinfließen, da es offensichtlich ursächlich für den Betrug ist.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ja, und weiter? Ich denke, wir sind uns einig, dass aus den geschilderten Fällen immer ein Strafverfahren ausgegangen ist. Bafögbetrug. Betrug der Renten und Krankenkassen. Das ist wohl unstrittig, oder? In diesen Verfahren ist das Scheinstudium ein Anker der Beweiskette. Damit wird es mitbehandelt. Was ist also dein Problem?

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Es wurde auch nicht behauptet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Aussage über die Strafbarkeit treffen soll, sondern, dass es in Kenntnis darüber ist, dass es solche Scheinstudenten gibt (und zwar mindestens seit 1987) und es trotz dessen, dass ein solcher durch dieses Verfahren bekannter "Scheinstudent" nicht seperat in einem anderen Strafverfahren verurteilt wurde lediglich aufgrund dessen, dass er eingeschrieben war, ohne Vorlesungen zu besuchen. Oder hast du ein ein Aktenzeichen? Oder sonstige Quellen?

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bei aller Liebe, aber wenn man schon mit Urteilen um sich wirft, sollte man schon wissen, dass ein Bundesverwaltungs- oder ein Bundessozialgericht ganz sicher keine Aussagen über die Strafbarkeit treffen, weil sie dafür nicht zuständig sind.

Es ist zwar verlorene Liebesmüh, aber der Rückzahlungsanspruch und die strafrechtliche Behandlung des Falles sind zwei paar Stiefel, die völlig unterschiedliche Gerichte behandeln.

Hier ging es nur um die Rückzahlung. Strafrechtlich ist mit Sicherheit auch etwas passiert, weil das ganz klar Bafög-Betrug ist. In das Verfahren würde das Problem des Scheinstudiums miteinfließen, da es offensichtlich ursächlich für den Betrug ist.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Junge, der Kerl hat eine Aufforderung bekommen, Beiträge nachzuzahlen. Meinst du echt, er hat keinen Strafbefehl erhalten? Sozialbetrug ist eine Straftat, Kannst du irgendwo dem Urteil einen Namen entnehmen? Wenn ja, suche ich dir in zwei Sekunden das Aktenzeichen für den Strafgerichtsprozess heraus.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Es wurde auch nicht behauptet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Aussage über die Strafbarkeit treffen soll, sondern, dass es in Kenntnis darüber ist, dass es solche Scheinstudenten gibt (und zwar mindestens seit 1987) und es trotz dessen, dass ein solcher durch dieses Verfahren bekannter "Scheinstudent" nicht seperat in einem anderen Strafverfahren verurteilt wurde lediglich aufgrund dessen, dass er eingeschrieben war, ohne Vorlesungen zu besuchen. Oder hast du ein ein Aktenzeichen? Oder sonstige Quellen?

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bei aller Liebe, aber wenn man schon mit Urteilen um sich wirft, sollte man schon wissen, dass ein Bundesverwaltungs- oder ein Bundessozialgericht ganz sicher keine Aussagen über die Strafbarkeit treffen, weil sie dafür nicht zuständig sind.

Es ist zwar verlorene Liebesmüh, aber der Rückzahlungsanspruch und die strafrechtliche Behandlung des Falles sind zwei paar Stiefel, die völlig unterschiedliche Gerichte behandeln.

Hier ging es nur um die Rückzahlung. Strafrechtlich ist mit Sicherheit auch etwas passiert, weil das ganz klar Bafög-Betrug ist. In das Verfahren würde das Problem des Scheinstudiums miteinfließen, da es offensichtlich ursächlich für den Betrug ist.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Macht dich nicht lächerlich! Natürlich hast du dich gerade noch beschwert, dass das Bundesveraltungsgericht keine Angaben zur Strafbarkeit gemacht hast, obwohl du genau wusstest, dass das dafür nicht zuständig ist. Für wie blöd hältst du die Leute hier?

Das separate Strafverfahren gab es mit Sicherheit. Dabei brauchen wir das Scheinstudium gar nicht, sonder hier hat einer beim Bafäg betrogen. Da gab es klar ein Verfahren oder willst du jetzt behaupten, dass Bafögbetrug nicht strafbar ist? Für das AZ, brauchen wir aber einen Ort oder einen Namen. Dann finden wir auch ein Aktenzeichen. Ohne wird es schwer, da es in der Zeit leider extem vieler Betrüger in dem Bereich gab.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Es wurde auch nicht behauptet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Aussage über die Strafbarkeit treffen soll, sondern, dass es in Kenntnis darüber ist, dass es solche Scheinstudenten gibt (und zwar mindestens seit 1987) und es trotz dessen, dass ein solcher durch dieses Verfahren bekannter "Scheinstudent" nicht seperat in einem anderen Strafverfahren verurteilt wurde lediglich aufgrund dessen, dass er eingeschrieben war, ohne Vorlesungen zu besuchen. Oder hast du ein ein Aktenzeichen? Oder sonstige Quellen?

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bei aller Liebe, aber wenn man schon mit Urteilen um sich wirft, sollte man schon wissen, dass ein Bundesverwaltungs- oder ein Bundessozialgericht ganz sicher keine Aussagen über die Strafbarkeit treffen, weil sie dafür nicht zuständig sind.

Es ist zwar verlorene Liebesmüh, aber der Rückzahlungsanspruch und die strafrechtliche Behandlung des Falles sind zwei paar Stiefel, die völlig unterschiedliche Gerichte behandeln.

Hier ging es nur um die Rückzahlung. Strafrechtlich ist mit Sicherheit auch etwas passiert, weil das ganz klar Bafög-Betrug ist. In das Verfahren würde das Problem des Scheinstudiums miteinfließen, da es offensichtlich ursächlich für den Betrug ist.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ohne genaue Bezeichnung wird das unmöglich sein, denn die Behörden nehmen einfach an und fordern einmal Beiträge zurück und schicken dir einen Strafbefehl. Sind zwei unabhängige Dinge.

Zahlst bzw. akzeptierst du, gibt es keine Verhandlung und damit auch keine Urteilsbegründung. Wehrst du dich, gibt es eine Verhandlung.

Im konkreten Fall ging der Staat bzw. die jeweiligen Institutionen davon aus, dass ein Scheinstudium vorliegt. Sie haben es einfach unterstellt und mussten es gar nicht beweisen.

Das scheinen viele hier nicht zu kapieren. Der Scheinstudent hat dann dagegen geklagt und verloren. Das Scheinstudium ist die Grundlage des ganzen Themas. Sowohl des strafrechtlichen Kerns, als auch des verwaltungsrechtlichen.

Nicht der Staat muss dich überführen, sondern du musst dich gegen die "Anordnungen" wehren und darfst beweisen, dass du eben kein Scheinstudent bist. Nach dem Muster sind fast alle Prozesse gelaufen, die wir im Internet finden werden.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht dich nicht lächerlich! Natürlich hast du dich gerade noch beschwert, dass das Bundesveraltungsgericht keine Angaben zur Strafbarkeit gemacht hast, obwohl du genau wusstest, dass das dafür nicht zuständig ist. Für wie blöd hältst du die Leute hier?

Das separate Strafverfahren gab es mit Sicherheit. Dabei brauchen wir das Scheinstudium gar nicht, sonder hier hat einer beim Bafäg betrogen. Da gab es klar ein Verfahren oder willst du jetzt behaupten, dass Bafögbetrug nicht strafbar ist? Für das AZ, brauchen wir aber einen Ort oder einen Namen. Dann finden wir auch ein Aktenzeichen. Ohne wird es schwer, da es in der Zeit leider extem vieler Betrüger in dem Bereich gab.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Es wurde auch nicht behauptet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Aussage über die Strafbarkeit treffen soll, sondern, dass es in Kenntnis darüber ist, dass es solche Scheinstudenten gibt (und zwar mindestens seit 1987) und es trotz dessen, dass ein solcher durch dieses Verfahren bekannter "Scheinstudent" nicht seperat in einem anderen Strafverfahren verurteilt wurde lediglich aufgrund dessen, dass er eingeschrieben war, ohne Vorlesungen zu besuchen. Oder hast du ein ein Aktenzeichen? Oder sonstige Quellen?

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bei aller Liebe, aber wenn man schon mit Urteilen um sich wirft, sollte man schon wissen, dass ein Bundesverwaltungs- oder ein Bundessozialgericht ganz sicher keine Aussagen über die Strafbarkeit treffen, weil sie dafür nicht zuständig sind.

Es ist zwar verlorene Liebesmüh, aber der Rückzahlungsanspruch und die strafrechtliche Behandlung des Falles sind zwei paar Stiefel, die völlig unterschiedliche Gerichte behandeln.

Hier ging es nur um die Rückzahlung. Strafrechtlich ist mit Sicherheit auch etwas passiert, weil das ganz klar Bafög-Betrug ist. In das Verfahren würde das Problem des Scheinstudiums miteinfließen, da es offensichtlich ursächlich für den Betrug ist.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Kundenberatung Geschäfts- und Gewerbekunden bei einer Geno-Bank knapp 3 Jahre.

Ein KPMGler schrieb am 06.10.2017:

Ja, die Fixgehälter passen so schon einigermaßen...
Die Einstufung basiert bei Neueinsteigern auf dem Grad der Relevanz dieser Erfahrung für uns.

Was hast du denn im FDL-Umfeld gemacht?

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Mich würde mal interessieren, über welche Vergütungen denn aktuell gesprochen wird im FS Consulting. Irgendwo schrieb jemand kürzlich 3600 für Bachelors, 3800 für Master-Absolventen. Ist das noch aktueller Stand?
Wir sieht es denn mit Bewerbern aus, die schon im FDL-Bereich gearbeitet haben, wenn auch nicht direkt Management-Consulting. Kommt es vor, da etwas höher als als Associate eingestuft zu werden und über was für Aufschläge auf die Beträge von oben redet man da ca.?

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Was genau versuchst du eigentlich zu bezwecken, in dem du auf jeden Post 5-10 mal mit nahezu identischem Inhalt antwortest?

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Macht es wirklich Sinn, einer Einzelperson, die sowieso keine Argumente hat, die Grundzüge des deutschen Rechts zu erklären?

Wir haben hier doch schon alle Fragen beantwortet:

  1. Scheinstudium strafbar

  2. Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  3. Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  4. Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  5. Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  6. Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Ohne genaue Bezeichnung wird das unmöglich sein, denn die Behörden nehmen einfach an und fordern einmal Beiträge zurück und schicken dir einen Strafbefehl. Sind zwei unabhängige Dinge.

Zahlst bzw. akzeptierst du, gibt es keine Verhandlung und damit auch keine Urteilsbegründung. Wehrst du dich, gibt es eine Verhandlung.

Im konkreten Fall ging der Staat bzw. die jeweiligen Institutionen davon aus, dass ein Scheinstudium vorliegt. Sie haben es einfach unterstellt und mussten es gar nicht beweisen.

Das scheinen viele hier nicht zu kapieren. Der Scheinstudent hat dann dagegen geklagt und verloren. Das Scheinstudium ist die Grundlage des ganzen Themas. Sowohl des strafrechtlichen Kerns, als auch des verwaltungsrechtlichen.

Nicht der Staat muss dich überführen, sondern du musst dich gegen die "Anordnungen" wehren und darfst beweisen, dass du eben kein Scheinstudent bist. Nach dem Muster sind fast alle Prozesse gelaufen, die wir im Internet finden werden.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht dich nicht lächerlich! Natürlich hast du dich gerade noch beschwert, dass das Bundesveraltungsgericht keine Angaben zur Strafbarkeit gemacht hast, obwohl du genau wusstest, dass das dafür nicht zuständig ist. Für wie blöd hältst du die Leute hier?

Das separate Strafverfahren gab es mit Sicherheit. Dabei brauchen wir das Scheinstudium gar nicht, sonder hier hat einer beim Bafäg betrogen. Da gab es klar ein Verfahren oder willst du jetzt behaupten, dass Bafögbetrug nicht strafbar ist? Für das AZ, brauchen wir aber einen Ort oder einen Namen. Dann finden wir auch ein Aktenzeichen. Ohne wird es schwer, da es in der Zeit leider extem vieler Betrüger in dem Bereich gab.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Es wurde auch nicht behauptet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Aussage über die Strafbarkeit treffen soll, sondern, dass es in Kenntnis darüber ist, dass es solche Scheinstudenten gibt (und zwar mindestens seit 1987) und es trotz dessen, dass ein solcher durch dieses Verfahren bekannter "Scheinstudent" nicht seperat in einem anderen Strafverfahren verurteilt wurde lediglich aufgrund dessen, dass er eingeschrieben war, ohne Vorlesungen zu besuchen. Oder hast du ein ein Aktenzeichen? Oder sonstige Quellen?

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bei aller Liebe, aber wenn man schon mit Urteilen um sich wirft, sollte man schon wissen, dass ein Bundesverwaltungs- oder ein Bundessozialgericht ganz sicher keine Aussagen über die Strafbarkeit treffen, weil sie dafür nicht zuständig sind.

Es ist zwar verlorene Liebesmüh, aber der Rückzahlungsanspruch und die strafrechtliche Behandlung des Falles sind zwei paar Stiefel, die völlig unterschiedliche Gerichte behandeln.

Hier ging es nur um die Rückzahlung. Strafrechtlich ist mit Sicherheit auch etwas passiert, weil das ganz klar Bafög-Betrug ist. In das Verfahren würde das Problem des Scheinstudiums miteinfließen, da es offensichtlich ursächlich für den Betrug ist.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Er hat aber Recht und die von dir zusammengestellte Zusammenfassung, dass Einschreiben alleine keinen Studentenstatus begründet, das "Scheinstudium" an sich illegal sei (was auch immer das bedeutet soll) und die Sachlage der 20-Stunden-Grenze klar widerlegt. Und das mit Fakten, die jeder weiß und der Allgemeinheit auch genau so bekannt sind.

Hier habe ich noch ein weiteres Aktenzeichen gefunden: BVerwG 5 B 151/87

Dabei handelt es sich um einen Studenten, der Bafög bezogen hat, während er eingeschrieben gewesen ist, ohne wirklich zu studieren. Dass ein Bezug von Fördergeldern für ein Studium, welches man nicht verfolgt, absurd ist, sollte unbestritten sein. Vielmehr wird hier von "Park- und Überbrückungsstudium" und/oder "Scheinstudium" differenziert. Der Eingeschriebene hat nicht wirklich studiert und das wusste das BVerwG auch. Bereits 1987 war eine höchste Instanz also in Kenntnis darüber, dass es Studenten gibt, die sich einschreiben, ohne wirklich einem Studium nachzukommen. Diese höchste Instanz hat dem eingeschriebenen Studenten die Bafög-Leistungen gestrichen. Von einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Illegalität ist nicht die Rede.

Grundsätzlich solltest du wissen, dass im Falle, dass wenn eine höchste Instanz spricht, die ihr untergeordneten Instanzen, ihr in der Zukunft folgen werden.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Deine Schlussfolgerungen sind teilweise falsch und das liegt an folgenden Punkten:

  • Im Urteil steht genau das Gegenteil von dem, was du erkannt haben willst. Das Gericht stellt wortwörtlich fest, dass es eben nicht genügt, eingeschrieben zu sein, um einen Studentenstatus zu haben. Damit folgt das Urteil allerdings nur anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. BVerwG, 27.05.1988 - BVerwG 5 B 151/87), in dem für ein Studium "[..] von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert [..] berufsqualifizierend abzuschließen, (Originalzitat)".

  • Die Strafbarkeit steht in dieser Verhandlung gar nicht zur Debatte, sondern nur die Klage des Studenten gegen die Bescheide. Mehr wird da nicht verhandelt.

  • Dass hier natürlich unzweifelhaft Sozialbetrug vorliegt, steht aber außer Frage. Mit Sicherheit hatte das auch, völlig unabhängig vom Scheinstudium, strafrechtliche Konsequenzen.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Das Aktenzeichen besagt nicht, dass es strafbar ist, Scheinstudent zu sein. Der Scheinstudent hat geklagt und verloren, er ist nicht Beklagter oder gar Angeklagter gewesen. Er wollte 30.000 DM der Rentenversicherung nicht zahlen, da er über 30 Semester eingeschrieben war in dem Zeitraum. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass er mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und hat deswegen seine Klage abgewiesen. Man geht gerade davon aus, dass er Scheinstudent ist. Wenn er also Scheinstudent ist und dies strafbar wäre, müsste es spätestens danach ein Strafverfahren gegeben haben. Dieses gibt es allerdings nicht (oder hast du ein Aktenzeichen?). Und das obwohl das Gericht davon ausgeht, dass er nur zum Schein eingeschrieben ist. Folglich kann man nur resümieren:

  • Ab Überschreitung der 20-Stunden-Grenze gelten keine Studentensonderkonditionen, wenn man arbeiten geht.
  • Mit der Einschreibung an einer Universität ist man ordentlich für ein Studium angemeldet
  • eingeschrieben zu sein, ohne Vorlesungen zu besuchen, ist nicht strafbar

Das sind aber auch alles Punkte, die wir alle schon vorher wussten und für bis auf eine Einzelperson nichts neues.

WiWi Gast schrieb am 06.10.2017:

Bitte auch posten, was die Konsequenz (=Urteil) im angesprochenen Fall war.

WiWi Gast schrieb am 05.10.2017:

Weiß gar nicht, was ihr hier habt. Gibt doch zig Urteile, die alle Thesen hier bestätigen. Gerne verweise ich auf eines: Aktenzeichen: S 16 RA 145/01

Zitate:

"[..]Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. [..]

[..] Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, [..]

[..] Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück.[..] bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich [..] Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Damit sind alle Fragen hier geklärt:

  • Einschreiben alleine begründet keinen Studentenstatus

  • Scheinstudium ist illegal

  • Die 20-Stunden-Grenze für das Arbeiten entscheidet über den Studentenstatus, damit kann ein Vollzeitarbeitnehmer kein Student im Sinne eines Vollzeitstudenten sein und wenn er sich doch einschreibt, ist er Scheinstudent
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es ist rein technisch überhaupt gar nicht möglich die Krankenkasse zu "betrügen", da der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht es wirklich Sinn, einer Einzelperson, die sowieso keine Argumente hat, die Grundzüge des deutschen Rechts zu erklären?

Wir haben hier doch schon alle Fragen beantwortet:

  1. Scheinstudium strafbar

  2. Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  3. Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  4. Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  5. Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  6. Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

In einem der hier verlinkten Urteile passiert doch genau das:

Person A schreibt sich zum Schein als Student ein, gibt sich gegenüber dem Arbeitgeber als Student aus und arbeitet dort 40 Stunden die Woche. Der Arbeitgeber rechnet ihn als Studenten ab. Es fällt erst nach vielen Jahren auf.

Dann flog es auf und A erhält einen Strafbefehl und eine Aufforderung 30.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzuzahlen. Gegen letzteres klagt er und verliert.

Das ist doch genau das Urteil, dass wir zuletzt besprochen haben.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Es ist rein technisch überhaupt gar nicht möglich die Krankenkasse zu "betrügen", da der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht es wirklich Sinn, einer Einzelperson, die sowieso keine Argumente hat, die Grundzüge des deutschen Rechts zu erklären?

Wir haben hier doch schon alle Fragen beantwortet:

  1. Scheinstudium strafbar

  2. Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  3. Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  4. Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  5. Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  6. Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Natürlich geht das und mir fallen da gleich zwei Konstellationen ein:

  • Scheinstudium und Selbstständigkeit
  • Scheinstudium und Aufnahme einer Beschäftigung als Student. obwohl man keiner ist

Bei beiden Konstellationen kann man bequem die Krankenkasse betrügen. Bei Nr. 2. muss der Arbeitgeber sich allerdings blöd stellen. Das ist schon klar.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Es ist rein technisch überhaupt gar nicht möglich die Krankenkasse zu "betrügen", da der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht es wirklich Sinn, einer Einzelperson, die sowieso keine Argumente hat, die Grundzüge des deutschen Rechts zu erklären?

Wir haben hier doch schon alle Fragen beantwortet:

  1. Scheinstudium strafbar

  2. Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  3. Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  4. Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  5. Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  6. Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer der Krankenkasse und führt in der Regel für ihn vom Brutto die KV-Beiträge ab.

Woher nimmst du das Wissen, dass dem Verfahren ein Strafbefehl vorging?

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

In einem der hier verlinkten Urteile passiert doch genau das:

Person A schreibt sich zum Schein als Student ein, gibt sich gegenüber dem Arbeitgeber als Student aus und arbeitet dort 40 Stunden die Woche. Der Arbeitgeber rechnet ihn als Studenten ab. Es fällt erst nach vielen Jahren auf.

Dann flog es auf und A erhält einen Strafbefehl und eine Aufforderung 30.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzuzahlen. Gegen letzteres klagt er und verliert.

Das ist doch genau das Urteil, dass wir zuletzt besprochen haben.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Es ist rein technisch überhaupt gar nicht möglich die Krankenkasse zu "betrügen", da der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht es wirklich Sinn, einer Einzelperson, die sowieso keine Argumente hat, die Grundzüge des deutschen Rechts zu erklären?

Wir haben hier doch schon alle Fragen beantwortet:

  1. Scheinstudium strafbar

  2. Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  3. Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  4. Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  5. Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  6. Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Weil eine Verfolgung zwingend ist und die Behörden dazu verpflichtet sind. Sozialbetrug wird immer verfolgt.

Im konkreten Fall wurde ein Scheinstudium benutzt, um die Sozialversicherungsträger zu betrügen, daher muss auch eine strafrechtliche Ahndung erfolgt sein.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer der Krankenkasse und führt in der Regel für ihn vom Brutto die KV-Beiträge ab.

Woher nimmst du das Wissen, dass dem Verfahren ein Strafbefehl vorging?

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

In einem der hier verlinkten Urteile passiert doch genau das:

Person A schreibt sich zum Schein als Student ein, gibt sich gegenüber dem Arbeitgeber als Student aus und arbeitet dort 40 Stunden die Woche. Der Arbeitgeber rechnet ihn als Studenten ab. Es fällt erst nach vielen Jahren auf.

Dann flog es auf und A erhält einen Strafbefehl und eine Aufforderung 30.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzuzahlen. Gegen letzteres klagt er und verliert.

Das ist doch genau das Urteil, dass wir zuletzt besprochen haben.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Es ist rein technisch überhaupt gar nicht möglich die Krankenkasse zu "betrügen", da der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht es wirklich Sinn, einer Einzelperson, die sowieso keine Argumente hat, die Grundzüge des deutschen Rechts zu erklären?

Wir haben hier doch schon alle Fragen beantwortet:

  1. Scheinstudium strafbar

  2. Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  3. Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  4. Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  5. Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  6. Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

a) Wir haben doch hier ein Urteil, in dem ein Scheinstudent offensichtlich die Zahlung von Beiträgen umgangen hat. Also gibt es das sehr wohl

b) Wenn Beiträge nachgefordert werde, ist das Sozialbetrug. Die Behörden müssen das strafrechtlich verfolgen. Sie haben gar keine andere Wahl

c) Interessant ist aber die Frage, ob dem Arbeitgeber auch etwas blüht. Immerhin müsste er ja jahrelang gar nicht bemerkt haben, dass ein angeblicher Student bei ihm Vollzeit arbeitet. Ist schon sehr unglaubwürdig. Dafür bräuchten wir aber mehr Informationen

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer der Krankenkasse und führt in der Regel für ihn vom Brutto die KV-Beiträge ab.

Woher nimmst du das Wissen, dass dem Verfahren ein Strafbefehl vorging?

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

In einem der hier verlinkten Urteile passiert doch genau das:

Person A schreibt sich zum Schein als Student ein, gibt sich gegenüber dem Arbeitgeber als Student aus und arbeitet dort 40 Stunden die Woche. Der Arbeitgeber rechnet ihn als Studenten ab. Es fällt erst nach vielen Jahren auf.

Dann flog es auf und A erhält einen Strafbefehl und eine Aufforderung 30.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzuzahlen. Gegen letzteres klagt er und verliert.

Das ist doch genau das Urteil, dass wir zuletzt besprochen haben.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Es ist rein technisch überhaupt gar nicht möglich die Krankenkasse zu "betrügen", da der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht es wirklich Sinn, einer Einzelperson, die sowieso keine Argumente hat, die Grundzüge des deutschen Rechts zu erklären?

Wir haben hier doch schon alle Fragen beantwortet:

  1. Scheinstudium strafbar

  2. Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  3. Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  4. Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  5. Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  6. Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Die Behörden zeigen bei Sozialbetrug immer an.

https://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec2/262.html

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer der Krankenkasse und führt in der Regel für ihn vom Brutto die KV-Beiträge ab.

Woher nimmst du das Wissen, dass dem Verfahren ein Strafbefehl vorging?

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

In einem der hier verlinkten Urteile passiert doch genau das:

Person A schreibt sich zum Schein als Student ein, gibt sich gegenüber dem Arbeitgeber als Student aus und arbeitet dort 40 Stunden die Woche. Der Arbeitgeber rechnet ihn als Studenten ab. Es fällt erst nach vielen Jahren auf.

Dann flog es auf und A erhält einen Strafbefehl und eine Aufforderung 30.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzuzahlen. Gegen letzteres klagt er und verliert.

Das ist doch genau das Urteil, dass wir zuletzt besprochen haben.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Es ist rein technisch überhaupt gar nicht möglich die Krankenkasse zu "betrügen", da der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht es wirklich Sinn, einer Einzelperson, die sowieso keine Argumente hat, die Grundzüge des deutschen Rechts zu erklären?

Wir haben hier doch schon alle Fragen beantwortet:

  1. Scheinstudium strafbar

  2. Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  3. Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  4. Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  5. Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  6. Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht
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WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Häh? Was hat denn deine Antwort mit der zuvor gestellten Frage zu tun?

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Die Behörden zeigen bei Sozialbetrug immer an.

anwalt-seiten.de/artikel/sec2/262.html

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer der Krankenkasse und führt in der Regel für ihn vom Brutto die KV-Beiträge ab.

Woher nimmst du das Wissen, dass dem Verfahren ein Strafbefehl vorging?

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

In einem der hier verlinkten Urteile passiert doch genau das:

Person A schreibt sich zum Schein als Student ein, gibt sich gegenüber dem Arbeitgeber als Student aus und arbeitet dort 40 Stunden die Woche. Der Arbeitgeber rechnet ihn als Studenten ab. Es fällt erst nach vielen Jahren auf.

Dann flog es auf und A erhält einen Strafbefehl und eine Aufforderung 30.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzuzahlen. Gegen letzteres klagt er und verliert.

Das ist doch genau das Urteil, dass wir zuletzt besprochen haben.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Es ist rein technisch überhaupt gar nicht möglich die Krankenkasse zu "betrügen", da der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht es wirklich Sinn, einer Einzelperson, die sowieso keine Argumente hat, die Grundzüge des deutschen Rechts zu erklären?

Wir haben hier doch schon alle Fragen beantwortet:

  1. Scheinstudium strafbar

  2. Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  3. Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  4. Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  5. Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  6. Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es ist ja nicht so, dass ich auch sonst Zweifel an deinem Intellekt habe, aber endgültig zu behaupten, dass berufstätige Eingeschriebene, die nicht zu Vorlesungen gehen, pauschal Verbrecher sind und das lediglich auf Basis von ein paar zusammengegoogelten Zeitschriftenzitaten und zwei Beiträge später eine Anleitung zu schreiben, wie man die Krankenkasse um ihr Geld bringen könnte, setzt dem ganzen schon die Krone auf.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Natürlich geht das und mir fallen da gleich zwei Konstellationen ein:

  • Scheinstudium und Selbstständigkeit
  • Scheinstudium und Aufnahme einer Beschäftigung als Student. obwohl man keiner ist

Bei beiden Konstellationen kann man bequem die Krankenkasse betrügen. Bei Nr. 2. muss der Arbeitgeber sich allerdings blöd stellen. Das ist schon klar.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Es ist rein technisch überhaupt gar nicht möglich die Krankenkasse zu "betrügen", da der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Macht es wirklich Sinn, einer Einzelperson, die sowieso keine Argumente hat, die Grundzüge des deutschen Rechts zu erklären?

Wir haben hier doch schon alle Fragen beantwortet:

  1. Scheinstudium strafbar

  2. Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  3. Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  4. Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  5. Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  6. Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht
antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Nur mal so am Rande: Wenn man aufhört hier von der Länge her ganze Bücher zu zitieren, könnte man dem Thread vielleicht auch wieder folgen. So ergibt's leider gar keinen Sinn hier reinzuschauen.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Erfindest du wieder deine eigene Welt? Hast du auch irgendwo ein Argument, das über Beleidigungen hinausgeht?

Deine Argumentation ist auch etwas lächerlich. Wenn Leute keine ernsthafte Absicht haben, zu studieren, sich aber trotzdem einschreiben, dann kosten sie den Steuerzahler, ja nach Studiengang zwischen 7.000 und 12.000 Euro im Jahr. Mal davon abgesehen, dass sie anderen die Plätze wegnehmen.

Bei angeblich 300.000 Scheinstudenten reden wir hier von Milliarden von Steuergeldern, was diese Leute kosten.

Dabei hört es ja nicht auf. Denn diese Leute machen das ja, weil sie weitere Vorteile ergaunern wollen. Das sind also Leute, die Milliarden Schäden verursachen. Da habe ich kein Mitleid. Hat niemand hier. Außer dir als Betroffener.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Es ist ja nicht so, dass ich auch sonst Zweifel an deinem Intellekt habe, aber endgültig zu behaupten, dass berufstätige Eingeschriebene, die nicht zu Vorlesungen gehen, pauschal Verbrecher sind und das lediglich auf Basis von ein paar zusammengegoogelten Zeitschriftenzitaten und zwei Beiträge später eine Anleitung zu schreiben, wie man die Krankenkasse um ihr Geld bringen könnte, setzt dem ganzen schon die Krone auf.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Natürlich geht das und mir fallen da gleich zwei Konstellationen ein:

  • Scheinstudium und Selbstständigkeit
  • Scheinstudium und Aufnahme einer Beschäftigung als Student. obwohl man keiner ist

Bei beiden Konstellationen kann man bequem die Krankenkasse betrügen. Bei Nr. 2. muss der Arbeitgeber sich allerdings blöd stellen. Das ist schon klar.

WiWi Gast schrieb am 07.10.2017:

Es ist rein technisch überhaupt gar nicht möglich die Krankenkasse zu "betrügen", da der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ist gar nicht nötig, denn wir haben ja schon alles geklärt.

  • Scheinstudium ist strafbar

  • Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  • Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  • Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  • Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  • Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht

Da es hier aber einen Troll gibt, der Betrug schönreden und legalisieren will, werden die Links zu den Urteilen, rechtlichen Kommentaren oder juristischen Aussagen halt immer schön weggespamt.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Nur mal so am Rande: Wenn man aufhört hier von der Länge her ganze Bücher zu zitieren, könnte man dem Thread vielleicht auch wieder folgen. So ergibt's leider gar keinen Sinn hier reinzuschauen.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Also sind eingeschriebene Berufstätige pauschal Verbrecher? Ich kann mir zudem nicht vorstellen, wie ein Berufstätiger BAföG bewilligt bekommen soll.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Ist gar nicht nötig, denn wir haben ja schon alles geklärt.

  • Scheinstudium ist strafbar

  • Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  • Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  • Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  • Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  • Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht

Da es hier aber einen Troll gibt, der Betrug schönreden und legalisieren will, werden die Links zu den Urteilen, rechtlichen Kommentaren oder juristischen Aussagen halt immer schön weggespamt.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Nur mal so am Rande: Wenn man aufhört hier von der Länge her ganze Bücher zu zitieren, könnte man dem Thread vielleicht auch wieder folgen. So ergibt's leider gar keinen Sinn hier reinzuschauen.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Es wurde hier genau differenziert.

Es soll doch tatsächlich auch Berufstätige geben, die seriös studieren. Es gibt auch Zweithörer. Ein Teilzeitstudent im Zweitstudium ist aber halt kein Vollzeitstudent im Erststudium.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Also sind eingeschriebene Berufstätige pauschal Verbrecher? Ich kann mir zudem nicht vorstellen, wie ein Berufstätiger BAföG bewilligt bekommen soll.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Niemand hat das je behauptet! Es geht hier um ein Scheinstudium. Jemand der ernsthaft nebenbei studiert, ist zwar kein Vollzeitstudent mit Anrecht auf Bafög & Co., aber auch kein Scheinstudent.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Also sind eingeschriebene Berufstätige pauschal Verbrecher? Ich kann mir zudem nicht vorstellen, wie ein Berufstätiger BAföG bewilligt bekommen soll.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Das Scheinstudium wurde vom Bundesverwaltungsgericht genau definiert. Jemand der ernsthaft studiert ist kein Scheinstudent.

Natürlich kommt jetzt wieder scheinheilig die nächste Frage und zwar die, ob der Berufstätige nicht ein echter Student ist und Anrecht auf studentische Vergünstigungen hat.

Auch die Antwort bleibt die gleiche: Er ist ein echter Student, allerdings hat er nicht den Status eines Vollzeitstudenten und damit bleiben ihm Leistungen wie Bafög, Krankenkasse oder Semesterticket verwehrt

Dann kommt natürlich zum 15 Mal die frage danach, wo das stehen würde und die Antwort wäre wieder: In den Sozialgesetzbüchern, den AGB des ÖNV oder auf der Seite der Unis.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Also sind eingeschriebene Berufstätige pauschal Verbrecher? Ich kann mir zudem nicht vorstellen, wie ein Berufstätiger BAföG bewilligt bekommen soll.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Ist gar nicht nötig, denn wir haben ja schon alles geklärt.

  • Scheinstudium ist strafbar

  • Nur Einschreiben, begründet keinen Studentenstatus, sondern den hat man nur dann, wenn man aktiv studiert

  • Wer kein Student hat, hat kein Anrecht auf Bafög, Semesterticket % Co

  • Holt er sie sich doch, ist es Betrug

  • Im Moment stehen die Chanchen erwischt zu werden bei manchen Dingen bei 100% (Bafög, Krankenkasse) und bei anderen sind sie sehr niedrig (Semesterticket)

  • Wie es morgen aussieht, weiß keiner. Beim Bafög folgte die Kontrolleinführung auch über Nacht

Da es hier aber einen Troll gibt, der Betrug schönreden und legalisieren will, werden die Links zu den Urteilen, rechtlichen Kommentaren oder juristischen Aussagen halt immer schön weggespamt.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Nur mal so am Rande: Wenn man aufhört hier von der Länge her ganze Bücher zu zitieren, könnte man dem Thread vielleicht auch wieder folgen. So ergibt's leider gar keinen Sinn hier reinzuschauen.

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Der Hammer! Aber hat hier nicht einer gefragt, wie die Staatsanwaltschaft auf die Scheinstudenten kommt und ob sie angeklagt werden? Das ist ein Erfahrungsbericht aus erster Hand!

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Ich empfehle mal diesen Link. Das passiert, wenn man die Rechtslage leugnet.
Da wurde einer vorgeladen, nur weil er in einem Forum gefragt hat, ob ein Scheinstudium eine gute Idee wäre, um an ein Semesterticket zu kommen

http://www.frag-einen-anwalt.de/Einschreibung-fuer-ein-Studium,-um-an-das-Semesterticket-zu-gelangen--f210672.html

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Ja, ich hoffe unser Rebell hier liest das ganz genau und danach kann er ja auch noch das hier lesen:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Scheinstudium-rechtliche-Konsequenzen--f237160.html

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Ich empfehle mal diesen Link. Das passiert, wenn man die Rechtslage leugnet.
Da wurde einer vorgeladen, nur weil er in einem Forum gefragt hat, ob ein Scheinstudium eine gute Idee wäre, um an ein Semesterticket zu kommen

http://www.frag-einen-anwalt.de/Einschreibung-fuer-ein-Studium,-um-an-das-Semesterticket-zu-gelangen--f210672.html

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Selbst in dem Artikel steht die Gegenmeinung direkt darunter.;)

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Im beigefügten Zeitartikel sieht ein Rechtsanwalt für Hochschulrecht die Situation etwas anders, als hier teileweise behauptet wird. Nur damit hier nicht dargestellt wird, dass es sicher Betrug sei.
zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Was wurde denn genau gefragt und wie ist denn die Antwort darauf?

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Ich empfehle mal diesen Link. Das passiert, wenn man die Rechtslage leugnet.
Da wurde einer vorgeladen, nur weil er in einem Forum gefragt hat, ob ein Scheinstudium eine gute Idee wäre, um an ein Semesterticket zu kommen

frag-einen-anwalt.de/Einschreibung-fuer-ein-Studium,-um-an-das-Semesterticket-zu-gelangen--f210672.html

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Da steht "glaubt". "Glauben" heißt aber nicht, dass er es ausschließt.
Bezeichnenderweise kommt im gleichen Artikel auch eine Professorin für Strafrecht zu Wort, die von der Strafbarkeit ausgeht.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Im beigefügten Zeitartikel sieht ein Rechtsanwalt für Hochschulrecht die Situation etwas anders, als hier teileweise behauptet wird. Nur damit hier nicht dargestellt wird, dass es sicher Betrug sei.
zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

antworten
WiWi Gast

Re: Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

Er lässt das offen, in dem er auf seinen Glauben verweist, während die Fachkollegin drei Zeilen weiter unten von Betrug spricht.

Generell fällt aber auf, dass der Jurist für Hochschulrecht offenbar die Definition eines Scheinstudenten gar nicht kennt, die vom Bundesverwaltungsgericht kommt. Da gibt es sehr wohl ein Studiergebot.

WiWi Gast schrieb am 08.10.2017:

Im beigefügten Zeitartikel sieht ein Rechtsanwalt für Hochschulrecht die Situation etwas anders, als hier teileweise behauptet wird. Nur damit hier nicht dargestellt wird, dass es sicher Betrug sei.
zeit.de/studium/uni-leben/2014-05/schein-studenten-universitaet/seite-2

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Bewerbungsgespräche per Videointerview sind die große Ausnahme

Recruiting: Bewerbungsgespräche per Videointerview einer jungen Frau

Vier von zehn Personalern führen im Vorfeld der Vorstellungsgespräche keine Telefonate. Nur jeder fünfte Personalverantwortliche macht vorher Videointerviews. Neun von zehn Personalern führen Auswahlgespräche mit Bewerbern immer vor Ort.

Digitalisierung verändert Personalarbeit

Digitalisierung in der Personalarbeit

Personaler nutzen immer mehr digitale Auswahltests, Planspiele und automatisierte Analysen, wie eine aktuelle Studie vom Stifterverband und der Unternehmensberatung McKinsey zeigt. Rund 280.000 Akademiker werden in fünf Jahren mit Unterstützung von Online-Tools eingestellt. Die Unternehmen wollen die Anzahl der Weiterbildungstage für ihre Mitarbeiter auf fünf Tage pro Jahr ausbauen.

Personalauswahl: Lange Rekrutierungsprozesse frustrieren

Personalauswahl: Das Bild zeigt ein Kalenderblatt mit einer Null statt dem Datum und symbolisiert die unklare, lange Zeitspanne bei der Besetzung offener Stellen.

Die deutschen Unternehmen benötigen immer mehr Zeit für die Personalauswahl. Späte Rückmeldung zum Stand im Einstellungsverfahren, verzögerte Entscheidungsfindung sowie schlechte Kommunikation zum Auswahlprozess frustrieren Bewerber. Knapp zwei Drittel der Bewerber verlieren das Interesse an der Stelle, wenn der Bewerbungsprozess zu lange dauert. Doch lange Rekrutierungsprozesse vergraulen nicht nur qualifizierte Bewerber. Sie frustrieren und überlasten zudem die eigenen Mitarbeiter, wie eine aktuelle Arbeitsmarktstudie unter 1000 Arbeitnehmer und 200 HR-Managern in Deutschland zeigt.

Talentmanagement: Wenig innovative Karrierewege für Talente

Talentmanagement

Unternehmen müssen sich deutlich klarer darüber werden, welche Talente sie zukünftig benötigen. Nur jedes dritte Unternehmen bietet Talenten innovative Karrierewege. Strategie für das Talent Management fehlt in jeder zweiten Firma, so lauten die Ergebnisse der Talent-Management-Studie 2018 “Trust in Talent” der Personal- und Managementberatung Kienbaum. Innovative Unternehmen überlassen den Talenten die Verantwortung für ihre Entwicklung.

Arbeitszeit von Führungskräften: Nur die Hälfte präferiert Vertrauensmodell

Vertrauensarbeitszeit - Beleuchtete Bürogebäude in der Nacht.

Für drei Viertel der im Führungskräfteverband Chemie VAA vertretenen Fach- und Führungskräfte gilt Vertrauensarbeitszeit, aber nur die Hälfte zieht dieses Arbeitszeitmodell der Zeiterfassung vor. Das zeigt eine aktuelle Umfrage zur Arbeitszeit.

KOFA.de – Portal zur Personalarbeit in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

KMU-Personalarbeit-Studien  kleine-und-mittlere Unternehmen

Das Portal KOFA.de hilft kleinen und mittleren Unternehmen dabei, ihre Personalarbeit zu verbessern. Ziel des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung (KOFA) ist es, zentraler Ansprechpartner zur Personalarbeit und Fachkräftesicherung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu sein. KOFA bietet Hilfe bei der Auswahl, Planung und Umsetzung von Maßnahmen in der Personalarbeit.

»perso-net.de« Portal zu Personalthemen mittelständischer Unternehmen

perso-net.de - Portal Personalthemen und HRM

Das Online-Portal »perso-net.de« bietet umfassendes Wissen zum Personalmanagement und ist speziell auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen zugeschnitten.

Remote Work: Tipps und Tools für einen erfolgreichen Start

Remote-Work: Das Foto zeigt jemanden, der an einem Notebook Remote arbeitet.

Das Arbeitsleben befindet sich aktuell in einem einmaligen, rasanten Umbruch. Während der Corona-Jahre hat das "remote" Arbeiten aus der Ferne den klassischen Büroarbeitsplatz von heute auf morgen fast komplett verdrängt. Doch auch nach dem Ende der Pandemie unterstützt die Mehrheit der Arbeitgeber das Remote Working und insbesondere die spezielle Form des Home Office weiter. Sowohl als Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer lässt sich dabei häufig viel Zeit und Geld sparen.

Wie wird man Product Owner?

Agiles Arbeiten: Ein Product Owner leitet ein Meeting im Unternehmen.

Mit zunehmender Globalisierung und Digitalisierung haben sich die Anforderungen an Unternehmen verändert. Eine hohe Reaktionsfähigkeit des Unternehmens bedeutet meist einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Deshalb gewinnen flexible Arbeitszeitmodelle sowie die Auflösung streng hierarchischer Führungsstrukturen an Popularität. Zum Umfeld dieses agilen Arbeitens gehört auch der so genannte Product Owner.

Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter steigern – Digitalisierung der Büros

Ein junges Mädchen hält ein rotes Banner mit dem Schriftzug "Keep Exploring" am Grand Canyon hoch.

Die Digitalisierung der Büros bietet einige Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der Mitarbeiter zu fördern und zu steigern. Zu den wichtigsten Punkten gehören dabei eine vereinfachte Kommunikation, papierloses Arbeiten und Gamification Ansätze. Letztere hat Volkswagen derzeit zum Beispiel über das Durchlaufen von Escape-Rooms mit den Mitarbeitern zu Lernzwecken auf ein neues Niveau gehoben. So aufwendig muss es aber gar nicht sein – auch Digitales kann hier einen guten Beitrag leisten.

Coworking: Rasantes Wachstum bei flexiblen Workspaces in Deutschland

Eine Frau auf dem Sofa an einem Coworking-Arbeitsplatz.

Der Markt für flexible Workspaces wächst rapide auf mehr als 500 flexible Workspaces in Deutschland. Neben Business Centern und Coworking Spaces sind vor allem Hybrid-Modelle wie das WeWork auf dem Vormarsch. Fast alle neu angekündigten Standorte fallen in diese Kategorie. Im Vergleich zu Coworking Spaces sind Business Center und Hybrid-Konzepte kommerzieller geprägt, haben größere Fläche, höhere Preise und insbesondere Deutschlands Metropolen im Visier.

Der Kampf um die Besten: Was Personalmanager der Zukunft wissen sollten

Eine aufgehende Sonne am Horizont eines Bahnsteigs symbolisiert die Veränderungen im Human Resource Management (HRM).

Laut dem Statistischen Bundesamt gab es im Jahr 2019 über drei Millionen Firmen in Deutschland – eine Zahl, die seit Jahren kontinuierlich steigt. Die meisten Unternehmen haben sich in Nordrhein-Westfalen angesiedelt, dicht gefolgt von Bayern. Gleichzeitig sinkt die Arbeitslosenquote. Aktuell haben knapp 2,5 Millionen Menschen keinen Job – das sind um 82.000 weniger als im Vorjahr. Das bedeutet, dass es immer schwieriger wird, gute Mitarbeiter zu finden und zu halten. Und da kommen die Personalmanager ins Spiel. Sie sind wichtiger denn je und müssen heute weit mehr als nur Fachkenntnisse rund um Gesetze und Steuern mitbringen. Welche Trends zeichnen sich in diesem Bereich ab und was sollten künftige Personalmanager wissen?

Arbeitswelt 4.0: Digitalisierung macht Unternehmen familienfreundlicher

Die Digitalisierung der Arbeitswelt wirkt sich positiv auf Familien aus, denn mobiles Arbeiten ermöglicht Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Wird die Arbeitszeit individuell zugeschnitten, nehmen Beschäftigte ihr Unternehmen familienfreundlicher wahr. Das zeigen die aktuellen Ergebnisse einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW) zur digitalen Arbeitswelt.

Antworten auf Scheinstudium: Semesterticket trotz Job

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