Statistik: Bodennutzungshaupterhebung und Erhebung über Viehbestände
(destatis - Bodennutzungshaupterhebung und Erhebung über Viehbestände ) Was beschreibt der Indikator, wie wird die Erhebung durchgeführt und wann veröffentlicht?
Die Bodennutzungshaupterhebung und die Erhebung über die Viehbestände sind dezentrale Statistiken, die im Mai eines jeden Jahres gemeinsam durchgeführt werden. Zusätzlich wird im November eines jeden Jahres eine repräsentative Erhebung über die Viehbestände an Rindern und Schweinen durchgeführt. Die Koordinierung sowie technische und methodische Vorbereitung erfolgen beim Statistischen Bundesamt, während Erhebung und Aufbereitung der Daten zum Länderergebnis den Statistischen Landesämtern obliegen. Die rechtliche Grundlage ist das Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I S. 2618) und die Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Agrarstatistikgesetz (Erste Agrarstatistikverordnung - 1. AgrStatV) vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3584) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534). Für die Erhebungen besteht nach § 93 (1) AgrStatG in Verbindung mit dem BStatG für alle Merkmale Auskunftspflicht.
Im Rahmen der Erhebungen werden jährlich beziehungsweise halbjährlich ausgewählte landwirtschaftliche Betriebe (Stichprobenbetriebe) befragt. Im Mai jeden vierten Jahres seit 1999 - so auch bei der Agrarstrukturerhebung 2003 - werden außer den Stichprobenbetrieben auch alle anderen landwirtschaftlichen Betriebe in die Erhebung einbezogen. Befragt werden im Mai eines jeden Erhebungsjahres die Betriebsinhaber und/oder -leiter landwirtschaftlicher Betriebe mit:
- einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens zwei Hektar oder mindestens jeweils
- acht Rindern oder Schweinen oder
- zwanzig Schafen oder
- zweihundert Lege- oder Junghennen oder Schlacht- und Masthähnen, Masthühnern und sonstigen Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern oder
- dreißig Ar bestockter Reb- oder Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Freiland oder Blumen- und Zierpflanzenanbau oder Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbausämereien für Erwerbszwecke oder
- drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen.