Statistik: Sozialhilfestatistik
(destatis - Sozialhilfestatistik) Was beschreibt die Statistik und wie wird sie erhoben?
Wie werden die Sozialhilfestatistiken erhoben?
Die Sozialhilfestatistiken sind dezentrale Statistiken, das heißt das Statistische Bundesamt bereitet Organisation und Technik vor, die Statistischen Ämter der Länder führen die Befragungen durch und bereiten die erhobenen Daten zu statistischen Ergebnissen auf. Es handelt sich bei den Sozialhilfestatistiken um sogenannte Sekundärstatistiken, bei denen bereits vorliegende Daten aus dem Verwaltungsvollzug statistisch aufbereitet werden. Rechtsgrundlage der Sozialhilfestatistiken sind die §§ 121-129 des SGB XII »Sozialhilfe«. Für sämtliche Erhebungen besteht gemäß § 125 SGB XII eine Auskunftspflicht durch die örtlichen Träger (Sozialämter der kreisfreien Städte beziehungsweise Landkreise) oder die überörtlichen Träger (Länder selbst oder höhere Kommunalbehörden, wie zum Beispiel Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände oder Bezirke) der Sozialhilfe.
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Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII »Sozialhilfe« erhalten seit Inkrafttreten des »Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt« (Hartz IV) zum 1. Januar 2005 lediglich noch nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (zum Beispiel Vermögen) oder durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger decken können. Dazu gehören zum Beispiel vorübergehend Erwerbsunfähige, längerfristig Erkrankte oder Vorruhestandsrentner mit niedriger Rente. Hilfebedürftige Personen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, sowie deren Familienangehörige erhalten jetzt Leistungen der»Grundsicherung für Arbeitsuchende« nach dem SGB II.
Der notwendige Lebensunterhalt der Leistungsberechtigten umfasst nach § 27 SGB XII »insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens«. Zu letzteren gehören »in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (soziokultureller Mindeststandard)«.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine individuelle Hilfe, die für jeden Einzelfall (neu) zu berechnen ist. Die Hilfe wird immer für eine Bedarfsgemeinschaft - auch »Personen- beziehungsweise Einstandsgemeinschaft« genannt - gewährt. Dementsprechend werden Haushalte von zusammen wohnenden Partnern sowie im Haushalt lebende (hilfebedürftige) minderjährige Kinder als eine Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Allein stehende Hilfeempfänger bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen gewährt werden, die in einer Einrichtung (zum Beispiel Wohn- oder Pflegeheim) leben. Bis Ende 2004 wurde den bedürftigen Personen in Einrichtungen der Lebensunterhalt als Bestandteil der stationären Leistung oder Maßnahme (zum Beispiel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege) gewährt. Ab 2005 werden der Lebensunterhalt und die Maßnahmen für diesen Personenkreis jeweils als separate Leistungen erbracht (einschlägig ist in diesem Zusammenhang insbesondere § 35 SGB XII). Dadurch werden die Leistungsberechtigten in Einrichtungen nunmehr auch in der Statistik über die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst.
Die Erhebung über die Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wird als Bestandserhebung jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Der Katalog der erfassten Merkmale ist breit: Neben klassischen personenbezogenen oder soziodemographischen Grunddaten (Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund etc.) werden auch detaillierte Angaben über die Art, Höhe und Dauer des Leistungsbezugs erhoben. Ferner liefert die Statistik Angaben zur Einkommenssituation.
Darüber hinaus werden im Rahmen einer Zu- und Abgangsstatistik Angaben bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung sowie bei Änderung der Zusammensetzung des Haushalts erfasst. Mit Hilfe dieser Zu- und Abgangsstatistik sind insbesondere Aussagen zur Dynamik innerhalb der Hilfe zum Lebensunterhalt, zu den endgültigen Bezugsdauern sowie über die Gründe für das Ende der Hilfegewährung möglich. -
Empfänger/-innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - sofern Sie bedürftig sind - einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (3. Kapitel SGB XII). Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt und jeweils für ein Jahr bewilligt. Einkommen, wie zum Beispiel Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, werden wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet. Jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern oder Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100 000 Euro kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen. Insofern sollen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch dazu beitragen, die sogenannte »verschämte Armut« einzugrenzen. Vor allem ältere Menschen machten bestehende Sozialhilfeansprüche in der Vergangenheit oftmals nicht geltend, weil sie den Rückgriff auf ihre unterhaltspflichtigen Kinder fürchteten.
Die Erhebung über die Empfänger/-innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird jährlich zum 31. Dezember als Bestandserhebung durchgeführt. Der Katalog der erfassten Merkmale entspricht im Wesentlichen dem der Statistik über die Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. -
Empfänger/-innen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII
In den Kapiteln 5 bis 9 des SGB XII werden folgende Leistungen unterschieden, die bis Ende 2004 unter dem Oberbegriff »Hilfe in besonderen Lebenslagen« bekannt waren:
5. Kapitel SGB XII: Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
6. Kapitel SGB XII: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
7. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
8. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
9. Kapitel SGB XII: Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74).
In dieser Statistik werden Daten über Hilfeempfänger erfasst, die irgendwann im Laufe des jeweiligen Berichtsjahres mindestens eine der Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII erhalten haben. Neben diesen kumulierten Zahlen liegen Angaben zum Stichtag 31.12. jeden Jahres für Leistungen vor, die am Jahresende noch andauerten.
Detaillierte Angaben werden dabei insbesondere über die Empfänger/-innen von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie über die Empfänger/-innen von Hilfe zur Pflege erhoben. Zum einen erfolgt für diese besonders bedeutsamen Hilfearten eine differenzierte Erfassung der verschiedenen Unterhilfearten sowie eine Differenzierung nach ambulanter, teilstationärer und stationärer Hilfe. Zum anderen werden auch Angaben zu den Ausgaben je Fall sowie zum Beginn und Ende der Hilfegewährung erhoben. -
Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
In dieser Statistik werden die jährlichen Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr erhoben. Damit sollen umfassende und zuverlässige Daten über die finanziellen und sozialen Auswirkungen des SGB XII bereitgestellt werden. In der jährlichen Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfeträger werden erfasst:
- die Ausgaben (differenziert nach einzelnen Hilfe- beziehungsweise Unterhilfearten) für Leistungen nach dem SGB XII; sie umfassen sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als auch die Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII,
- die Einnahmen von Geldern durch die Sozialhilfeträger; insbesondere handelt es sich hierbei um finanzielle Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern (zum Beispiel gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung) sowie um übergeleitete Ansprüche und Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete.
Durch Gegenüberstellung von Bruttoausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe können die reinen Ausgaben oder Nettoausgaben differenziert nach Hilfearten dargestellt werden. Insgesamt entsprechen die Hilfearten der Aufwandsstatistik denjenigen, die auch in der Empfängerstatistik erfasst werden. Dadurch ist eine enge Verzahnung beider Erhebungsteile sichergestellt.