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Weniger Arbeitslosengeld nach Elternzeit

Wer nach zwei Jahren Elternzeit arbeitslos wird, muss mit weniger Arbeitslosengeld rechnen. Hierauf weist der Arbeitsrechtler Sebastian Trabhardt hin. Das Arbeitslosengeld wird nach der Elternzeit nicht nach dem letzten Gehalt, sondern nach einem fiktiven Bemessungsentgelt berechnet.

Weniger Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Hamburg, 24.10.2013 (opr) - Wer nach zwei Jahren Elternzeit arbeitslos wird, muss mit weniger Arbeitslosengeld rechnen. Hierauf weist der Arbeitsrechtler Sebastian Trabhardt hin. Das Arbeitslosengeld wird nicht nach dem letzten Gehalt, sondern nach einem fiktiven Bemessungsentgelt berechnet. Das Arbeitslosengeld fällt dadurch wesentlich geringer aus als es ohne Elternzeit wäre. Besonders Frauen, die in ihrem Beruf gut verdient haben aber nur über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, werden benachteiligt. Doch das Bundessozialgericht hält die bestehende gesetzliche Regelung nicht für verfassungswidrig und mit EU-Recht vereinbar (BSG, 29.05.2008, B 11a AL 23/07 R).

Durch die Elternzeit bis zum dritten Lebensjahres des Kindes wird zwar die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt, so dass Elternteile grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Doch für die Berechnung des Arbeitslosengeldes kommt es darauf an, wie viel der Arbeitslose in dem Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit verdient hat. Bei einer Mutter, die nur ein Jahr Elternzeit genommen hat, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre ausgedehnt und ihr Gehalt vor der Babypause zu Grunde gelegt. Pech haben hingegen Mütter, die zwei Jahre oder länger in Elternzeit waren und in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht an wenigstens 150 Tagen Arbeitsentgelt erzielt haben. Bei ihnen wird das Arbeitslosengeld fiktiv nach festgelegten Pauschalen bemessen (§ 152 Abs. 1 SGB III). Dabei erfolgt eine Zuordnung zu einer von vier Qualifikationsgruppen, die von einem bestehenden Berufs- oder Hochschulabschluss abhängig ist.

Dies wirkt sich besonders drastisch bei Frauen (und Männern) aus, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und in ihrem Beruf bisher gut verdient haben. So würde eine Mutter mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro und einem Kind (Lohnsteuerklasse IV) ohne Elternzeit etwa 1500 Euro an Arbeitslosengeld erhalten. Nach einer zweijährigen Elternzeit wird hingegen nur ein fiktives Bemessungsentgelt von 2.156,10 Euro (Qualifikationsgruppe 2 / West) zu Grunde gelegt. Das Arbeitslosengeld beträgt dann nur noch 950 Euro, also rund 550 Euro weniger.

Noch dramatischer wird es, wenn die Mutter ihren Job verloren hat, weil sie nach der Elternzeit wegen der Betreuung ihres Kindes in Teilzeit arbeiten wollte. Die Arbeitsagentur prüft dann genau, ob im Fall einer Aufnahme einer Beschäftigung die Betreuung des Kindes sichergestellt ist. Möchte die Mutter nur eine Teilzeittätigkeit aufnehmen, wird das Arbeitslosengeld entsprechend der reduzierten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit gekürzt. Arbeitssuchende sollten daher überlegen, ob die Kinderbetreuung nicht notfalls anders sichergestellt werden kann. Im Antragsformular für das Arbeitslosengeld sollte die Teilzeitarbeit nur dann angekreuzt werden, wenn Sie wirklich nur Teilzeit arbeiten können oder wollen.