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Neue Außenwirtschaftsverordnung - Staatliches Veto-Recht bei Übernahmen

Das Bundeswirtschaftsministerium kann künftig in seltenen Ausnahmefällen den Erwerb deutscher Unternehmen durch Investoren aus Ländern außerhalb der EU/ EFTA prüfen, die mindestens 25 Prozent der Stimmrechtsanteile eines inländischen Unternehmens erwerben möchten.

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Neue Außenwirtschaftsverordnung - Staatliches Veto-Recht bei Übernahmen
Berlin, 30.04.2009 (bmwi) - Das Bundeswirtschaftsministerium kann künftig in seltenen Ausnahmefällen den Erwerb deutscher Unternehmen durch Investoren aus Ländern außerhalb der EU/ EFTA prüfen, die mindestens 25 Prozent der Stimmrechtsanteile eines inländischen Unternehmens erwerben möchten. Prüfkriterium ist ausschließlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Industriepolitische Erwägungen berechtigen dagegen nicht zur Einleitung eines Prüfverfahrens. 

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg betont, dass das Gesetz das offene Investitionsklima in Deutschland nicht berührt. »Das Gesetz ist keine protektionistische Maßnahme. Deutschland schafft nur die Rechtsgrundlage, um im Ausnahmefall auf Grundlage des EG-Vertrags ausländische Investitionen prüfen zu können. Der Standort bleibt offen für ausländische Investoren. Gerade in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten sind diese in Deutschland hochwillkommen.«

Die neuen Regelungen sind unbürokratisch ausgestaltet. Eine Genehmigungs- oder Anmeldepflicht für Investoren ist nicht vorgesehen. Ausländische Investitionen können nur innerhalb kurzer Fristen auf Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums geprüft werden. Das Prüfverfahren kann nur innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Erwerbsvertrages eingeleitet werden. Eine Untersagung oder Beschränkung des Erwerbs ist nur innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der relevanten Unterlagen möglich. Nach Ablauf der Fristen kann ein Erwerb nicht mehr aufgegriffen werden. Investoren können bereits vor Vertragsschluss Rechtssicherheit erlangen, indem sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeswirtschaftsministeriums beantragen.  

Leitet das Bundeswirtschaftsministerium nicht binnen eines Monats nach schriftlichem Antrag des Erwerbers auf Unbedenklichkeitsbescheinigung ein förmliches Prüfverfahren ein, gilt die Bescheinigung als erteilt.