Arbeitszeugnis – arbeitsrechtliche Grundlagen
Das Arbeitszeugnis bescheinigt Arbeitnehmern ihre Leistungen und Fähigkeiten – es zeigt sowohl die fachlichen als auch die sozialen Kompetenzen. Gerade wenn es um die Formulierungen im Arbeitszeugnis geht, kommt es zu Meinungsverschiedenheiten. Im ersten Teil zeigt der WiWi-Treff auf welche arbeitsrechtliche Grundlagen ein Arbeitszeugnis beruht und gibt einen ersten Überblick.
Zeugnisarten: einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen einem einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnis. Hat sich der Arbeitnehmer für eine Art entschieden und das Arbeitszeugnis wurde auf dessen Wunsch ausgestellt, kann er nicht nachträglich ein anderes verlangen. Der Grundsatz gilt hier: entweder oder.
Das einfache Zeugnis bescheinigt lediglich die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer und dient als Tätigkeitsnachweisen. Es unterscheidet sich zum qualifizierten Arbeitszeugnis im Umfang und Inhalt. Bewertungen und Beurteilungen über die ausgeübte Tätigkeit, Leistungen und Verhalten des Arbeitsnehmers finden sich ausschließlich in qualifizierten Arbeitszeugnissen. Im Vergleich zum einfachen Zeugnis, hat die Variante mit Qualifikationsbewertung, immer einen Vorteil für den Arbeitnehmer. Mit einem qualifizierten Arbeitszeugnis hebt man sich von der Konkurrenz ab und kann zukünftigen Arbeitgebern einen Blick in die inhaltlichen Fähigkeiten des Bewerbers liefern.
Problematisch bei qualifizierten Arbeitszeugnissen sind die Zeugnisformulierungen, die für den Empfänger verwirrend sind. Darüber hinaus müssen die Formulierungen wohlwollend und wahrheitstreu sein beide unter einem Hut zu bringen stellt viele Arbeitgeber vor Herausforderungen.
Das einfache Arbeitszeugnis besteht aus
- Art und Dauer des Dienstverhätnisses
- Nachname, Vorname, Beruf und Titel
während das qualifizierte Arbeitszeugnis um
- Leistungen des Beschäftigten
- Führung des Beschäftigten
erweitert wird.
Mehr dazu im Teil 2: Arbeitszeugnis versteckte Formulierungen
Ausbildungszeugnis
Ein Ausbildungszeugnis steht jedem Berufsauszubildendem zu auch ohne Aufforderung gegenüber dem Arbeitgeber. Auch hier wird zwischen einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis unterschieden. Im Gegensatz zum normalen einfachem Arbeitszeugnis wird das einfache Ausbildungszeugnis um die Stationen der Ausbildung, sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten, die dort erlangt wurden, erweitert. Das qualifizierte Ausbildungszeugnis enthält Informationen zu Führungsleistungen, Tätigkeitsleistungen und sonstige zusätzlich erworbene Fähigkeiten. Zusätzlich enthält es Angaben zur Abschlussprüfung
Arbeitszeugnis für Volontäre und Trainees
Wer frisch aus dem Studium kommt, nutzt ein Volontariat oder ein Traineeprogramm, um den Berufseinstieg zu schaffen. Gleichzusetzen ist es mit einer Ausbildung, allerdings sind die Voraussetzungen hierfür in der Regel ein Studienabschluss. Während der Zeit eines Volontariats oder Trainees müssen Berufseinsteiger sich besonders behaupten denn im Anschluss winkt oft ein Vertrag über eine Festanstellung. Umso wichtiger ist das Arbeitszeugnis. In der Form und Inhalt gilt für das Volontariat- oder Trainee-Zeugnis dieselben Anforderungen wie für ein Ausbildungszeugnis. Entscheidend hierfür ist die Aufschlüsselung der durchlaufenen Stationen im Unternehmen und die gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Arbeitszeugnis für Werkstudenten
Neben dem Studium bereits erste Berufserfahrungen zu sammeln ist das A und O. Damit gelingt der Berufseinstieg sichtlich leichter und schneller. Besonders gefragt sind Werkstudenten-Jobs, die zum einem bessere bezahlt als Minijobs sind und oft in studienrelevanten Bereichen stattfinden. Die Anforderungen an ein Arbeitszeugnis für Werkstudenten ist gleich dem der Arbeitszeugnisse für Trainees, Volontäre und Auszubildende. Es ist die erste Bescheinigung über relevante Berufserfahrungen, die den Weg in die berufliche Zukunft ebnen.
Arbeitszeugnis für Freiberufler und Freelancer
Die deutsche Bezeichnung für Selbstständige macht es nicht einfach, zwischen Freelancer, freier Mitarbeiter und Freiberufler zu unterscheiden. Tatsächlich ist es so, dass Freiberufler sogenannte Katalogberufe nach § 18 EStG ausüben: Arzt, Notar, Hebamme, Anwalt, Journalist, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer zahlen. Freelancer sind freie Mitarbeiter und in der Regel gewerblich tätig. Somit zahlen sie Gewerbesteuer und sind somit abzugrenzen zum Freiberufler. Ein Freelancer kann aber auch ein Freiberufler sein anders herum geht das nicht.
Für die Grundfrage des Anspruches auf ein Arbeitszeugnis ist diese Abgrenzung unwichtig. Entscheidend ist, ob sich der freie Mitarbeiter als Selbstständiger in einem Dienst- oder Werkverhältnis mit einem Unternehmen befindet. Ist das gegeben, dann hat er einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Ist das nicht der Fall, kann der freie Mitarbeiter egal, wie lange er für ein Unternehmen tätig war - lediglich um ein Referenzschreiben bitten.