WiWi Gast schrieb am 09.11.2020:
Mehr Details bitte, ich wüsste aufs Jahr hoch gerechnet nicht was das für einen Unterschied machen sollte.
Ich vermute es ging um die sog. März-Klausel, die für die Berechnung der SV-Beiträge eine Rolle spielt.
Vereinfacht gesagt geht es darum, dass variable Gehaltszahlungen, die bis einschließlich März gezahlt werden, für die Berechnung der SV-Beiträge noch dem Vorjahr zugerechnet werden.
Die etwas ausführliche Version:
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die SV-Versicherungen sind als Jahresbeträge definiert. Für unregelmäßig geleistete Zahlungen besteht hier das Problem der Bemessung der darauf zu zahlenden SV-Beitrage in Abhängigkeit vom Auszahlungszeitpunkt.
Die BBG wird deswegen auf Monatswerte heruntergebrochen (1/12 der Jahressumme) und für jeden Monat laufend um 1/12 des Jahresbeitrages erhöht. Grundsätzlich ist zum Auszahlungszeitpunkt nur der Anteil des Einkommens SV-pflichtig, der dann innerhalb der laufenden BBG liegt.
Gehen wir mal als Beispiel und der Einfachheit halber (runde Beträge) von einer BBG von 84.000€ p.a. aus (entspricht ungefähr der akuellen BBG für RV/AV).
Auf Monatsebene heruntergebrochen sind das 7.000€. Außerdem rechne ich mal mit einem fixed Monatsbruttogehalt von 6.000€ (=72.000€ Jahresfixgehalt).
Die laufende BBG beträgt dann für im Januar gezahltes Gehalt nach dieser Logik 7.000€, im Februar 14.000€, im März 21.000€ usw. und erst im Dezember werden die vollen 84.000€ erreicht.
Die Differenz zwischen der anteiligen bzw. laufenden BBG und der laufenden Jahressumme des Bruttogehalts würde sich in meinem Beispiel monatlich um 1.000€ erhöhen. Das wird manchmal auch als "SV-Luft" bezeichnet, wobei ich nicht weiß ob das der offizielle Begriff ist.
Die SV-Luft erhöht sich im Beispiel um monatlich 1.000€:
Monat | lfd. BBG | lfd. Jahresgehalt | lfd. SV-Luft
Januar | 7.000€ | 6.000€ | 1.000€
Februar / 14.000€ | 12.000€ | 2.000€
[...]
Dezember | 84.000€ | 72.000€ | 12.000€
Wenn Einmalzahlungen geleistet werden, dann ist im Auszahlungsmonat nur der innerhalb der laufenden SV-Luft liegende Anteil dieser Zahlung SV-pflichtig. Bei einer Einmalzahlung von 12.000€ wären im Beispiel nach dieser Logik im Januar nur 1.000€ SV-pflichtig, im Februar 2.000€ usw. und erst im Dezember der gesamte Betrag.
Zur Minimierung der zu zahlenden SV-Beiträge (sowohl für AN als auch AG) wäre also nach dieser Logik der Januar der beste Auszahlungsmonat.
Um zu verhindern, dass alle Unternehmen derartige Zahlungen in den Januar verschieben, hat sich also der Gesetzgeber die oben erwähnte Märzklausel ausgedacht. Nach dieser Klausel wird für die Berechnung der SV-Beiträge bei Einmalzahlungen im Zeitraum Januar bis März die SV-Luft des Vorjahres (Dezember) berücksichtigt. Erst ab April wird dann nur noch die laufende BBG des aktuellen Jahres bei der Bemessung berücksichtigt. Ein gleichmäßiges jährliches Einkommen unterstellt, wäre dann also April der "beste" Auszahlungsmonat für Einmalzahlungen mit den voraussichtlich geringsten Abzügen für SV-Beiträge - am "schlechtesten" sind Auszahlungen von Dezember bis März.
Relevant ist das natürlich nur für diejenigen, deren Gehalt unter den Beitragsbemessungsgrenzen liegt. Mit einem fixen Jahresbruttogehalt >= BBG werden von Einmalzahlungen generell keine SV-Beiträge mehr abgezogen.
Ich hoffe das ist einigermaßen verständlich erklärt :-)
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