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Arbeitsvertrag & -rechtAV

Arbeitsvertrag: Textform ersetzt Schriftform – SMS und E-Mail werden rechtskräftig

In Zeiten der Digitalisierung ändert sich auch die Kommunikation im Büro. Viele wünschen sich die Forderung nach einer Gehaltserhöhung oder einem Freizeitausgleich per SMS an den Arbeitgeber zu schicken – ist das möglich? Tatsächlich ist dieser Tatbestand seit dem 01. Oktober 2016 rechtskräftig. Durch das Inkrafttreten der Änderungen im deutschen Vertragsrecht ist es ab sofort möglich, Ansprüche auch per Textform gelten zu machen. Dabei muss aber der Unterschied zwischen der „Textform“ und der altbekannten „Schriftform“ beachtet werden. Und reicht die Textform auch bei einer Kündigung aus?

Eine Hand hält ein Smartphone.

Per SMS oder E-Mail arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen
Jülich, 10.10.2016 (mikr) – Seit dem 01. Oktober 2016 sind die Änderungen im deutschen Vertragsrecht in Kraft getreten, die neben Verbraucherverträgen auch Arbeitsverträge betreffen. In Zukunft sollten Arbeitgeber bei Standard-Arbeitsverträgen aufpassen, denn ab sofort sind Ansprüche der Arbeitnehmer auch per sogenannter Textform rechtskräftig.

Änderungen für den Arbeitsvertrag
Mit dem Inkrafttreten der Änderungen im deutschen Vertragsrecht müssen Arbeitgeber ihre Standard-Arbeitsverträge überarbeiten, sofern diese nach dem 01. Oktober geschlossen worden sind. Denn Erklärungen (z.B. Ansprüche) der Arbeitnehmer sind seit Oktober nun auch wirksam, wenn diese lediglich in Textform erfolgt sind. Passagen im Arbeitsvertrag über die Notwendigkeit der schriftlichen Erklärung müssen in Zukunft also entsprechend angepasst werden.

„Bislang war das anders“, erklärt Rechtsexperte Markus Mingers. „Vor der gesetzlichen Änderung sind Forderungen und Erklärungen ausschließlich in Schriftform rechtsgültig gewesen.“

Der Unterschied zwischen Schrift- und Textform
Die Schriftform ist definiert als ein Dokument, das eigenhändig signiert ist, sprich eine Unterschrift aufweist.  Eine Unterschrift kann jedoch ersetz werden, wenn ein notariell beglaubigtes Handzeichen vorliegt oder eine elektronische Signatur als qualifiziert gilt. Die Textform meint eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden klar ersichtlich ist.

Der Rechtsexperte erläutert im Detail: „Diese Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden – also einem Medium, auf dem die Erklärung über einen langen Zeitraum abrufbar ist und somit unverändert rekapituliert werden kann.“

Im Zusammenhang mit den Änderungen im Arbeitsvertragsrecht heißt das:
Die Forderung eines Überstundenausgleiches oder einer variablen Vergütung ist nun auch rechtskräftig, wenn sie per Textnachricht (SMS), Email oder Messenger-Nachricht erfolgt. Aber: Arbeitsverträge, die bis zum 30. September 2016 geschlossen worden sind, unterliegen weiterhin dem Recht, das zum Abschlusszeitpunkt des Vertrages gültig war.

Genügt bei einer Kündigung auch die Textform?
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Auflösungsverträge bedürfen weiterhin der Schriftform.

„Kündigungen müssen im Original vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach wie vor unterschrieben werden“, stellt der Rechtsexperte klar.