Fenster schließen

Druckansicht http://www.wiwi-treff.de/Arbeitszeugnis/AZ/Arbeitszeugnis-Verschluesselte-Formulierung-im-Zeugnis/Artikel-8439/drucken

ArbeitszeugnisAZ

Arbeitszeugnis: Verschlüsselte Formulierung im Zeugnis

Was Formulierungen im Arbeitszeugnis wirklich bedeuten, ist vielen unklar. Der „geheime“ Code führt immer wieder zu Diskussionen und Klagen rund ums Thema Arbeitszeugnis. Was darf der Arbeitgeber, was nicht? Negative Formulierungen haben im Arbeitszeugnis nichts zu suchen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Formulierung „kennengelernt“ bewertet und nicht als negativ eingestuft.

Der Kopf einer Frau mit kurzen Haaren und pinkem Lippenstift hinter einer verregneten Scheibe.

Für Formulierungen im Arbeitszeugnis gilt der Grundsatz der Zeugnisklarheit
Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

Sachverhalt: Ist die Arbeitszeugnis-Formulierung „kennengelernt“ als negativ zu werten?
Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:

„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung im Arbeitszeugnis werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg.

Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

Informationen zum Urteil verschlüsselte Formulierungen im Arbeitszeugnis