Fenster schließen

Druckansicht http://www.wiwi-treff.de/Steuern-News-and-Tipps/Gewusst-wie-Steuervorteile-beim-Smartphone-nutzen/Artikel-7671/drucken

Steuern: News & TippsSmartphone

Gewusst wie: Steuervorteile beim Smartphone nutzen

Ob privat oder in der Berufswelt - mobile Endgeräte werden immer beliebter. Das Notebook, der Tablet-Computer und vor allem das Smartphone haben dem klassischen PC schon längst den Rang abgelaufen. Auch das Finanzamt trägt dieser Entwicklung inzwischen Rechnung. So räumt der Fiskus Arbeitnehmern mittlerweile steuerliche Vorteile im Hinblick auf mobile Arbeitsmittel ein. So können sich Arbeitnehmer mit Hilfe des Fiskus zum Beispiel ihr Smartphone quasi finanzieren lassen. Dabei müssen allerdings gewisse Spielregeln respektive Vorgaben beachtet werden.

Ein Handy, bereit zum Wählen liegt auf einem Tisch.

Smartphone, Notebook, Tablet-PC und Co.: Fiskus ermöglicht Steuervorteile

Was in früheren Zeiten nahezu undenkbar gewesen wäre, zählt heute quasi zur Normalität. Heute genießt nicht mehr die Vorgabe, privates und berufliches strikt zu trennen, Priorität. Nunmehr ist es eher üblich und auch gefordert, dass die diesbezüglichen Grenzen weitgehend ineinander verschmelzen. Dies betrifft insbesondere auch die mobilen Endgeräte, die in der Berufswelt immer häufiger zum Einsatz kommen. Erst waren es die Notebooks, dann der Tablet-Computer, und inzwischen ist auch das Smartphone diesbezüglich äußerst gefragt. Berufstätige nutzen das private Smartphone zum Beispiel für die zeitnahe Überarbeitung von Texten bzw. Dokumenten, für eine schnelle Recherche im Internet oder auch für einen E-Mail-Check. Der Clou dabei: Arbeitnehmer können den Fiskus an den entsprechenden Anschaffungskosten beteiligen und explizite Steuervorteile generieren.
 

Erstattungsfähige Werbungskosten müssen einen Pauschalbetrag überschreiten

Computer oder nunmehr auch Smartphones werden nämlich als Arbeitsmittel anerkannt und können in der Steuererklärung als Werbungskosten gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden. Allerdings erweist sich grundsätzlich ein Ansetzen von Werbungskosten nur dann als lukrativer Schachzug, wenn Sie den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag überschreiten. Aktuell liegt dieser bei 1.000 Euro pro Jahr. Sofern Sie aber zusätzliche berufliche Ausgaben für zum Beispiel Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung oder Arbeitszimmer respektive Büro geltend machen können, sollte dieser Pauschalbetrag keine große Hürde darstellen. Mit einer entsprechenden Steuersoftware wie beispielsweise Taxman von Lexware (hier zum Anbieter) lassen sich die einzelnen Positionen dabei formgerecht für das Finanzamt aufbereiten.
 

Steuersoftware: Hilfe bei der Steuererklärung durch funktionelle Vielfalt

Und nicht nur das. Mit Taxman lässt sich auch die komplette Steuererklärung erstellen. Dabei führt die Steuersoftware dank einer anwenderfreundlichen Benutzeroberfläche schrittweise durch die verschiedenen Optionen rund um die Steuererklärung. Videogestützte Interviews und entsprechende Checklisten erleichtern zusätzlich sowohl den Programmeinstieg als auch die effektive Arbeit mit diesem Programm. Steuerspartipps, eine umfassende Plausibilitätskontrolle und zahlreiche druckfähige Formulare (Elster, Sonderanlagen etc.) steigern zudem die Attraktivität dieser Software. Auch mit der Software Quicksteuer können Steuererklärung bequem und zeitnah generiert werden. Dank der dynamischen Ausfüllhilfe, der überarbeiteten Druckfunktion, dem integrierten Steuerprüfer oder auch dem Elster-Assistenten lassen sich alle Sparpotenziale konsequent ausschöpfen.
 

Transparenz ist bei der Steuerklärung immer ein vorteilhaftes Kriterium

Die funktionelle Vielfalt kann bei Programmen dieser Art nicht nur bei Fragen rund um den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag helfen, sondern unterstützt generell die Ordnung und Übersichtlichkeit der Steuereinlagen. Da das Finanzamt Nachweise bzw. Belege über die berufliche Nutzung des Smartphones oder Tablet-PCs verlangt, ist diese Transparenz unheimlich wichtig. Funktionen wie beispielsweise ein Beleg-Manager sind hier quasi bares Geld wert. Sollten übrigens gegenüber dem Finanzamt keine Nachweise in Bezug auf die berufliche Nutzung erbracht werden, wendet der Fiskus in diesem Fall eine Schätzmethode an, die als vergleichsweise großzügig ist. So geht die Finanzbehörde in der Regel dann von einer beruflichen Nutzung im Rahmen von 50 Prozent aus.