Jobben im Studium 3: Bemessungsgrenzen für Kindergeld und Familienversicherung
Wer neben dem Studium jobbt, muss einiges beachten, damit die Abzüge so gering wie möglich bleiben.
Bemessungsgrenzen
Wer neben dem Studium jobbt, muss acht geben, dass Vergünstigungen, auf die Studierende bzw. deren Eltern ein Anrecht haben, nicht wegfallen. Zu diesen Vergünstigungen zählen
- die Familienmitversicherung (Krankenversicherung) sowie
- das Kindergeld.
Häufig lohnt es sich, lieber weniger zu arbeiten und unter bestimmten Bemessungsgrenzen zu bleiben. Die Minderung des Einkommens wird durch die Vergünstigungen wieder aufgehoben - ganz ohne Arbeit.
Familienversicherung Bis zum 25. Lebensjahr (plus Zivi- oder Bundeswehrzeiten) und bei maximalem monatlichen Verdienst von 400 Euro läuft die Krankenversicherung über den beruftstätigen Elternteil (Familienmitversicherung). Alle, die aus der Familienversicherung herausfallen, müssen sich in der studentischen Krankenversicherung anmelden!
Für sie gilt dennoch, dass sie ihr Gehalt brutto gleich netto beziehen, wenn der Verdienst unter 400 Euro liegt. Die Lohnnebenkosten werden vom Arbeitgeber getragen.
Die Kindergeldgrenze
Folgendes muss erfüllt sein, damit Kindergeld bezogen werden kann:
- Das 27. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein.
- Wehr- bzw. Zivildienst verlängern die Frist entsprechend.
- Der Empfänger muß noch in einer Schul- oder Berufsausbildung sein.
- Die Jahreseinkünfte durch Jobben dürfen einen Betrag von ca. 7.200 Euro nicht übersteigen (BAföG-Leistungen sind ebenfalls zu den Einkünften hinzuzurechnen).
- Unterhaltszahlungen durch die Eltern spielen für das Kindergeld keine Rolle.
- Darüber hinaus lassen sich bei der Kindergeld-Altersgrenze die Wehr- und Zivildienstzeit berücksichtigen.