Auslandsmaster absetzen – Timing und Anrechenbarkeit
Moin Zusammen,
Seit September '21 studiere ich für insgesamt zwei Jahre Vollzeit im EU-Ausland und bin daher grundsätzlich berechtigt die zugehörigen Kosten als Werbungskosten abzusetzen. Da ich in 2021, vor Umzug ins Ausland, im Rahmen diverser Praktika deutlich über dem Freibetrag verdiente, können mir die Werbungskosten durch den Master tatsächlich ordentlich helfen.
Sofern ich mich richtig informiert habe, sind grundsätzlich folgende Kosten anrechenbar:
- Auslandskrankenversicherung
- Doppelte Haushaltsführung
- Kosten im Studium
- Kosten für die Bewerbung um einen Studienplatz
- Reisekosten
- Studiengebühren
- Studienkredit
- Unterkunftskosten
- Verpflegungsmehraufwand
Dazu einige Fragen, insbesondere zum Zeitpunkt des Eintreffens der jeweiligen Kosten:
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass ich nur jene Kosten absetzen kann, welche auch wirklich im Kalenderjahr 2021 entstanden sind, korrekt? Konkret würde dies bedeuten, dass ich nur die Semestergebühren aus Semester 1, nicht aber die in 2022 gezahlten absetzen kann(?). Selbiges trifft dann auch auf die Auslands-KV zu, welche erst seit 2022 gültig ist(?). Jene Kosten werden dann für den Verlustvortrag in 2022 interessant, da ich in 2022 keine Einkünfte erzielen werde(?)
Wie sieht es mit den studienbezogenen Kosten aus, welche bereits in 2020/2019 entstanden? Im Rahmen meiner Bewerbungen zahlte ich hier u.a. für TOEFL, GMAT & GRE sowie ferner natürlich auch Bewerbungsgebühren. Ich nehme an, dass ich meine Studienkosten im Rahmen von Einkommensteuererklärungen für vier Jahre rückwirkend geltend machen kann – entsprechende Vorabkosten entsprechend für meine 2021-Erklärung veranschlagen kann, oder?
Reisekosten, Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwand treffen, soweit ich es korrekt verstehe, nur im Falle der nachweisbaren doppelten Haushaltsführung zu, korrekt? Da ich während Covid-19 knapp ein Jahr im Elternhaus lebte (ohne nennenswerte, nachweisbare finanzielle Beteiligung an den Kosten) sowie seit Beginn meines Masters keinen anderen Wohnsitz (abgesehen vom offiziellen bei den Eltern in DE unterhalte), gehe ich davon aus, dass die doppelte Haushaltsführung leider nicht zutrifft und dementsprechend die oben genannten Summen, insbesondere zur Unterkunft im Ausland, nicht angerechnet werden können(?).
Über eine kurze Bestätigung meiner Annahmen respektive den Hinweis auf etwaige Denkfehler würde ich mich außerordentlich freuen!
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