Fenster schließen

Druckansicht http://www.wiwi-treff.de/Altersvorsorge/bAV/Betriebliche-Altersversorgung-Keine-Aufklaerungspflicht-ueber-Anspruch-auf-Entgeltumwandlung-fuer-Arbeitgeber/Artikel-8447/drucken

AltersvorsorgeEntgeltumwandlung

Betriebliche Altersversorgung: Keine Aufklärungspflicht über Anspruch auf Entgeltumwandlung für Arbeitgeber

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, um in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Auf diesen Anspruch muss der Arbeitgeber jedoch nicht hinweisen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Die Worte BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE auf einer Kreidetafel geschrieben.

Rechtsanspruch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge
Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Sachverhalt: Ist der Arbeitgeber verpflichtet auf den Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung hinzuweisen?
Der Kläger war bis zum 30. Juni 2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215,00 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Da der Beklagte weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.

Informationen zum Urteil Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge