Zum Beitrag vom 08.06.2005 eine Klarstellung. Das ist so nicht richtig. Richtig ist, dass man zwischen den Befugnissen des Prokuristen im Außen- und Innenverhältnis unterscheiden muss.
Im Außenverhältnis hat der Prokurist eine sehr weitreichende Vertretungsmacht (ergibt sich aus dem HGB). Das dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Der Vertragspartner soll sich darauf verlassen können, dass der Prokurist das Geschäft vornehmen darf.
Im Innenverhältnis kann die Vertretungsmacht eingeschränkt werden, z.B. nur Geschäfte bis 50.000 Euro. Die Einschränkung der Vertretungsmacht hat keine Auswirkung im Außenverhältnis! Dieser Punkt ist wichtig. Denn sonst könnte der Vertragspartner nicht auf die Vertretungsmacht des Prokuristen vertrauen. Überschreitet der Prokurist Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis, ist das Rechtsgeschäft trotzdem wirksam; nicht schwebend unwirksam oder so ein Kram. Genau dafür gibt es ja die Prokura.
In diesem Fall macht sich der Prokurist jedoch gegenüber seinem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig: Der Arbeitgeber muss das Geschäft gegen sich geltend lassen, hat dadurch eventuell einen Schaden und kann sich den vom Prokuristen ausgleichen lassen.
antworten