Artikel zu Elterngeld
Bundesweit betrug der durchschnittliche Elterngeldanspruch im ersten Bezugsmonat 803 Euro – unabhängig davon, ob die Eltern zuvor erwerbstätig waren oder nicht. Für Väter lag der durchschnittliche Anspruch bei 1 140 Euro, für Mütter um fast 440 Euro niedriger bei 701 Euro.
er Anteil der Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen, hat einen neuen Höchststand erreicht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben Väter von 181 000 der insgesamt rund 663 000 im Jahr 2011 geborenen Kinder Elterngeld bezogen.
Für mehr als jedes vierte Kind (25,3 Prozent) der insgesamt 678 000 im Jahr 2010 geborenen Kinder hat der Vater Elterngeld in Anspruch genommen. Damit hat die Väterbeteiligung einen neuen Höchststand erreicht.
Bis Juni 2008 wurden in Deutschland rund 103.000 Elterngeldanträge von Vätern für 106.000 im Jahr 2007 geborene Kinder bewilligt. Bezogen auf die insgesamt 685.000 geborenen Kinder entspricht dies einem Anteil von 15 Prozent.
Der Podcast "Kinderwunschzeit" informiert zu den kleinen und großen Themen rund um den Kinderwunsch. Die Kinderwunschberatung, die Behandlung und finanzielle Förderungen sind Schwerpunkte des Podcasts.
Die kostenlose Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" informiert Schwangere und Stillende ausführlich über wesentliche Aspekte zum Mutterschutz. Der kostenlose Leitfaden wurde im Januar 2023 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegeben und lässt sich bestellen oder herunterladen. Die Broschüre umfasst 112 Seiten und enthält eine nützliche Checkliste mit wichtigen Terminen, Fristen und Hinweisen.
Manager sind es gewohnt, die Dinge im Griff zu haben. Beruf, Gesundheit, Freundschaften, die Entwicklung der Kinder – oft bleibt dabei jedoch eine Beziehung auf der Strecke: die zum Lebenspartner. Viele Ehen von besonders erfolgreichen Unternehmern und Führungskräften sind kaputt.
Die Internetplattform vaeter.de richtet sich an Männer, die Familie und Beruf besser vereinbaren möchten.
Die Voraussetzungen für erwerbstätige Mütter haben sich in Deutschland verbessert. Aus der OECD-Studie „Dare to Share“ zur Partnerschaftlichkeit in Familie und Beruf geht hervor: 70 Prozent der Mütter sind erwerbstätig, davon arbeiteten mit 39 Prozent überdurchschnittlich viele Mütter in Deutschland in Teilzeit. Die hohe Teilzeitquote bei Müttern zeigt jedoch, dass eine wirklich ausgeglichene Aufteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit innerhalb von Familien noch nicht die Regel ist.
Möchte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach einem Jahr die vereinbarte Elternzeit verlängern, muss dem der Arbeitgeber zustimmen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nach billigem Ermessen entscheiden, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Die Vereinbarkeit von Kind und Karriere spielt eine immer größere Rolle auf dem Stellenmarkt. Die Unternehmen reagieren daher verstärkt auf die Ansprüche von Eltern, die ihre Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Wie der Adecco Stellenindex zeigt, werden insbesondere für die Bereiche Office Management und Verwaltung, die Gesundheitsberufe und das Finanz- und Versicherungswesen geeignete Kandidaten zur Elternzeitvertretung gesucht.
Handeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit aus, wird diese einvernehmliche Vereinbarung nicht auf den gesetzlichen Anspruch angerechnet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit unabhängig vom der beschlossenen Vereinbarung gilt.
Allein die Tatsache, dass eine Frau schwanger ist, genügt nicht der geschlechtsspezifischen Benachteiligung beklagt zu werden. Darüber hinaus müssen weitere geschlechtsbezogene Benachteiligung bei einer Beförderung dargelegt werden.
Ob und wie der Anspruch auf Elternzeit genutzt werden kann, hängt nicht zuletzt von der Einkommenssituation der Familie ab. Mit dem Elternzeitrechner vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend findet jede Familie für sich die beste Lösung in der Elternzeit.
Während des Mutterschutzes oder Elternzeit müssen Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass verbleibende Urlaubsansprüche mitgenommen und nach der Elternzeit abgegolten werden dürfen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub darf lediglich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat gekürzt werden.