Bundestagswahl: Erststimme, Zweitstimme, Überhangmandate
Erststimme für Wahlkreisabgeordneten - Zweitstimme für Partei - Für die Stärke der Parteien im Bundestag sind die Zweitstimmen ausschlaggebend
Zweitstimme und Überhangmandate
Durch die Erststimme für Wahlkreisbewerber wird die Verhältniswahl aber durch Elemente der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl ergänzt. In jedem der 299 Wahlkreise ist der Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der gültigen Erststimmen erhalten hat. Das Prinzip der Verhältniswahl bleibt für das Ergebnis der Bundestagswahl grundsätzlich bestimmend, weil die von den Parteien auf Grund der Erststimmen errungenen Wahlkreissitze im jeweiligen Bundesland von den Sitzen abgezogen werden, die ihnen in diesem Bundesland nach ihrem Zweitstimmenergebnis auf Bundesebene zustehen.
Vom Grundsatz, dass die Zweitstimme die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag ist, weicht das Bundestagswahlrecht ab, wenn für eine Partei Überhangmandate entstehen. In diesen Fällen verbleiben der jeweiligen Partei alle Wahlkreissitze, so dass auch die Erststimme das Stärkeverhältnis zwischen den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien mitbestimmt.
Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr dort auf Grund der Zweitstimmen Landeslistensitze zustehen. Die direkt erworbenen Wahlkreissitze verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der Sitze im Deutschen Bundestag erhöht sich um die Zahl der Überhangmandate. Die Gründe für das Entstehen von Überhangmandaten sind vielfältig, wobei die Gründe für sich und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich wirksam sein können.
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