WiWi Gast schrieb am 11.09.2021:
Sicher nur gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG gegenüber allen geprüften Personen mit der Folge, dass eine Musterlösung zu entwickeln ist und das gleiche Fehler zu gleichen Abzügen führen müssen.
Gegenstand der Prüfung sind im Modul BWL Rechenaufgaben, also Aufgaben, bei denen es nur ein richtig, ein falsch und ein Folge - Falsch gibt, aber kein Ermessen der Prüfer wie etwa bei einer juristischen oder philosophischen Prüfung bzgl. der Qualität der Darstellung: Ist der Rechenweg dargestellt und objektiv nachvollziehbar, muss es damit sein Bewenden haben.
Alles andere ist Willkür. Wenn die WPK keine geeigneten Maßnahmen zum Ausschluss der Willkür vornimmt bzw. keine Maßnahmen zu vergleichbaren Abzügen bei vergleichbaren Fehlern durch unterschiedliche Prüfer, kann man das Ergebnis gleich nach dem Motto festhalten:
Ist am Tag der Korrektur der Klausur nach dem Ermessen des Korrektors schönes Wetter, besteht man.
Ist am Tag der Korrektur der Klausur nach dem Ermessen des Korrektors schlechtes Wetter, so ist man durchgeflogen.
Den ganzen Aufwand mit Lösung und Bemühen um eine Korrektur in Gleichbehandlung kann man sich dann gleich sparen.
Oh man jetzt halt aber mal den Ball flach. Ist die Prüfung ungerecht? Ja, genau wie jede andere Prüfung. Eine 100% Gleichbehandlung gibt es einfach nicht, da jetzt mit dem Grundgesetz um die Ecke zu kommen ist vlt. ein wenig übertrieben. Es gibt nur mal am Rande gesagt eine Vielzahl von Rechtsprechung zum Thema Klausurbewertung und hier wird regelmäßig die Auffassung vertreten, dass dem Korrektor ein gewisser Ermessenspielraum zusteht.
Darüber hinaus ist es auch nicht so, dass es keine Musterlösung gibt. Selbstverständlich bekommen die Korrektoren eine Lösung von der WPK, damit Sie wissen was gefordert war. Es ist sogar so, dass darüber hinaus eine recht ausführliche Belehrung erfolgt, dass auch korrekte Lösungen welche von der Musterlösung abweichen zu Bepunktung sind. Gerade hier liegt aber dann oft das Problem, da nicht jeder Korrektor gleich gewissenhaft an die Sache rangeht. Nicht desto trotz würde ich hier Ceterum censeo voll und ganz zustimmen, in 99% der Fälle wird ein Prüfling zurecht nicht bestanden haben. Vlt. hätte er/sie mit etwas Glück bei einem andern Korrektor knapp bestanden weil, dieser halt etwas großzügiger bepunktet, dass ändert aber nichts an der Tatsache dass die Leistung unterm Strich nicht gereicht hat.
Ich hatte auch das Vergnügen dass Korrekt 1 mir in beiden Klausuren 10 Punkte weniger als Korrektor 2 gegeben hat, was dazu geführt hat dass am Ende gemittelt wird und 4,75 als Vornote dann im mdl. knapp nicht ausgereicht hat. Ist halt scheiße, aber hier den Rechtsweg zu bemühen ist meiner Meinung nach vollkommen aussichtslos.
Was mich persönlich nur ärgert, dass man ohne die Musterlösung nur sehr schwer erkennen kann was man überhaupt falsch gemacht hat. Bei mir hat ein Prof. mal zu einem diskutierenden Studenten gesagt: " Wissen Sie überhaupt warum das hier Einsichtnahme heißt? ; Damit Sie einsehen warum ihre Leistung nicht ausreichend war" Und genau dieses Einsehen fällt halt schwer wenn man nicht weiß was richtig gewesen wäre.
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