WiWi Gast schrieb am 20.12.2023:
WiWi Gast schrieb am 19.12.2023:
Ist das so? Bei einigen, insb. den günstigeren/den einfachen Anmelde-oder Mitgliedschaftsgebühren könnte es ja sein, dass man, wenn man nah am Arbeitsplatz wohnt, gar nicht über die Werbungskostenpauschale kommt. Wenn ein Ansetzen als Sonderausgaben möglich ist, wäre das toll, da das dann zusätzlich zur Pauschale geht.
Funktioniert das wirklich? Es sieht für mich nur nach Werbungskosten aus.
Ausbildungs- und Fortbildungskosten sind normalerweise nur dann als Sonderausgaben absetzbar, wenn es sich im eine Erstausbildung handelt.
Wenn man bereits ein Studium oder eine Ausbildung absolviert hat, sind sämtliche Weiterbildungskosten normalerweise nur als Werbungskosten absetzbar.
Theoretisch ist das sogar besser, weil Werbungskosten nicht gedeckelt sind (Sonderkosten bei 6k p.a.) und auch noch ins nächste Jahr überführbar sind, wenn kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.
Wenn man allerdings unter der Werbungskostenpauschale 1230 Euro p.a. (2023) liegt, hat man keinen steuerlichen Nutzen von Weiterbildungskosten.
In diesem Fall muss man sich aber auch klar machen, dass man ohnehin nicht besonders viel an Steuererstattung bekommen hätte.
Einerseits weil man vermutlich ohnehin noch nicht so viele Steuern bezahlt und andererseits weil dann der abzusetzende Betrag so gering ist, dass sich das zu versteuernde Einkommen kaum reduziert.
Beispiel (Zahlen gerundet ohne Werbungskostenpauschale, nach Steuerrechner des BMF):
60k Brutto zahlt man ledig ca. 15.242 Euro Steuern.
60k Brutto mit 500 Euro Werbungskosten macht 59.500 zu versteuerndes Einkommen, zahlt man ledig ca. 15.038 Euro Steuern.
=>~200 Euro Steuererstattung
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