Steuerberater + Minijob
Darf man als angestellter StB eigentlich noch einen Minijob (andere Tätigkeit) nebenbei ausüben oder ist das durch das Berufsrecht nicht gedeckt?
antwortenDarf man als angestellter StB eigentlich noch einen Minijob (andere Tätigkeit) nebenbei ausüben oder ist das durch das Berufsrecht nicht gedeckt?
antwortenDu darfst ja nur dann von jemandem angestellt werden, wenn du in der Steuerberatung eingesetzt wirst. Andere Tätigkeiten sind prinzipiell nicht erlaubt (egal ob welche Beschäftigungsform).
Das mit dem 400-Euro-Job macht aber sowieso keinen Sinn, da du ja auch auf Basis freier Mitarbeiter bei weiteren Kanzleien tätig werden kannst. Wozu also die pauschalen SV-Beiträge zahlen?
antwortenDann müsste man ja quasi sobald man StB wird und nebenbei einen langjährigen lockeren Minijob hat (evtl. sogar im Bekanntenkreis) diesen aufgeben und auf 450 EUR netto zusätzlich verzichten?
Das kommt ja oft nicht mal als Gehaltserhöhung rein.
antwortenAls Steuerberater darfst du weder in einem anderen Job als der Steuerberatung abhängig beschäftigt sein noch dich gewerblich betätigen. Du darfst nur bestimmte andere Tätigkeiten nachgehen, die vereinbar sind wie z. B. Anwalt oder Schriftsteller oder Dozent etc.
Da die Einschränkungen nur für bestellte Steuerberater gelten, könntest du auch das StB-Examen bestehen und dann auf eine Bestellung verzichten (die kann später jederzeit nachgeholt werden). Eine Kanzlei könnte dich nach dem Examen dann als normalen fachlichen Mitarbeiter einstellen. Du könntest dann trotzdem Aufgaben wie ein Steuerberater übernehmen. Das ist letztendlich Ermessenssache des Arbeitgebers.
Die Frage ist nur, ob du dann wirklich genauso viel Geld von der Kanzlei bekommst wie ein bestellter Steuerberater.
Du hättest dann nicht die Außenwirkung für Mandanten wie ein bestellter Steuerberater. Die Kanzlei könnte dich nicht auf ihrem Briefpapier aufführen. Dabei wertet jeder weitere Steuerberater die Kanzlei auf. Mandanten empfinden subjektiv einen Mehrwert, je mehr Namen auf dem Briefpapier einer Kanzlei stehen.
Der Beruf ist eben sehr umfangreich gesetzlich geregelt.
antwortenUnd was ist wenn man dagegen verstößt? Z.B. wenn man irgendwann entscheidet in eine andere Richtung gehen zu wollen?
antwortenVielen Dank, ein sehr guter Beitrag.
antwortenWenn man wiederholt gegen die Regeln verstößt, wird die Bestellung widerrufen.
antwortenWie kann man bitte erst nach dem Examen merken, dass man lieber weiter minijobbt?
Was geht in euren Köpfen vor?
bsp: bekannter hatte gefühlt schon immer als bademeister gearbeitet, vorm studium, im studium, nach dem studium, war sein hobby sein ausgleich (und im studium kam noch das geld hinzu). beim ersten arbeitgeber durfte er nur noch ehrenamtlich nebenbei was machen und für lau konnte er nichtmehr bademeistern, weil das unfair gegenüber dne anderen gewesen wäre
Lounge Gast schrieb:
antwortenWie kann man bitte erst nach dem Examen merken, dass man
lieber weiter minijobbt?
Was geht in euren Köpfen vor?
In so einem Fall kann man evtl. bei der Kammer eine Ausnahmeerlaubnis beantragen.
Der Sinn und Zweck der Regelung ist ja eigentlich nur, die Qualität der Steuerberater auf hohem Niveau zu halten, damit Mandanten nicht auf Steuerberater hereinfallen, die in Wirklichkeit keine Ahnung von Steuern haben, weil sie hauptsächlich mit ganz anderen Tätigkeiten beschäftigt sind / ihren Lebensunterhalt ganz anders finanzieren, und Aufträge nur nebenbei mitnehmen. Die Tätigkeit als Bademeister hat ja nicht das Potenzial, den Steuerberater von seinem eigentlichen Beruf abzulenken und viel Geld kriegt man da bestimmt auch nicht.
antwortenSag mal hakt es?
Dann soll er Bademeister werden oder so ins Schwimmbad gehen.
man WEIß dass man als StB das nichtmehr tun darf, das wäre dann einfach eine falsche Berufswahl, wenn einem das Bademeistern so wichtig ist.
Schonmal was von Familienunternehmen gehört?
antwortenWiWi Gast schrieb am 10.03.2013:
Schonmal was von Familienunternehmen gehört?
Ich weiß es ist ein sehr Tee Beitrag. Aber gibt es hier Neuerungen?
Bei mir ist es z.B. der Fall, dass ich 2023 das Examen anstrebe. Mein Mann ist selbständiger Handwerker. Bisher mache ich nebenher die Buchhaltung, Vorbereitung Lohn und etwas Controlling.
Den Jahresabschluss und die Steuererklärungen (außer ESt) erstelle ich dann über die Kanzlei in der ich angestellt bin.
Bisher laufe ich bei meinem Mann als Minijob. Kann ich hierfür keine Ausnahmegenehmigung der Kammer o.ä. erhalten? Sind ja im Endeffekt vereinbaren Tätigkeiten. Vollzeit arbeite ich so oder so nicht in der Steuerkanzlei.
Danke!
antwortenLliinnddyy schrieb am 17.05.2022:
Ich weiß es ist ein sehr Tee Beitrag. Aber gibt es hier Neuerungen?
Bei mir ist es z.B. der Fall, dass ich 2023 das Examen anstrebe. Mein Mann ist selbständiger Handwerker. Bisher mache ich nebenher die Buchhaltung, Vorbereitung Lohn und etwas Controlling.Den Jahresabschluss und die Steuererklärungen (außer ESt) erstelle ich dann über die Kanzlei in der ich angestellt bin.
Bisher laufe ich bei meinem Mann als Minijob. Kann ich hierfür keine Ausnahmegenehmigung der Kammer o.ä. erhalten? Sind ja im Endeffekt vereinbaren Tätigkeiten. Vollzeit arbeite ich so oder so nicht in der Steuerkanzlei.
Danke!
Sehe ich persönlich kritisch. Per se und nach dem Gesetzeswortlaut natürlich erst einmal nicht zulässig.
Möglich erscheint mir hier lediglich der Weg über die Vorschriften zum Syndikus-StB. Hierbei musst du jedoch beachten, dass du in dieser Funktion nicht als StB deines Mannes auftreten dürftest.
Liebe Grüße
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